Standpunkt. Das Bundesverfassungsgericht bemängelt lediglich die Berechnungsart des soziokulturellen Existenzminimums. Dessen Bemessung ist nur realistisch, wenn es gleichzeitig einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt
Dokumentiert. Bundesverfassungsgericht erklärt in seinem Urteil vom 9. Februar 2010: Regelleistungen nach SGB II (»Hartz-IV-Gesetz«) sind nicht grundgesetzkonform