Auftragsurteil
Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die KPD. Mit Recht hatte das wenig zu tun
Lange bevor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 17. August 1956 das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) verkündet hatte, wurden die Mitglieder der Partei bereits massiv verfolgt. So hatte zum Beispiel der Bundesgerichtshof zwei der KPD-Prozessvertreter, Fritz Rische (1914–2007) und Josef Ledwohn (1907–2003), die seit 1953 in Untersuchungshaft saßen, am 13. Juli 1956 wegen »Vorbereitung zum Hochverrat« zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Vorwurf: Sie hatten am KPD-Programm zur deutschen Wiedervereinigung von 1952 mitgearbeitet und es propagiert. Sie wurden zu den Verhandlungen über das KPD-Verbot in Handschellen vorgeführt.
Insgesamt gab es bis 1956 bereits rund 500 Ermittlungsverfahren gegen KPD-Mitglieder und zahlreiche Willkürurteile. Personell war die Justiz des von Kanzler Konrad Adenauer (1876–1967) als Frontstaat gegen den Kommunismus und Osteuropa geführten Landes eine Fortsetzung der Nazijustiz. Das hatte nichts mit Pragmatismus oder Personalmangel zu tun, es galt die Devise: Nazis helfen Nazis. Der politische Auftrag der Wiederbewaffnung und Aufrüstung gegen die DDR und Sowjetunion war Gesetz, das nicht auf einem Papier stand.
Die Bundesregierung hatte bereits 1950 allen Mitgliedern »KPD-naher Organisationen« die Betätigung im öffentlichen Dienst verboten. 1951 folgte die Verschärfung des politischen Strafrechts mit der Erfindung von Straftatbeständen, die auffällig der heutigen Aufweichung des Rechts von der Präventivhaft bis zur »Gefährder«-Einstufung und dem Schwadronieren über »Desinformation« ähneln. Verboten wurden 1951 die »Volksbefragung gegen die Remilitarisierung«, im Juni die Freie Deutsche Jugend (FDJ) und im Juli die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN). Im November beantragte die Bundesregierung das KPD-Verbot.
Angepasste und Nazis
Es bedurfte allerdings fünf Jahre und wiederholter Intervention Adenauers, bis es ab 1954 zu Verhandlungen kam. Personell war das Bundesverfassungsgericht zwar nicht wie die sonstige Justiz fest in der Hand von Nazijuristen, aber die »Angepassten« führten brav die politischen Winke aus Bonn aus. Ein Beispiel ist der damalige Gerichtspräsident, der das Urteil verkündete. Er hieß Josef Wintrich (1891–1958) und war in der faschistischen Diktatur zunächst Amtsrichter im bayerischen Ebersberg. Er war eng mit der Naziorganisation »Lebensborn« verbunden und beteiligte sich als Vormundsrichter an der Zwangsadoption von geraubten Kindern aus Mittel- und Osteuropa. Die US-Besatzungsmacht hatte ihn zwar am 8. Mai 1945 als Landrat im Kreis Ebersberg eingesetzt, aber nach zwei Monaten wegen seiner Nazivergangenheit wieder entlassen. Das schadete seiner Nachkriegskarriere jedoch nicht. Wintrich trat der CSU bei, war bereits 1947 Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München und arbeitete ab 1953 am Bundesverfassungsgericht, ab 1954 als dessen Präsident.
Das krasseste Exemplar eines eingefleischten Nazis und rabiaten Antisemiten in dem Senat, der das KPD-Verbot aussprach, war Willi Geiger (1909–1994). Erst in diesem Jahr ist Neues über ihn bekanntgeworden. Im Mai ist die Untersuchung »Verwandlung durch Recht – Das Bundesverfassungsgericht und die Vergangenheit«, die am Institut für Zeitgeschichte München–Berlin erarbeitet wurde, erschienen. Die Studie ordnet neun der 24 Richter, die bei Gründung des Bundesverfassungsgerichts 1951 tätig waren, als Verfolgte und Diskriminierte des Faschismus ein. Das war für ein BRD-Gericht viel. Über der Besprechung auf der Fachplattform Legal Tribune Online (LTO) stand: »Wie NS-Opfer und Angepasste gemeinsam Karlsruhe aufbauten«. Rezensent Christian Rath schrieb zu letzteren: »Sie verhielten sich so, wie sie es in den Entnazifizierungsverfahren gelernt hatten. Sie hätten nicht mitgemacht, so das Narrativ vieler, sondern nur ›Schlimmeres verhütet‹. Gegenseitig bescheinigte man sich, dass man im privaten Kreis durchaus abfällig über die Nazis geredet habe und in Wirklichkeit das System immer ablehnte.«
Zu dieser Kriecherei und Unterordnung unter den nun angesagten politischen Kurs passt, dass gegen Geiger nie etwas unternommen wurde, obwohl seine Nazivergangenheit bekannt war und aus der DDR immer wieder Informationen zu seiner Person kamen. Er war ab 1933 Mitglied der SA, ab 1937 der NSDAP und wurde 1940 über das sogenannte Schriftleitergesetz vom Oktober 1933 promoviert. Dabei rechtfertigte er die Berufsverbote für jüdische Redakteure und würdigte, dass die Vorschrift »mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluss der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt« und der »marxistischen Presse« den Garaus gemacht habe. Von 1941 bis 1943 arbeitete er als Staatsanwalt beim Sondergericht Bamberg und tat sich durch besonders stramme Haltung hervor: Plakatierung von Exzessurteilen, persönliche Teilnahme an Hinrichtungen und anderes. Er erwirkte in mindestens fünf Fällen Todesurteile, darunter gegen einen 18jährigen, der sexueller Handlungen an einem Minderjährigen beschuldigt worden war.
Der verdiente Rechtsbeuger Geiger wurde nach 1945 als »entlastet« eingestuft, war an der Erarbeitung des Grundgesetzes beteiligt und tauchte flugs im Bonner Justizministerium auf. Von 1951 bis 1977 war er Richter am Bundesverfassungsgericht. Im Jahr 2000 kam heraus, dass er kontinuierlich die Regierung Adenauer über interne Entscheidungsfindungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht informiert hatte. 1966 wurde dieses hochangesehene Mitglied der bundesdeutschen Gesellschaft Präsident des Katholikentages. Wikipedia führt an, dass er in den 70er Jahren Berichterstatter im Urteil zum sogenannten Radikalenerlass war, also die Berufsverbotspraxis durchzusetzen half. Als militanter katholischer »Lebensschützer« publizierte er fleißig in den 80er und 90er Jahren zur Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Der Mann verkörpert die Kontinuität der extrem antikommunistischen Justiz in Deutschland.
Ähnliches galt für den Staatssekretär im Bundesinnenministerium Hans Ritter von Lex (1893–1970), der den Verbotsantrag vor Gericht vertrat. Er war von 1933 bis 1945 als Oberregierungsrat im faschistischen Innenministerium tätig, weigerte sich aber, in die NSDAP einzutreten, und wurde deswegen nicht befördert. Dabei hatte ihm der später in Nürnberg gehängte Naziinnenminister Wilhelm Frick (1877–1946) bescheinigt, »dass er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten und ihn wirksam vertreten wird«. 1933 hatte von Lex noch als Vertreter der Bayerischen Volkspartei (BVP) mit Adolf Hitler über eine Koalition verhandelt. Seine Rede in Nazidiktion bei Eröffnung des Gerichtsverfahrens 1954 besagt, dass die Beurteilung Fricks richtig gewesen war: Er bezeichnete die KPD als »ein(en) gefährliche(n) Infektionsherd im Körper unseres Volkes, der Giftstoffe in die Blutbahn des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der Bundesrepublik sendet«.
Vollstreckung sofort
Das Urteil vom 17. August 1956 lautete:
»1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.«
Als Wintrich dies vorgetragen hatte, liefen die Maßnahmen von Polizei und Geheimdiensten bereits – die größte Operation dieser Art in den 50er Jahren war in vollem Gange. 3.035 Büros und Wohnungen wurden durchsucht, 215 Parteibüros geschlossen, 33 KPD-Funktionäre verhaftet, 35 Druckereien, Verlage und Redaktionen zugemacht. Die Produktion aller Parteizeitungen mit einer Gesamtauflage von 150.000 Exemplaren wurde gestoppt. Das Parteivermögen, darunter 146 Büroausstattungen, elf Immobilien, 91 Druckmaschinen und 53 Kraftfahrzeuge, zog der Staat ein. Es folgten mehr als 125.000 Ermittlungsverfahren, etwa 10.000 Verurteilungen, auch zu mehrjährigen Haftstrafen, ungezählte Kündigungen in Betrieben, Kundgebungs- und etwa 80 Organisationsverbote.
Die Bedrohung durch das politische Urteil von 1956 blieb. Im Stellvertreterkrieg gegen Russland und bei der deutschen Aufrüstungsorgie nutzt die Bundesregierung erneut die politische Justiz. Die willkürlichen Sanktionen gegen den Journalisten Hüseyin Doğru, gegen Friedensaktivisten und gegen die Palästina-Solidaritätsbewegung ebenso wie die Beobachtung von jW durch den Inlandsgeheimdienst sprechen eine klare Sprache. Das am Mittwoch vom Kabinett verabschiedete Gesetz, mit dem Verfassungsschutz und BND polizeiliche Befugnisse erhalten, ist selbst in der Willkür- und Unrechtsgeschichte der BRD eine Zäsur. Der Hebel, mit dem die KPD verboten wurde, kann jederzeit wieder betätigt werden.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Revision möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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