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Aus: 1956, Beilage der jW vom 11.02.2026
1956

Antikommunistische Integration

Das KPD-Verbot als politisches Instrument im Kontext der Remilitarisierung der BRD
Von Matthias Rude
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Polizisten entfernen unmittelbar nach dem KPD-Verbot einen Schaukasten vor dem Sitz der KPD-Landesleitung in Hamburg (17.8.1956)

Als das Bundesverfassungsgericht am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands verbot, war die Entscheidung politisch längst gefallen. Das Urteil war alles andere als ein Ergebnis verfassungsrechtlicher Abwägung, sondern der juristische Vollzug einer politischen Linie, die seit Beginn der 50er Jahre konsequent von der Bonner Regierung verfolgt wurde. Das KPD-Verbot war Teil eines umfassenden innenpolitischen Feldzugs zur Absicherung der Wiederbewaffnung Westdeutschlands – und deshalb ein durch und durch politisch motivierter, als solcher verfassungswidriger politischer Akt.

1966 zog die in der Illegalität weiterarbeitende KPD in ihrem »Weißbuch über zehn Jahre KPD-Verbot« eine klare Bilanz. Das Urteil sei »ein Schlag gegen Demokratie und Frieden« gewesen, die Folge eine »weitergehende Aushöhlung von Demokratie und Verfassung«, eine »Ausweitung der politischen Strafjustiz« sowie die Vorbereitung der Notstandsgesetze, die »buchstäblich sämtliche demokratischen Grundrechte der Verfassung liquidieren« sollten. Was damals vielfach als parteiliche Polemik abgetan wurde, ist heute durch die historische Forschung bis ins Detail bestätigt worden.

Wieder im Soldatenrock

Noch seien »keine fünf Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des Hitlerfaschismus vergangen«, schon wolle Adenauer »die deutsche Jugend wieder in den Soldatenrock stecken«, hatte der KPD-Vorsitzende Max Reimann im Dezember 1949 im Bundestag festgestellt. Gegen die Politik der Remilitarisierung entwickelte sich ein breiter gesellschaftlicher Widerstand, der heute weitgehend vergessen ist. Laut Meinungsbefragungen lehnten zunächst bis zu 90 Prozent der Bevölkerung eine neue Armee ab. Die KPD war die konsequenteste politische Kraft bei der Organisierung des Protests, und das machte sie zur Zielscheibe: Im Verbotsantrag der Bundesregierung wird offen moniert, kommunistische Abgeordnete hätten die Parole des »aktiven Widerstands gegen die Remilitarisierung« gebilligt. Das erste Todesopfer des neuen deutschen Militarismus war ein KPD-Mitglied: Der Münchner Kommunist Philipp Müller wurde 1952 in Essen bei einer Demonstration gegen die Wiederbewaffnung von der Polizei erschossen.

Parallel zur juristischen Vorbereitung des Parteiverbots wurde ein neues politisches Strafrecht geschaffen. Das sogenannte Blitzgesetz von 1951 enthielt bewusst unbestimmte Tatbestände, die denen des »Heimtückegesetzes« der Nazis ähnlich waren. Damit war der Weg frei für umfassende Repression unterhalb der Verbotsschwelle. 1951 untersagte die Bundesregierung eine Volksbefragung über die Remilitarisierung und den Abschluss eines Friedensvertrages. Organisationen wie die FDJ und die Bundesvereinigung der VVN wurden verboten. Der Verbotsantrag gegen die KPD wurde zeitgleich mit der Unterzeichnung jener Verträge gestellt, die die Wiederaufstellung einer Armee ermöglichen sollten, das Verbot selbst fiel mit der Wiedereinführung der Wehrpflicht zusammen. Beim Abschluss der mündlichen Verhandlung erklärte der Parteivorstand am 14. Juli 1955, die KPD solle verboten werden, »weil sie am entschiedensten für die Beendigung des kalten Krieges zwischen den Deutschen, gegen die Remilitarisierung, für Verständigung und Einheit kämpft«. Im Rückblick war für die KPD vollkommen klar: »Es begann mit der Remilitarisierung.«

Prozess ohne Gewaltenteilung

Das Verfahren selbst war ein Skandal. In seiner 2017 veröffentlichten Studie »Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg« weist der Historiker Josef Foschepoth auf Grundlage lange geheimer Akten minutiös nach, dass es sich um ein »durch und durch verfassungswidriges Verfahren« handelte. Regierung und Verfassungsgericht arbeiteten inhaltlich und taktisch zusammen. Der Präsident des Gerichts wurde vom Kanzler einbestellt, Richter wurden unter Druck gesetzt, per Sondergesetz wurde ihnen ein Entscheidungsdatum diktiert. Es wurde sogar gedroht, ihnen die Zuständigkeit zu entziehen, sollten sie nicht rechtzeitig urteilen. Die in aller Form garantierte Unabhängigkeit des Gerichts wurde weitgehend außer Kraft gesetzt. In diesem von der Regierung gesteuerten Prozess gab es »keine getrennten Gewalten mehr, sondern nur noch einen Staat, der unter dem Druck der Bundesregierung darauf bestand, dass die KPD verboten wurde«, so Foschepoth.

In der Morgendämmerung des 17. August 1956 begann die Polizeiaktion »Holzwurm«: Über 3.000 Wohnungen und Parteibüros wurden durchsucht, 55 Personen festgenommen, Vermögen beschlagnahmt. In den folgenden zehn Jahren kam es zu Hunderttausenden Ermittlungsverfahren, Tausenden Verurteilungen, Berufsverboten und Enteignungen – Maßnahmen, die sich gegen Menschen richteten, die Kommunisten waren oder die man dafür hielt. Eine Stichprobe von mehreren hundert Verfahren in Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass lediglich 37 Prozent der Beschuldigten Mitglieder der KPD oder einer ihrer Vorfeldorganisationen waren – betroffen waren auch Gewerkschafter, Friedensaktivisten oder linke Sozialdemokraten. Viele verloren ihre Arbeitsstellen, ihre Rentenansprüche oder das Wahlrecht. Damit erfüllte das Verbot seine politische Funktion: Es war die Grundlage für die Schaffung eines disziplinierten innenpolitischen Raums für die forcierten Aufrüstungs- und Bündnisentscheidungen der Adenauer-Regierung. Die Verfassung galt faktisch nur für jene politischen Kräfte, die die bestehende Eigentums- und Machtordnung akzeptierten.

Das Parteiverbot erwies sich damit als Auftakt einer Gesinnungsjustiz, die nicht auf konkrete Taten zielte. Sie sei ununterbrochen »Belästigungen und Verfolgungen ausgesetzt«, schrieb das ehemalige KPD-Mitglied Gerda Kahler 1966 an die Abgeordneten des Bundestags – nur, weil sie bei ihrer politischen Tätigkeit davon ausgehe, dass das Urteil des Verfassungsgerichts ihr zwar eine weitere Betätigung in der KPD untersage, ihr aber niemand das Recht nehmen könne, ihre Gesinnung zu äußern. Unter anderem war sie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. In ihrem Brief heißt es: »1956 begannen die Verfolgungen gegen mich. 1973 wird diese Etappe voraussichtlich beendet sein. Das heißt 17 Jahre politischer Terror.«

Bezeichnend ist die Asymmetrie der Verfolgung: Während Kommunisten und ehemalige antifaschistische Widerstandskämpfer verfolgt wurden, begegnete man faschistischen Funktionsträgern mit Milde oder band sie ein. Belastete Beamte und Politiker wurden integriert, Widerstandskämpfer kriminalisiert. Juristen, die unter Hitler Todesurteile gefällt hatten, saßen nun wieder auf der Richterbank. Auf die halbherzige Entnazifizierung folgte eine Woge des Antikommunismus. Das KPD-Verbot hatte also eine doppelte Funktion: Nach innen zerschlug es die organisierte Opposition gegen Wiederbewaffnung und Westintegration. Nach außen integrierte es die Bundesrepublik in das antikommunistische Bündnissystem des Kalten Krieges.

Für Adenauer war die Sowjetunion der »Todfeind«. Die Mythen von der »wehrhaften Demokratie« und der »antitotalitären Äquidistanz« entstanden in diesem Kontext – als Herrschaftstechnik. Die Gleichsetzung von »rechts« und »links« diente der Entlastung der bürgerlichen Schichten, die die soziale Stütze des faschistischen Systems gewesen waren. Das Parteiverbot war damit auch ein Akt politischer Amnestie für die Vergangenheit – auf Kosten der antifaschistischen Opposition.

Politische Weichenstellung

Das KPD-Verbot war Teil der politischen Vorbereitung von Wiederbewaffnung, Westintegration und Notstandspolitik, es diente zur Disziplinierung einer Gesellschaft im Kalten Krieg und als institutioneller Probelauf für spätere Formen staatlicher Gesinnungskontrolle. Das Jahr 1956 steht in dieser Hinsicht für eine politische Weichenstellung: Mit der Einführung der Wehrpflicht, der Einbindung in die NATO-Strukturen und dem Verbot der kommunistischen Partei schuf die Bundesregierung die innen- und außenpolitischen Voraussetzungen für eine militärisch handlungsfähige Bundesrepublik. Die Ausschaltung der kommunistischen Opposition war Teil dieses Programms. Sie beseitigte nicht nur parlamentarischen Widerstand, sondern sandte ein Signal an die gesamte Gesellschaft: Wer die Remilitarisierung in Frage stellt, riskiert strafrechtliche Verfolgung.

Von seiten des sozialistischen Lagers blieb das nicht unbeantwortet. Am Tag des Verbots meldete sich zum ersten Mal die »Stimme der KPD« aus dem Äther: Der Deutsche Freiheitssender 904 ging auf Sendung und erklärte: »Das Ungeheuerliche ist geschehen. Auf Druck der Adenauer-Regierung hat das Bundesverfassungsgericht die KPD verboten und ihre Auflösung mit Polizeigewalt angeordnet.« Das werde man nicht hinnehmen, die KPD sei noch stets im Kampf gewachsen: »Vorwärts mit der KPD gegen Militarismus und Reaktion!«

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