Der Staatsfeind steht links
Verwaltungsgericht Leipzig und DKP
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig gegen den Schriftsteller und Journalisten Ken Merten, das ihm wegen seiner Mitgliedschaft in DKP und SDAJ »Unzuverlässigkeit« bescheinigt und damit ein Berufsverbot als Wachmann ausspricht, ist rechtsförmig, hat aber mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun. Merten werden keine konkreten Handlungen vorgeworfen. Formal handelt es sich um eine Ableitung, eine Deduktion aus einer Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz (VS). Den drei beteiligten Richtern war das bewusst, sie heben mehrfach hervor, dass sie nach »summarischer Prüfung« die Berufsverbotsguillotine betätigten. Ihnen war bei dieser Art der Wahrheitsfindung offensichtlich unwohl.
Die Unterwürfigkeit gegenüber dem Inlandsgeheimdienst spricht Bände über den Zustand der Justiz nicht nur in Sachsen. Entscheidungen im jW-Verfahren gegen die Beobachtung durch den VS entstanden auf dieselbe Weise. Der Staatsfeind steht links, alle anderen Bekundungen sind fürs Schaufenster. Zumal in einem Bundesland wie Sachsen, in dem die faschistische NSU-Terrorbande samt Helfern jahrelang unbehelligt logieren konnte, in dem die NPD von 2004 bis 2014 im Landtag saß und nahtlos an die AfD übergeben konnte. Ein NPD-Verbot hatte der Verfassungsschutz erfolgreich verhindert, indem seine V-Leute die Partei führten, der das Bundesverfassungsgericht daher »fehlende Staatsferne« attestierte. Die sächsische AfD ging personell aus der Biedenkopf-CDU der 90er Jahre hervor, d. h., sie durchdringt Verwaltung und Justiz. Speziell in Sachsen stammen zudem noch heute 90 Prozent aller Richter aus Westdeutschland, bei höheren Gerichten sind es 100 Prozent. Das sichert einheitliche Rechtsprechung.
Wenn nun drei Richter eines unteren Gerichts sich Verfassungsrecht anmaßen und behaupten: »Insbesondere verfolgt die DKP Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Paragraphen 3 Absatz 1 Nummer 1 Bundesverfassungsschutzgesetz«, beruht das nicht einmal auf »summarischer Prüfung«, sondern ist schlicht vom Geheimdienst mit seiner in westlichen Ländern einmaligen Prangerfunktion abgeschrieben. An diesem Punkt schlägt die juristische Argumentation um in den »totalitären Antikommunismus«, den einst zum Beispiel Günter Gaus als BRD-Staatsideologie diagnostizierte. Im jW-Verfahren wechselte der zuständige Richter am Verwaltungsgericht Berlin kurz nach seiner Entscheidung gegen jW an die Spitze des Brandenburger Verfassungsschutzes. Der Geheimdienst schreibt sich bei der Verfolgung von Marxisten die Urteile selbst.
Da es keine gesetzliche Definition von Extremismus gibt, fällt das willigen Juristen leicht. VS Sachsen und Verwaltungsgericht Leipzig stützen sich daher auf dieses politische Konstrukt, d. h. setzen Willkür an die Stelle von Recht. Nicht anders als das EU-Sanktionsregime. Rechtsstaatlich gesehen ist »unzuverlässig« dafür eine zu milde Bezeichnung. Es ist ein Terrorurteil.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Berufung möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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