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Reibungsloser Ablauf
Niedersachsen: Erneut mehrere AfD-Bewerber von Teilnahme an Kommunalwahl ausgeschlossen
In Niedersachsen geht das Aussieben von Kandidaten für die Kommunalwahlen am 13. September nach Maßgabe des Verfassungsschutzes weiter. Bisher trifft es Politiker aus dem rechten Spektrum, also der AfD, die in dem Bundesland als »rechtsextremistischer Verdachtsfall« eingestuft ist. Bis Mittwoch, an dem die Frist zur Prüfung der Kandidaten ablief, sind vier AfD-Politiker von Wahlschüssen nicht als Kandidaten für die Wahlen zugelassen worden – weil Zweifel an ihrer »Verfassungstreue« bestehen. Am Mittwoch traf es Stephan Bothe, stellvertretender AfD-Landesvorsitzender, der nicht zur Landratswahl im Landkreis Lüneburg antreten darf.
Am Dienstag waren der AfD-Landtagsabgeordnete Thorsten Moriße von der Wahl zum Oberbürgermeister in Wilhelmshaven und der Göttinger AfD-Kreisvorsitzende Justin Vogel von der Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz ausgeschlossen worden. Bereits am 20. Juli hatte der Wahlausschuss des Landkreises Friesland den AfD-Politiker Martin Sichert nicht für die dortige Landratswahl zugelassen, auf Grundlage eines Dossiers des Inlandsgeheimdienstes. Der parteilose Eugen Nazarenus wurde in Weener in Ostfriesland wegen einer Nähe zur »Reichsbürger«-Szene von der Bürgermeisterwahl ausgeschlossen.
Dass es überhaupt zu diesen Ausschlussverfahren kommen konnte, liegt an einer Reform des Kommunalwahlrechts, die von der »rot-grünen« Landesregierung Ende April durch den Landtag gebracht worden war. Zentraler Bestandteil: Die örtlichen Wahlausschüsse und Wahlleiter können jetzt die Einschätzungen der Kommunalaufsicht und des Verfassungsschutzes in ihre Entscheidung einbeziehen. Da Bürgermeister und Landräte Beamte sind, müssen sie »auf dem Boden der Verfassung« stehen.
Bei »tatsächlichen Anhaltspunkten« für eine »fehlende Verfassungstreue« können die Wahlausschüsse Bewerbermappen zur Prüfung an die Kommunalaufsicht schicken. Teilt die Kommunalaufsicht diese Zweifel, kann sie wiederum beim Verfassungsschutz nachfragen. Wie das Portal Legal Tribune Online (LTO) am Mittwoch berichtete, hat die im niedersächsischen Innenministerium angesiedelte Kommunalaufsicht insgesamt acht AfD-Kandidaten überprüft, die Aufsichten in den Landkreisen weitere zehn.
Das Ministerium hat laut LTO einen »Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue« herausgegeben, der den Wahlausschüssen die Linie vorgibt. In dem inzwischen veröffentlichten 23seitigen Papier heißt es, die Mitgliedschaft in »extremistischen Organisationen«, die den Staat »bekämpfen oder diffamieren«, stelle einen »besonders gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue« dar. In einer Anlage zum Leitfaden sind die betreffenden Organisationen benannt, darunter sind auch linke, etwa die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) oder die Göttinger Gruppe Antifaschistische Linke International.
Der DKP-Vorsitzende Patrik Köbele verurteilte am Donnerstag gegenüber jW die Überprüfung der Kandidaten in Niedersachsen durch den Inlandsgeheimdienst. »Das ist ein krasser Anschlag gegen bürgerlich-demokratische Rechte – er wird nicht besser, wenn er sich unter dem Deckmantel des Antifaschismus tarnt«, erklärte er. Es könne nicht sein, »dass der sogenannte Verfassungsschutz darüber entscheidet, wer wählbar ist«.
Im Fall Bothe entschied der Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg am Mittwoch mit sechs zu eins Stimmen gegen die Kandidatur des Landtagsabgeordneten, wie ein Sprecher des Landkreises gegenüber dpa mitteilte. Bothe erklärte am Mittwoch, die Entscheidung nicht nachvollziehen zu können. Es sei offensichtlich nicht einmal geprüft worden, »ob ich die Verfassung tatsächlich achte«. Was hier geschehe, sei »ein Hintertürverbot durch Behörden und Wahlausschüsse«. Gegenüber dem NDR kündigte Bothe Rechtsmittel an. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Wahlausschüsse ist allerdings erst nach den Wahlen möglich. Die Verfassungsgerichte rechtfertigen diesen eingeschränkten Rechtsschutz mit der Notwendigkeit eines reibungslosen Ablaufs der Wahl.
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Onlineabonnent*in Horst R. aus Z. 1. Aug. 2026 um 19:23 UhrZur AfD stehen kann jeder wie er will. Aber Leute einer zugelassenen Partei von der Wahl auszuschließen, was hat das mit Demokratie zu tun? Wie kann sich jemand anmaßen, über »Wahltauglichkeit« nicht verurteilter Bürger Urteile zu fällen? Was hat das mit Wahl zu tun, wenn man gar nicht Kandidaten auswählen kann, wenn vorher ausgesiebt wird? Wozu dann überhaupt wählen gehen? Doch eventuell ist genau das eine Absicht. Und die Begründung der Verfassungsgerichte für den eingeschränkten Rechtsschutz ist einfach nur lächerlich.
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Als gäbe es nicht das ständig zunehmende Problem der allgemeinen Politikverdrossenheit, der fehlenden Legitimation von Regierungen, des mangelnden Vertrauens in »unsere« Volksvertreter und der um sich greifenden Agonie, weil man eh nichts ändern kann. Ganz unbekümmert von dieser Misere erschuf die rot-grüne Parlamentsmehrheit in Niedersachsen ein Instrument, mit der sich unliebsame Konkurrenz vom Leibe halten lässt. Kandidaten für ein kommunales Amt müssen sich gemäß dem Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue als geeignet erweisen, indem sie zweifelsfrei für die »freiheitlich-demokratische Grundordnung« eintreten. Zu dieser Grundordnung zählen nach Abschnitt 3 des Leitfadens beispielsweise »das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen« sowie »das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition«. Jetzt lässt sich natürlich zurecht fragen, wie der Wahlausschluss von Kandidaten einer Partei, die nicht verboten ist, mit diesen Grundsätzen vereinbar ist. Umgekehrt ist die Frage zu stellen, ob Landtagsabgeordnete, die einem solchen Ausschlussverfahren zustimmen, überhaupt verfassungstreu sein können. Der Demokratie wird jedenfalls mit solchen Methoden ein Bärendienst erwiesen.
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Vollkommen korrekt. Nun einen Schritt zurück: Die Nationalhymne heißt bei uns Deutschlandlied und strotzt vor Unsinnigkeiten (Recht, Freiheit usw. für unbestimmtes Land … Danach lasst uns alle schtreben …). Wenn ich damit nach Pankow gehe – altes sorbisches Stammland –, fragen mich alle, ob ich auch Sprache kann, und rumwedeln mit ihren Gliedmaßen. Eine grundlegende Erfahrung. Warum sie überschreiten, wenn sich doch nichts ändern lässt? Und ich die dystopische Zukunft kenne? Nach ein paar Wahlen nehme ich sie dann als Zukunft hin. Also alt genug geworden. Der Akzeptator. Atschö, local hero!
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Revision möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.
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