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Justiz verlang nach Distanzierung

Verweis auf den »Gesamtkontext«

NRW: Oberlandesgericht hebt in Verfahren wegen Palästina-Slogans Freispruch für Aktivisten auf

Foto: IPON/IMAGO
Deutsche Gerichte erlauben nur, bestimmte Regelverstöße anzuprangern: Demonstrant prangert die Staatsräsonzensur an (Berlin, 27.9.2025)

Bereits eine Stunde vor Beginn des Revisionsverfahrens hatten sich rund 30 Prozessbeobachter vor dem Sitz des Oberlandesgerichts (OLG) in Düsseldorf versammelt, um Leon W. zu seinem Verhandlungstermin in dritter Instanz zu begleiten. Der nordrhein-westfälische Palästina-Aktivist war 2024 vom Amtsgericht Duisburg wegen der Billigung von Straftaten nach Paragraph 140 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. W. war der Versammlungsleiter einer Palästina-Solidaritätskundgebung am 9. Oktober 2023 im Duisburger Stadtteil Hochfeld. Verurteilt wurde er wegen des Rufens der Slogans »From the River to the Sea Palestine will be free« und »Von Duisburg bis nach Gaza, Yalla Intifada«, nachdem noch vor Ort Anzeige gegen ihn erstattet worden war. Ob W. die Parolen an- oder in sie eingestimmt hatte, konnte bis heute nicht geklärt werden, spielte im Verlauf der Prozesse aber immer wieder eine Rolle.

Das Landgericht Duisburg hatte im darauffolgenden Jahr den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, W. habe mit den beiden Slogans Kriegsverbrechen gegen israelische Zivilisten gebilligt, als haltlos zurückgewiesen und ihn freigesprochen. Das wollte die Staatsanwaltschaft Duisburg so nicht stehenlassen und hatte Revision beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf schloss sich dem Antrag an.

Nachdem der Aufruf zur damaligen Kundgebung am vergangenen Mittwoch im OLG Düsseldorf von der Vorsitzenden Richterin verlesen worden war, folgte die Revisionsbegründung des Generalstaatsanwalts. Diese argumentierte – anders als noch in der ersten Instanz – nicht mit der grundsätzlichen Strafbarkeit der gerufenen Slogans. Statt dessen ging es ihr vor allem um die zeitliche Nähe der mutmaßlichen Tat W.s und dem Angriff bewaffneter Gruppen aus dem von Israel völkerrechtswidrig besetzten Gazastreifen auf israelische Militärposten sowie Zivilisten am 7. Oktober 2023. Noch am selben Tag hatte das israelische Militär mit dem bis heute anhaltenden und von der BRD materiell sowie diplomatisch unterstützten Völkermord an den Palästinensern im Gazastreifen begonnen. Schätzungen zufolge sind bislang mindestens rund 73.000 Palästinenser in Gaza vom israelischen Militär getötet worden, darunter mehrere zehntausend Kinder.

Anzeige

Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge sei der Gesamtkontext zu berücksichtigen, aus dem sich eine Billigung von Straftaten ergebe. Deshalb müsse der Freispruch aufgehoben und das Verfahren wieder an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen werden. Dieser Darstellung widersprach W.s Verteidiger Tim Engels entschieden. Es sei durch die gerufenen Slogans oder den friedlichen Demonstrationsverlauf kein Gutheißen oder Billigen von Straftaten erkennbar. Zudem sei am 9. Oktober, dem Tag der Kundgebung, an der W. teilgenommen hatte, nicht nachweisbar bekanntgewesen, wer welche Straftaten begangen hätte. Die Aufklärung würde bis heute von der israelischen Armee verhindert. Das Durchbrechen der Militäranlagen an der Grenze zwischen Israel und dem Gazastreifen selbst sei völkerrechtlich legitim gewesen, erklärte Engls. Hier müssten Juristen differenzieren. Einen direkten Bezug oder die Begrüßung konkreter Straftaten gebe es nicht, der für eine Verurteilung grundsätzlich nötig wäre. Der Verteidiger beantragte deshalb die Zurückweisung des Revisionsantrages.

Vor dem Beschluss war W. in einer eineinhalbstündigen Prozesserklärung auf den gesamten Prozessverlauf, die Kriminalisierung der Palästina-Solidaritätsbewegung, den Genozid in Gaza und die Beihilfe des deutschen Staates eingegangen. Erwartungsgemäß hob das OLG den Freispruch unter Zwischenrufen aus den Reihen der Prozessbeobachter mit Verweis auf »den Gesamtkontext« auf. Auch wenn die Slogans nicht per se strafbar seien, hätte eine dezidierte Distanzierung von Gewalttaten auf der Kundgebung erfolgen müssen. Zudem sei durch die Demonstration der öffentliche Frieden gestört und Bevölkerungsgruppen seien gegeneinander aufgehetzt worden. Dazu seien die Slogans ebenfalls geeignet. Für den unvoreingenommenen Beobachter oder Teilnehmer hätte die Veranstaltung nur als Billigung von Straftaten verstanden werden können, die innere Haltung des Angeklagten oder der friedliche Verlauf der Demonstration seien nicht entscheidend.

Auf der anschließenden Kundgebung vor dem Gericht wurde der Beschluss scharf kritisiert. Ein Redner stimmte demonstrativ die Parole »Von Duisburg bis nach Gaza, Yalla Intifada« an und kassierte umgehend eine Anzeige. Welcher Gesamtkontext in diesem Fall für eine Verurteilung herangezogen werden soll, wird ein Gericht klären müssen.

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Erschienen in der Ausgabe vom 31.08.2026, Seite 4, Inland

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