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Minister mit Portfolio

Welche praktischen Folgen hätte das Offenlegen?

Der Verein Lobbycontrol fordert Transparenz beim Aktienbesitz von Ministern. Das gebietet das Grundgesetz, erklärt Aurel Eschmann

Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Bereits seit 2021 müssen Bundestagsabgeordnete ihre Beteiligung an Unternehmen offenlegen. Für Mitglieder der Regierung gilt dies nicht. Der Verein Lobbycontrol hat dazu ein Gutachten in Auftrag gegeben, das jetzt vorliegt. Was war die Motivation dafür?

Wir halten den von Ihnen beschriebenen Zustand für unhaltbar. Seit einer Überarbeitung des Abgeordnetengesetzes 2021 müssen Bundestagsabgeordnete verpflichtend Angaben zu privaten Beteiligungen an Unternehmen machen, wenn diese fünf Prozent der Unternehmensanteile übersteigen. Das gilt für Mitglieder der Bundesregierung aber nur dann, wenn sie zugleich Abgeordnete sind – ansonsten unterliegen die Ministerinnen und Minister keinen derartigen Anzeige- oder Offenlegungspflichten. Mögliche Interessenkonflikte bleiben so im Dunkeln. Schon lange fordern wir daher Regeln zur Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen für Regierungsmitglieder.

Die in anderen Ländern selbstverständlich sind.

In der EU sind entsprechende Regelungen weit verbreitet. Aber zum Beispiel auch in den USA gibt es umfassende Offenlegungspflichten.

Mit welchem Argument hat die Regierung eine Offenlegung bisher abgelehnt?

Die Bundesregierung hat immer wieder argumentiert, dass solche Pflichten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wären. Dabei wurde etwa auf den Schutz der Privatsphäre verwiesen. Man muss die Persönlichkeitsrechte aber abwägen mit dem öffentlichen Interesse und der Verpflichtung zur Transparenz des Regierungshandelns.

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Zu diesem Ergebnis kommt auch die Berliner Rechtswissenschaftlerin Sophie Schönberger, die das Gutachten erstellt hat.

Genau. Frau Schönberger sagt, es muss eben genau diese Abwägung geben: zwischen den Privatinteressen sowie den Schutzinteressen von Ministern und Ministerinnen auf der einen Seite und auf der anderen der Verpflichtung der Regierung, für Transparenz ihres Handelns zu sorgen. Zumal Ministerinnen und Minister der Neutralität verpflichtet sind, Interessenkonflikte also im Sinne des Gemeinwohls ausgleichen müssten. Diese Verpflichtung ist auch verfassungsrechtlich sehr gut verankert.

Das heißt, laut Gutachten ist eine Offenlegung von Beteiligungen sogar geboten?

So ist es. Frau Schönberger kommt vor dem geschilderten Hintergrund zu dem Schluss, dass es nicht nur möglich und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so eine Offenlegung für Regierungsmitglieder zur Pflicht zu machen, sondern dass sich eine solche Pflicht sogar aus dem Grundgesetz ergibt. Der Umstand, dass dies nicht explizit ausgeführt worden ist, ist nach Auffassung von Frau Schönberger eine verfassungsrechtliche Regelungslücke.

Das Grundgesetz legt in Artikel 66 Unvereinbarkeitsbestimmungen mit der Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung fest. Diese dienen dem Zweck, die Amtsausübung möglichst frei von wirtschaftlichen Interessen zu halten. Diese Unvereinbarkeiten sind deutlich weitgehender als diejenigen für Bundestagsabgeordnete, für die entgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich zulässig sind. Es erscheint nur folgerichtig, zumindest das für Mitglieder des Bundestags geltende Maß an Transparenz über private Investitionen auf Mitglieder der Bundesregierung zu übertragen.

Transparenz hieße in diesem Fall ja erst mal nur, dass Unternehmungsbeteiligungen von Regierungsmitgliedern öffentlich bekannt sind. Welche praktischen Folgen hätte das denn?

Also, es könnte zum Beispiel passieren, dass ein Regierungsmitglied sich nicht an einer Entscheidung beteiligt, die Folgen für ein Unternehmen hat, an dem es Anteile hat. Es kann aber auch bedeuten, dass tatsächlich Anteile veräußert werden müssen. Nehmen wir zum Beispiel Kulturstaatsminister Wolfram Weimer, der zur Hälfte Eigentümer eines Medienunternehmens ist – die andere Hälfte gehört seiner Frau. Diese Firma veranstaltete Gipfeltreffen, bei denen Regierungsmitglieder anwesend waren und VIP-Pakete beworben wurden, die mit dem Zugang zu bestimmten Politikern und Politikerinnen verbunden waren. Das ist einfach unvereinbar mit der Position als Kulturstaatsminister. Und da wäre dann eine Veräußerung die einzige Möglichkeit, den Interessenkonflikt aufzulösen.

Statt dessen hatte Weimer seine Geschäftstätigkeit in der Firma »ruhen« lassen. Lobbycontrol hat auch eine Petition gestartet, die Offenlegungspflichten für Regierungsmitglieder fordert. Mit welchem Ziel?

Wir wollen zeigen, dass es auch ein Interesse der Bevölkerung gibt, hier regulierend tätig zu werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, das Gutachten zum Anlass zu nehmen, ihre bisherige Position zu überdenken. Die katastrophalen Zustimmungswerte der gegenwärtigen Bundesregierung hängen nicht zuletzt mit ihrem schlechten Umgang mit Interessenkonflikten ihrer Mitglieder zusammen. Mit klaren Regeln zum Umgang mit finanziellen Interessenkonflikten würde die Regierung nicht nur einiges an Vertrauen zurückgewinnen, sondern auch Forderungen internationaler Organisationen nachkommen.

Aurel Eschmann ist Campaigner für Regulierung und Kontrolle bei Lobby­control – Initiative für Transparenz und Demokratie e. V.

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Erschienen in der Ausgabe vom 21.07.2026, Seite 2, Inland

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  • Onlineabonnent*in Klaus W. aus L. 21. Juli 2026 um 07:07 Uhr
    »Bundestagsabgeordnete verpflichtend Angaben zu privaten Beteiligungen an Unternehmen machen, wenn diese fünf Prozent der Unternehmensanteile übersteigen.« Das wäre bei Rheinmetall: 2 Mrd.
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