Risse im Westen
Von Matthias Rude
Im Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen Israel formiert sich eine immer breitere Front – und selbst die Bundesregierung geht auf Distanz. Während andere Staaten Interventionserklärungen einreichen und damit zur juristischen Aufarbeitung der Völkermordvorwürfe beitragen wollen, verzichtet Berlin nun auf eine Beteiligung. Gegenstand des Verfahrens ist die Klage Südafrikas, das Israel vorwirft, im Gazastreifen einen Völkermord zu begehen.
Das Verfahren gehört zu den wohl bedeutendsten völkerrechtlichen Auseinandersetzungen der Gegenwart. Bereits im Januar 2024 ordnete der IGH vorläufige Maßnahmen an und verpflichtete Israel, Handlungen zu unterlassen, die unter die Genozidkonvention fallen könnten, sowie humanitäre Hilfe zu ermöglichen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus und dürfte sich über Jahre hinziehen.
Zu Beginn des Jahres 2024 hatte die damalige Bundesregierung eine Unterstützung Israels im Verfahren angekündigt. Doch am Mittwoch erklärte Josef Hinterseher, ein Sprecher des Auswärtigen Amts, in der Regierungspressekonferenz in Berlin, »eine solche Nebenintervention wird es nicht geben«. Zur Begründung verwies Hinterseher darauf, dass Deutschland in der Zwischenzeit selbst mit einer Klage vor dem IGH konfrontiert ist: Nicaragua wirft der Bundesrepublik vor, durch Waffenlieferungen und politische Unterstützung Beihilfe zu möglichen Völkerrechtsverstößen Israels zu leisten. Man habe sich entschieden, von der Möglichkeit einer Intervention »keinen Gebrauch zu machen« und sich auf das eigene Verfahren zu konzentrieren.
Diese Entscheidung fällt zu einem Zeitpunkt, an dem sich andere Staaten demonstrativ auf Seiten des klagenden Staates Südafrika in das Verfahren einbringen. International für Aufmerksamkeit sorgten die Eingaben der Niederlande und Islands zugunsten Südafrikas in der vergangenen Woche – eine Entwicklung, über die in deutschen Medien weitgehend geschwiegen wurde. Zuvor hatten bereits andere Länder, darunter Spanien und Belgien, entsprechende Erklärungen abgegeben. Während zahlreiche Staaten die Anklage juristisch unterfüttern, haben die USA in der vergangenen Woche ihrerseits ebenfalls interveniert – mit dem erklärten Ziel, die Genozidanklage zurückzuweisen und Israel zu verteidigen. Somit springt Washington Israel auch juristisch bei; von der umfassenden militärischen Unterstützung und politischen Rückendeckung ganz zu schweigen.
Besonders brisant: Reykjavík weist das zentrale Argument der israelischen Verteidiger zurück, wonach Sicherheitsinteressen jeden Militäreinsatz rechtfertigten. In der isländischen Erklärung heißt es: »Eine vordergründig legitime Rechtfertigung für eine Handlung, etwa dass sie einem sicherheitspolitischen Motiv folgt, schließt begrifflich nicht die Möglichkeit aus, dass eine Vernichtungsabsicht bestehen oder im Laufe der Begehung entstehen könnte.«
Die Niederlande kritisieren ihrerseits insbesondere die gezielte Aushungerung der palästinensischen Bevölkerung. Dieses Vorgehen sowie »die bewusste Verweigerung humanitärer Hilfe« könnten bei der Feststellung des »spezifischen Vorsatzes« eine wichtige Rolle spielen. Die niederländische Regierung erinnert zudem an die Sorgfaltspflicht aller Vertragsstaaten der Genozidkonvention – eine Pflicht, an die auch die BRD gebunden ist.
Vor diesem Hintergrund erhält der deutsche Verzicht besonderes Gewicht. Während zahlreiche Staaten die Auslegung der Konvention aktiv mitgestalten, entzieht sich die Bundesregierung einer eigenen rechtlichen Positionierung. Dabei hatte Berlin den Vorwurf eines Völkermords bislang stets hartnäckig zurückgewiesen.
Mit der Intervention weiterer Staaten entwickelt sich der Prozess zunehmend zu einem Gradmesser für die Durchsetzbarkeit internationalen Rechts gegenüber einem engen Verbündeten des Westens. Dass nun ausgerechnet fest im westlichen Bündnis verankerte Staaten wie die Niederlande und Island diesen Prozess aktiv mitgestalten und sich gegen Israel und die USA positionieren, erhöht die politische Sprengkraft des Verfahrens nochmals erheblich.
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