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11.05.20261 Leserbrief
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Sonderstrafrecht für die »Staatsräson«
Bundesrat: Leugnung von Israels »Existenzrecht« soll bestraft werden. Kritik von Juristen und Amnesty.
Weltweit wächst die Empörung über die Verbrechen der israelischen Regierung in Gaza, im Westjordanland, im Libanon und im Iran. In Deutschland versuchen die bürgerlichen Parteien zugleich angestrengt, jede Kritik an Israels Vorgehen zu unterdrücken – auch mit den Mitteln des Strafrechts. Am Freitag hat Hessen, wie im April angekündigt, einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem die Leugnung des »Existenzrechts« Israels unter Strafe gestellt werden soll.
Scharfe Kritik an dem Entwurf äußerten 30 Rechtswissenschaftler in einem am Sonnabend publizierten offenen Brief. Die deutsche Sektion von Amnesty International hatte das Vorhaben am Donnerstag als »Gefahr für den demokratischen Diskurs« bezeichnet. Der Gesetzentwurf sieht vor, das Leugnen des »Existenzrechts« Israels sowie Aufrufe zu seiner Beseitigung unter Strafe zu stellen, indem der Straftatbestand der Volksverhetzung erweitert werden soll.
Von einer echten Debatte konnte im Bundesrat am Freitag nicht die Rede sein. Es gab lediglich zwei Wortbeiträge, beide von CDU-Ministern, vom hessischen Staatsminister Christian Heinz und dem baden-württembergischen Innenminister Thomas Strobl. Sie begrüßten den Entwurf erwartungsgemäß fast euphorisch und vertraten dabei einen Begriff von Antisemitismus, der Kritik an der Politik Israels pauschal einbezog.
Heinz erklärte, die hessische Landesregierung wolle mit dem Gesetzentwurf zeigen, dass »wir es ernst meinen mit unserem deutschen Sicherheitsversprechen für unsere jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger«. Es solle ein »klares Stoppsignal« gesetzt werden. Es dürfe nicht geduldet werden, dass jüdische Mitbürger »in Angst und Schrecken leben müssen, dass sie Angst haben müssen, ihre Kinder in die Schulen zu bringen«. Israel sei »die sichere Heimstätte für alle Juden weltweit«, so Heinz, darum sei es Aufgabe auch Deutschlands, Israel zu schützen.
Der Minister behauptete, es habe in der BRD nach dem 7. Oktober 2023 einen »Ausbruch antisemitischen Hasses« gegeben. Um dem entgegenzutreten, brauche es das von seiner Regierung initiierte Gesetz. Dass dieses nach Ansicht von Experten ein Angriff auf die Meinungsfreiheit sei, ließ der CDU-Mann nicht gelten. Kritik am Handeln der israelischen Regierung, am Handeln des Staates Israel sei »selbstverständlich legitim, notwendig und Teil jeder demokratischen Debatte«.
Auch Strobl trug rhetorisch dick auf. Es sei »eine Schande für unser Land«, dass Juden Angst haben müssten, »mit einer Kippa in Berlin durch die Straßen zu gehen«. Der Antisemitismus sei »nie weg« gewesen und »er ist leider wieder voll da«, so Strobl. Der Staat dürfe nicht hinnehmen, »dass zur Vernichtung Israels aufgerufen oder sein Existenzrecht öffentlich bestritten wird«. Daher unterstütze er »aus ganzem Herzen und mit Leidenschaft« den Entwurf aus Hessen, der eine mögliche »Strafbarkeitslücke« schließe. Der Entwurf wurde anschließend in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen.
Der hessische Gesetzentwurf steht in der Kritik, allein schon wegen des juristisch unscharfen und politisch aufgeladenen Begriffs »Existenzrecht«. In einem offenen Brief, aus dem die Frankfurter Rundschau am Sonnabend zitierte, wenden sich 30 Rechtswissenschaftler in einem offenen Brief gegen die Initiative. Sie halten den Gesetzentwurf für verfassungswidrig, weil er nicht nur Gewalt oder Hetze bekämpfe, sondern eine bestimmte politische Meinung kriminalisiere.
Ähnlich argumentiert Paula Zimmermann, Fachreferentin bei Amnesty in Deutschland, in einem am Donnerstag auf der Homepage der Organisation publizierten Beitrag. Der hessische Entwurf gefährde »die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit«, schreibt sie. Eine pauschale Ausweitung des Strafrechts auf politische und normative Aussagen schaffe »ein problematisches «Sondermeinungsstrafrecht»« und berge die Gefahr, »legitime politische Diskurse einzuschränken und Menschen abzuschrecken«.
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Onlineabonnent*in Ulf G. aus H. 13. Mai 2026 um 16:05 UhrTheodor Heuss soll 1952 gesagt haben: »Es ist kein Volk besser als das andere, es gibt in jedem solche und solche. Amerika ist nicht ›God’s own country‹, und der harmlose Emanuel Geibel hat einigen subalternen Unfug verursacht mit dem Wort, dass am deutschen Wesen noch einmal die Welt genesen werde.« Strittige völkerrechtliche Fragen mit deutscher Gesetzgebung entscheiden zu wollen, ist so ein Ding aus der Mitte dieses Unfugs. Es gibt keine klaren völkerrechtlichen Regeln, wann eine Sezession rechtens ist und wann nicht. Israel ist nicht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des UN‑Sicherheitsrates entstanden, sondern allein aufgrund militärischer Gewalt und Überlegenheit. Diese militärische Entscheidung damals vor dem Hintergrund des Holocaustes anzuerkennen, ist verständlich. Mit deutscher Gesetzgebung können wir allerdings nicht der Welt unsere Meinung aufdrücken. Zudem erfordern Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass die Meinungsfreiheit nur durch »allgemeine« Gesetze eingeschränkt werden darf. Darüber hat man sich schon bei den EU-Sanktionen gegen Journalisten und zunächst auch den Antikopftuchgesetzen schamlos hinweggesetzt. Einschränkungen von Grundrechten dürfen grundsätzlich nicht allein nur für einen Einzelfall formuliert werden. Eine allgemeine Formulierung wäre zum Beispiel, dass Sezessionsrechte aller bedrängten Völker anzuerkennen seien. Dann aber – zum Graus der westlichen Freunde von Doppelmoral – müsste man auch das Sezessionsrecht der Donbassrepubliken anerkennen und das Existenzrecht des palästinensischen Staates. Der hessische Gesetzentwurf unterschlägt auch die so wichtige Frage, wann ein etwaiger Mangel an Rechtskonformität einer Sezession durch Zeitablauf bzw. Verjährung geheilt werden soll. Klar, das kann der deutsche Gesetzgeber nicht entscheiden. Das muss vielmehr ein internationaler Vertrag regeln. Das deutsche Grundgesetz zu beachten, das muss man aber von unseren Regierenden strikt einfordern.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.
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