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»Existenzrecht Israels«

Wird das Gesetz durch den Bundesrat kommen?

Der Versuch Hessens, die Leugnung des »Existenzrechts Israels« unter Strafe zu stellen, ist verfassungswidrig, sagt Matthias Seipel

Foto: Nikos Kanistras/IMAGO/ZUMA Press Wire
Wer Israels Recht auf Existenz in Frage stellt, könnte bald so behandelt werden (Leipzig, 17.1.2026)

Die hessische Landesregierung bringt an diesem Freitag eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein, wonach die Nichtanerkennung des »Existenzrechts« Israels unter Strafe gestellt werden soll. Wie ordnen Sie als Jurist diesen Vorstoß ein?

Die meisten Medien und auch eine große Mehrheit der deutschen Gerichte befassen sich nicht mit der militärischen Brutalität der israelischen Regierung und Armee im Gazastreifen sowie im Libanon, die nach UN-Angaben mit der Tötung Zehntausender Frauen und Kinder einhergeht. Die Verbindung der zionistischen Bewegung zu den westlichen Eliten wird gerne als Beispiel für eine gelungene Bewältigung des deutschen Faschismus und des Holocaust genannt. In Deutschland allerdings wird der Vorwurf des Antisemitismus gegen jeden Kritiker der israelischen Politik erhoben.

Mit dieser Gesetzesinitiative soll die »Auschwitz-Keule« nochmals härter geschwungen werden. Ein Benennen des Genozids und offene Kritik an dem seit Gründung des Staates Israel betriebenen Kolonialismus gegenüber seinen Nachbarstaaten sollen gemäß der verkündeten Staatsräson strafrechtliche Konsequenzen haben. Während Israels Ministerpräsident Netanjahu vor der UNO eine Landkarte zeigen kann, auf der Großisrael »from the river to the sea« abgebildet ist, verfolgen Staatsanwälte in Deutschland palästinasolidarische Demonstranten wegen dieser Wortfolge. Dieser Gesetzentwurf ist eine Perfidie, da er den neuen Straftatbestand systematisch an Paragraph 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung, jW) andockt, auf einer Stufe mit der Holocaustleugnung.

Wie verträgt sich dieser Gesetzesvorschlag mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit?

Der Gesetzentwurf verstößt eklatant gegen die Verfassung, und zwar gegen Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Meinungsfreiheit garantiert. Diese darf nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes eingeschränkt werden. Ein Gesetz ist dann nicht mehr allgemein, wenn es gezielt einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte politische Position verbietet. Die einzige Ausnahme, die das Bundesverfassungsgericht zulässt, ist das Verbot nazistischer Meinungen, da die Verfassung eine ausdrückliche Gegenposition zum deutschen Faschismus bezieht.

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Dieser Entwurf aus Hessen erfüllt das Kriterium also nicht?

Ein Straftatbestand, der die Leugnung des »Existenzrechts« eines bestimmten Staates unter Strafe stellt, ist kein allgemeines Gesetz, sondern ein meinungsspezifisches Sondergesetz. Bereits 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass ein generelles Verbot eines Bestreitens des »Existenzrechts« Israels rechtswidrig sei. Das »Existenzrecht« des Staates Israel in Abrede zu stellen, so das OVG, verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand. Das stelle eine Regelungslücke dar, meint jetzt die hessische Landesregierung. Das OVG aber hob hervor, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und der Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit falle. Der Begriff »Existenzrecht Israels« ist zudem weder völkerrechtlich oder politisch noch historisch normiert. Es geht bei diesem Gesetz ausschließlich um Gesinnungsstrafrecht.

Wie realistisch ist es, dass Hessen damit durchkommt?

Derzeit sehe ich für diese Initiative keine Mehrheit. Die verfassungsrechtlichen Hürden werden in der Rechtsprechung und Lehre allgemein als zu hoch eingestuft. Das wissen auch die Initiatoren.

Warum dann überhaupt dieser Vorstoß?

Der Gesetzesvorschlag soll die Staatsräson zum Gesetz erheben und damit auch den Meinungskorridor durch die Diskussion darüber weiter verengen. Die Kritik an Israel stellt offensichtlich das Abweichen von der »richtigen Meinung« dar, was unter Strafe gestellt werden soll. Die Motivation besteht aus meiner Sicht im wesentlichen darin, die Unterscheidung zwischen jüdischer Religionsgemeinschaft und Israel als zionistischem Projekt weiter zu verwischen. Nicht umsonst beschäftigt sich der Internationale Gerichtshof mit der deutschen Beteiligung am israelischen Genozid.

Matthias Seipel ist Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main

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Erschienen in der Ausgabe vom 08.05.2026, Seite 3, Inland

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→ Leserbriefe
  • Th.M. 9. Mai 2026 um 11:24 Uhr
    Herr Seipel behauptet fälschlicherweise: »Ein Benennen des Genozids und offene Kritik an dem seit Gründung des Staates Israel betriebenen Kolonialismus gegenüber seinen Nachbarstaaten sollen gemäß der verkündeten Staatsräson strafrechtliche Konsequenzen haben.« Das Wort Genozid wird aber im Gesetzentwurf nicht erwähnt. Es steht sogar ausdrücklich dort: »Der Tatbestand ist so gefasst, dass er die spezifischen Gefahren des Leugnungsverhaltens in Richtung auf Leib und Leben von Jüdinnen und Juden abbildet, jedoch staatstheoretische Überlegungen für eine künftige Befriedung des Nahost-Konflikts jenseits der Existenz eines eigenständigen jüdischen Staates oder Kritik an Handlungen der israelischen Regierung oder staatlicher Akteure tatbestandlich nicht erfasst.« Bleiben Sie also bitte bei den Tatsachen.
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