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Künstliche Intelligenz

KI: Zoff um Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof entscheidet in wegweisendem Verfahren über Ansprüche von Kulturschaffenden gegen Tech-Konzerne

Foto: Mohamed Nohassi/unsplash
Entscheidend für die Bewertung einer Urheberrechtsverletzung sei, wie der Chatbot an die Daten kommt

Die vollständigen Texte von »Über den Wolken« oder der »Weihnachtsbäckerei« dürfen KI-Chatbots wie Chat-GPT, Bard oder Gemini auf Nutzeranfrage nicht wiedergeben. Schließlich sind diese urheberrechtlich geschützt. Zu diesem Schluss kam zumindest das Landgericht München I, das im November 2025 über eine Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den US-amerikanischen KI-Konzern Open AI zu befinden hatte. Hingegen kam der Verein LAION einen Monat später vor dem Landgericht Hamburg damit davon, urheberrechtlich geschützte Bilddateien in einem Datensatz für KI-Trainings genutzt zu haben.

Auch vier Jahre nach der Veröffentlichung von Chat-GPT herrscht erhebliche Unsicherheit darüber, ob und unter welchen Umständen die Techfirmen urheberrechtlich geschützte Werke gewinnbringend für die Trainings ihrer KI-Modelle verwenden dürfen, und welche Ansprüche daraus für die Urheber resultieren – also für jene Künstler, die die Lieder verfasst, Journalisten, die die Beiträge geschrieben, und Fotografen, die die Bilder aufgenommen haben. Nun läuft ein richtungsweisendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), das mehr Klarheit bringen soll. Die Entscheidung werde »sehr grundsätzliche Bedeutung haben für weitere Verfahren«, erwartet etwa Josef Drexl, Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb.

Verlag gegen Google

Kläger ist der ungarische Presseverlag Like Company. Er wirft Google vor, dessen Chatbots Gemini vervielfältige ohne Genehmigung geschützte Texte des Verlags und mache diese öffentlich zugänglich. So habe der Chatbot seinen Nutzern etwa eine detaillierte Zusammenfassung eines Artikels über den Wunsch eines ungarischen Sängers, Delphine im Plattensee anzusiedeln, geliefert. Die Vervielfältigung der Inhalte stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, argumentieren die Anwälte des Verlags. Dies gelte um so mehr, da der Google-Mutterkonzern Alphabet mit der Datenverwertung Profite macht. Bestehende Ausnahmen für die Datennutzung zu Forschungszwecken greifen also nicht.

Eingereicht wurde die Klage zunächst vor einem Gericht in Budapest, um richterlich feststellen zu lassen, dass Google die Rechte des Verlags verletzt. Das ungarische Gericht hatte sich im Laufe des Verfahrens an den EuGH gewandt. Dieser soll klären, ob die Gemini-Antworten, die teilweise mit geschützten Texten übereinstimmen, Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechts darstellen und ob dadurch gegen selbiges verstoßen wird. Darüber hinaus geht es darum, ob schon das Training mit solchen Werken eine Vervielfältigung darstellt, und ob sich KI-Entwickler dabei auf eine Ausnahme für automatisierte Textanalyse berufen können – das sogenannte Data Mining, für das im EU-Recht 2019 eine Sonderregelung eingeführt wurde.

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Bis die Antworten aus dem EuGH in Budapest eingehen, werden noch einige Wochen ins Land ziehen. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg dorthin war die Vorlage der Schlussanträge von Maciej Szpunar, dem Generalanwalt des Gerichtshofs, vergangene Woche. In den umfassenden Dokumenten legt er dar, wie er die Sache sieht und wie die EuGH-Richter aus seiner Sicht auf die Fragen aus Ungarn antworten sollten. Zwar müssen sie den Schlussanträgen nicht folgen. In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt: In 80 bis 85 Prozent der Fälle tun sie es dennoch. Für das nationale Gericht sind die Auslegungen des EuGH bindend.

Wo kommen die Daten her?

Szpunars Ausführungen stoßen daher sowohl in der Medien- als auch in der KI-Branche auf großes Interesse. Zunächst stellt er in dem Gutachten grundsätzlich fest, dass es zu Rechtsverstößen kommen kann, wenn KI-Firmen geschützte Inhalte verwenden, um Informationen für die Nutzer ihrer Bots bereitzustellen. Weiter bestätigt der Generalanwalt allerdings auch die »Data-Mining«‑Ausnahme. Sofern Vervielfältigungen darunterfallen, sei »die Nutzung geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zum Zwecke eines solchen Trainings in der Europäischen Union grundsätzlich frei gestattet«, schreibt er. Betont wird auch, die Ausnahme gelte ausdrücklich nicht nur für Forschungszwecke, sondern auch für eine kommerzielle Verwertung der Daten.

KI-Trainings mit urheberrechtlich geschützten Daten sind Szpunars Auffassung nach also grundsätzlich zulässig. Entscheidend sei jedoch, wie der Bot an die Daten gelangt, ob er hierbei etwa eine Bezahlschranke oder technische Vorkehrungen gegen das automatisierte Auslesen umgeht. Ist dies der Fall, dürfte bereits das Training eine Rechtsverletzung darstellen. Ansonsten kommt es mehr auf die Antworten an, die die Bots ihren Nutzern liefern. Bloße Tatsachen, die den geschützten Trainingsdaten entstammen, dürfen die Bots nach Einschätzung des Generalanwalts ausgeben. Anders sieht es aus, wenn in den Antworten die Ausdrucksform des ursprünglichen Textes erkennbar wiedergegeben wird.

Folgt der EuGH Szpunar, würde das Kulturschaffende gegenüber KI-Konzernen stärken. Ob spezifische Bot-Antworten Urheberrechtsverletzungen darstellen, bliebe dabei im Einzelfall zu prüfen. Einen anderen Weg schlägt Brasilien ein. Dort hat ein Bundesgericht vergangene Woche den Techkonzern Meta auf eine Zivilklage der wichtigsten Medienverbände hin dazu verpflichtet, das Erfassen von Medieninhalten für KI-Trainings komplett einzustellen. Die unentgeltliche Nutzung dieser Inhalte habe der Branche einen »irreversiblen Schaden« zugefügt, begründete Richter Guilherme Madeira Dezem die Entscheidung. Für den Fall einer Missachtung wurde eine Strafzahlung von umgerechnet 160.000 Euro pro Tag festgesetzt.

Data Mining

Normalerweise gewährt das Urheberrecht Künstlern, Schriftstellern und so weiter die Hoheit über die Vervielfältigung und Vermarktung ihrer Werke. Mit der Richtlinie zum digitalen Binnenmarkt hat die Europäische Union 2019 jedoch eine Ausnahme eingeführt, die mittlerweile insbesondere von KI-Entwicklern umfassend genutzt wird: Artikel 2 definiert »Text- und Data Mining« als »Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form«; Artikel 3 und 4 erlauben diese Technik – ausdrücklich auch für kommerzielle Zwecke. Auch urheberrechtlich geschützte Daten, dürfen somit automatisiert ausgelesen und verwendet werden.

Längst haben die EU-Mitgliedstaaten diesen Ausnahmetatbestand in nationales Recht überführt, in der BRD durch die Einführung von Paragraph 44 b im Urheberrechtsgesetz. Das offizielle Ziel der Ausnahmeregelungen besteht laut EU-Kommission und Bundesregierung darin, Forschung und Innovation zu entfesseln, um mit der internationalen Konkurrenz mithalten zu können. Nun sind es jedoch vor allem US-amerikanische Konzerne wie Open AI, Meta und Alphabet, die die Lücke im Urheberrecht nutzen, Daten absaugen, in ihre KI-Modelle einspeisen und sich so an den Werken der Kulturschaffenden bereichern.

Für Urheber, deren Werke online verfügbar sind, wichtig zu wissen: Artikel 4 der besagten EU-Richtlinie enthält eine Ausnahme von der Ausnahme. Text- und Data Mining bleibt verboten, wenn die Rechteinhaber ihre Werke »in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben«. Technisch ist dieses Kriterium recht einfach zu erfüllen. Natürlich sind die Datenkraken ohne weiteres in der Lage, solche Vorkehrungen zu umgehen. Vor Gericht haben sie dann jedoch deutlich schlechtere Karten. (se)

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Erschienen in der Ausgabe vom 09.11.2026, Seite 9, Schwerpunkt

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