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Krieg gegen Iran

Lackmustest für das Seerecht

Iran blockiert Meerenge als Reaktion auf Angriffe Israels und der USA. Wie geplant nun Gebühren für die Durchfahrt zu erheben, widerspricht internationalen Regelungen

Foto: Uncredited/AP/dpa
Schiffe, welche die Meerenge befahren wollen, stauen sich im Golf von Oman

»Der Iran wird (…) provoziert, (…) in der Straße von Hormus vor der eigenen Küste unerwünschte Schiffe aufzubringen.« Vor rund sieben Jahren hat Lucas Zeise diese Warnung in junge Welt ausgesprochen – 2026 wurde sie zur Tatsache: Ende Februar haben US-Präsident Donald Trump und Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die besagte Provokation wahr werden lassen. In kürzester Zeit brachten sie die iranische Regierung auf die fatale Idee, die nach der iranischen Insel Hormus benannte Meerenge zum Faustpfand dieses Konflikts zu erklären: Nur eine Woche nach Kriegsbeginn gründete der Iran die Persian Gulf Strait Authority (PGSA) als Überwachungs- und Kontrollbehörde; nach Jahrzehnten weitgehend störungs- und vor allem gebührenfreier Passagen durch diese Meerenge wurde sie nun für die überwiegende Mehrheit aller Handelsschiffe kurzerhand blockiert – ob Tanker, Massengutfrachter oder Containerschiffe.

Für die PGSA ist die Sache ganz einfach. Auf ihrer Webseite definiert sie ihre künftige Aufgabe, man sei »für den sicheren, geschützten, effizienten und koordinierten Transit von Schiffen in der Straße von Hormus verantwortlich: Zu unseren Kernaufgaben gehört die Verwaltung von Verkehrstrennungsgebieten, die Erteilung von Transitgenehmigungen und die Sicherstellung der Einhaltung nationaler und internationaler Seeverkehrsvorschriften.« Das ist – mehr dazu später – nicht weniger als anmaßend.

Erst kam das Recht

Trump und Netanjahu haben etwas losgetreten, was sich letztlich gegen den gesamten Rest der Welt richtet: Einerseits gibt es kaum ein Land, das nicht irgendwie von der Schiffahrt durch diese Meerenge abhängig wäre. Andererseits könnte diese Entwicklung andere Küstenstaaten auf vergleichbare Ideen bringen – mit verheerenden Folgen. Aber Donald Trump wäre nicht er selbst, hätte er nicht die seiner Weltsicht entsprechende Antwort parat. Nach dem Motto »Ich bin der Größte« konterkariert er Irans Ankündigung, die Straße von Hormus nicht nur aktuell, sondern langfristig kontrollieren zu wollen, mit einer kruden Drohung: Diverse Medien zitierten Ende Juni Trumps Äußerungen auf seiner Plattform »Truth Social«, er werde künftig selbst eine Mauterhebung durch die USA installieren und sich so die Dienste als »Schutzengel der Region« vergüten lassen.

Um die Brisanz dessen, was da zwischen persischem und omanischem Golf gerade geschieht, richtig verstehen zu können, ist ein Blick in internationale Rechtsnormen nötig. Es gibt bekanntlich die Seerechtskonvention der UNO, englisch United Nations Convention on the Law of the Seas – UNCLOS: ein Vertragswerk, das nach langwierigen Verhandlungen ab den 1970er Jahren 1982 paraphiert und Ende 1994 weltweit in Kraft trat. Es definiert die Meere der Welt als das »gemeinsame Erbe der Menschheit« – und formuliert Regeln, wo, wie und warum dieses herausragende Bekenntnis lokal eingeschränkt werden darf.

Zunächst zur Geographie: Die Straße von Hormus als Meerenge wird im Südwesten begrenzt von der omanischen Halbinsel Musandam mit der Ortschaft Kumzar an ihrer äußersten Spitze. Gegenüber erstreckt sich im Norden und Osten in einem großen Bogen das iranische Festland mit der Großstadt Bandar Abbas und der vorgelagerten Insel Keschm. An ihrer schmalsten Stelle ist diese Meerenge gerade mal etwas mehr als 20 Seemeilen breit, das entspricht rund 33 Kilometern.

Einerseits hat laut UNCLOS jeder Küstenstaat Anspruch auf einen Meeresstreifen von zwölf Seemeilen, der seinem Staatsgebiet zugerechnet wird und somit seiner Hoheitsgewalt unterworfen ist. Andererseits schreibt die Konvention aber auch vor, dass Schiffen aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch derartige Küstenmeere zusteht – wobei dies unter dem Stichwort »friedlich« ausdrücklich auch für Kriegsschiffe gilt. Natürlich darf der Küstenstaat für diese Durchfahrt Regeln aufstellen, etwa Fahrtrouten vorschreiben; er darf aber für die bloße Passage keine Abgaben erheben, allenfalls für spezifische Dienstleistungen. Solche Weichenstellungen müssen zudem über die UN-Schiffahrtsbehörde IMO beantragt und bestätigt, ferner mit Reedern und anderen Betroffenen, etwa Gewerkschaften, abgestimmt werden.

Und dann kam Donald

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An der schmalsten Stelle der Hormus-Meerenge stoßen die Küstengewässer Irans und Omans direkt aneinander: Der prinzipielle Zwölf-Seemeilen-Anspruch beider Staaten wird hier auf je die Hälfte der verfügbaren Meeresbreite begrenzt – das übrigens ist eine Verfahrensweise, die weltweit auch bei anderen Meerengen angewandt wird. Jahrzehntelang, auch während regionaler Krisen oder Kriege, haben beide Länder in der Meerenge von Hormus in Übereinstimmung sogenannte Verkehrstrennungsgebiete (VTG) definiert und administriert, um Schiffen eine Durchfahrt gemäß ­UNCLOS-Vorgaben zu gewähren – man kann sich das vorstellen als zwei nahezu parallele, gegenläufige Einbahn-»Straßen«: Von Osten aus gesehen, verlaufen die beiden Hormus-VTG zunächst vor Kusmar im omanischen und dann im weiteren Verlauf unterhalb Keschm im iranischen Küstenmeer; wie erwähnt, seit Jahrzehnten überwiegend störungsfrei und ohne Abgaben oder Gebühren. Und dann kam Donald.

Zum einen sind, wie wiederholt berichtet, die USA die weltweit einzige Großmacht, die UNCLOS niemals ratifiziert hat. Was das aktuell bedeutet, hat Trump unter anderem mit seiner Politik in Sachen Tiefseebergbau schon frühzeitig brachial demonstriert: Internationale Regelwerke sind ihm egal – auch maritime. Zum anderen gehört der Iran ebenfalls zu den Nationen, die mit UNCLOS eher herumeiern. Schon 1982 hatte das Land die Konvention unterzeichnet – sie aber nie ratifiziert. Damit ist der Iran rechtlich zwar nicht im Detail an das Abkommen gebunden, er darf es aber in seinen Grundsätzen eigentlich nicht aktiv missachten. Zur vermeintlichen Klärung hat Teheran wenige Jahre später offiziell zu Protokoll gegeben, man werde Kriegsschiffen die freie Passage nicht ohne Einzelgenehmigung oder gegebenenfalls Kontrollen zugestehen, auch wenn UNCLOS das bei friedlicher Durchfahrt anders vorsieht.

Völkerrechtlich gilt diese Auffassung als unhaltbar, denn aus juristischer Sicht sind die UNCLOS-Regeln in Jahrzehnten längst zu einem quasi parallel geltenden Völkergewohnheitsrecht herangewachsen, das folglich auch Nichtvertragsstaaten bindet. Nur wird sich dieser Streit – ebenso wie etwa Differenzen mit den USA in dieser oder anderen maritimen Fragen – niemals einwandfrei klären lassen: UNCLOS wurde unter anderem geschaffen, um mit dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) in Hamburg eine global zuständige ­Instanz für maritime Rechtsstreitigkeiten jenseits nationaler Hoheitsgewalten zu etablieren – aber ITLOS kann eben nur für und über Staaten urteilen, die UNCLOS akzeptieren. Kurz gesagt: Ob freie Passage oder Gebührenfreiheit, beides steht laut Seerecht allen Schiffen zu, beides wird sowohl vom Iran als auch von den USA verneint, beides bleibt unklärbar.

Fanal mit Risikopotential

Und wird so zur Machtfrage: Wie immer der aktuelle Krieg zwischen Iran und den USA weitergeht oder ob er irgendwann endet – es hängt ausschließlich von beiden Regierungen ab, ob ein Vertrag zustande kommt, der in der Straße von Hormus den Status quo ante, also die Verhältnisse aus Vorkriegszeiten, wieder einführt und dauerhaft garantiert. Einzig denkbare Alternative wäre ein breites, globales Staatenbündnis, stark genug und willens, beide Kontrahenten zu einem derartigen Vertrag zu zwingen – absolut illusorisch. Viel wahrscheinlicher ist, dass die arabischen Länder und alle mit ihnen Handel treibenden oder Beziehungen pflegenden Staaten damit rechnen müssen, dass die Hormus-Passage auch künftig Gebühren und obendrein exorbitante Versicherungsprämien kosten wird.

Bis auf weiteres überschlagen sich dort und in der gesamten Region die immer neuen gegenseitigen Vorschläge. Neulich drohte Teheran mit Attacken auf Schiffe, die die bisherigen VTG nutzen: Künftig dürften keine omanischen, sondern nur iranische Gewässer befahren werden. Vor allem den riesigen Tankern und Massengutfrachtern mit erheblichen Tiefgängen würde das nautische Probleme bescheren, könnte also Gebühren für »Dienstleistungen« wie Lotsen rechtfertigen: ein unschwer durchschaubarer Trick.

Gerade hat Trump behauptet, man habe nächtens während schwerer Angriffe auf Irans Radarsysteme heimlich große Tanker durch die Hormus-Straße eskortiert, »in einer Nacht 22 Schiffe«. Süffisant stellt der dänische Shipping Telegraph fest, der Präsident habe weder zeitliche noch Angaben über beteiligte Schiffe machen können. Aktuell hat Oman – das Land hatte UNCLOS Ende 1989 ratifiziert – mit dem Iran ein gemeinsames Hormus-Komitee über das künftige Management der Meerenge gegründet. Dort sollen (laut FAZ übrigens in Abstimmung mit Paris und London) »Rahmenbedingungen« für nautische Regeln und maritime Dienstleistungen erörtert werden – für einen Wasserweg, dem laut UNCLOS freie und kostenlose Passage zusteht.

Was Trump und Netanjahu losgetreten haben, bedeutet über die unmittelbaren Kriegsopfer hinaus aktuell unsägliche Belastung für immer noch Zigtausende von Seeleuten und bedroht durch Fahrplan- und Routenchaos in der Schiffahrt den Welthandel sowie Verbraucher mit drastischen Teuerungen. Welche mittel- und langfristigen Folgen die Entwicklung in der Meerenge selbst haben wird, bleibt, siehe oben, ebenfalls ungewiss. Die Kieler Seerechtsexpertin Nele Matz-Lück sieht UNCLOS als bislang feste Bastion im internationalen Regelwerk »bröckeln«.

Insgesamt ist »Hormus« zu einem Fanal geworden mit globalem Risikopotential: Man stelle sich vor, England und Frankreich kämen auf vergleichbare Ideen wie Trump und der Iran: Die Straße von Dover ist etwa so breit wie die Hormus-Meerenge. Die für den Seehandel zwischen Ostasien und Europa wichtige Straße von Malakka zwischen Singapur, Malaysia und Indonesien ist übrigens auch nicht breiter.

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Erschienen in der Ausgabe vom 07.07.2026, Seite 9, Schwerpunkt

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→ Leserbriefe
  • Klaus Ludwig aus Wildeck 9. Juli 2026 um 11:29 Uhr
    Burkhardt Illschner versorgt die Leser mit den basic juristischen Informationen zur Straße von Hormuz und pocht auch darauf, wer Initiator ist: »Trump und Netanjahu haben etwas losgetreten, was sich letztlich gegen den gesamten Rest der Welt richtet.« Immerhin, aber Juristen sind wenig hilfreich in politischen Auseinandersetzungen, denn sie haben auch Interessen, und da ist kein Platz für Gerechtigkeit, weswegen sie eigentlich nicht Juristen, sondern Paragraphenarchäologen heißen müssten. Es dreht sich alles nur um Legalität und Legitimität. Das hingegen fand weder bei Marx/Engels noch Lenin, sowieso bei keinem Revolutionär oder Partisan Beachtung, denn schon die Revolution ist natürlich illegal. Sie wird legal durch ihren Erfolg. Damit ist sie dann auch gleich mit allen anderen früheren und kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen.
    Im Falle der Straße von Hormuz gilt eher der große Geist, dem die Erkenntnis gelang, etwas zu finden, was die gesamte verdammte Welt aufrüttelt. Die Schließung der Straße von Hormuz. Das war sehr klug. Wie sagte Marx: Die Praxis ist das Kriterium der Wahrheit. Wenn alle zuschauen, oder nicht einmal das, hat der angegriffene Iran keine Chance gegen die Militärmacht Nr. Eins auf Erden. Moralisch, emotional hat diese Weltmacht den Iran zuvor totgeschrieben und wirtschaftlich 47 Jahre lang erdrosselt. Mehr geht nicht. Besser aber geht.
    Erstens den Krieg in alle Stuben tragen. Das Potenzial nicht verschwenden, um sich gegen die Übermacht der USA zu verteidigen. Deshalb selber angreifen. Alle Stützpunkte rund um den Iran unter Beschuss nehmen. Parallel, da waren sie bestimmt nicht alleine, deren Kommunikationssystem zu zerschlagen. Die super Luftwaffe und Marine von Kommunikation und Raumüberwachung abschalten. Genial. Dabei auch Kollateralschäden bei den Scheichs verursachen. Deren korrupte Regime machen die US-Stationierung in der Region erst möglich und somit die Kontrolle über alles. Und dann kommt das, es ist Krieg, ein Angriffskrieg den USA und Israel angefangen haben, und jetzt, liebe Juristen, gilt was die UN-Charta hergibt und Scholz als Nochkanzler entschieden vertrat: Ein angegriffenes Land hat das unbedingte Recht auf Verteidigung und wählt natürlich die Mittel, die es als David hat. Burkhard, es ist Krieg. Kein Kriegsschiff, eigentlich überhaupt kein Schiff muss das angegriffene Land an seiner Küste und auf seinen Seewegen dulden. Diese Behauptung ist sogar juristisch Unsinn, sie ist es politisch erst Recht. Alle, die sich ohne Genehmigung des Iran in deren Territorium inkl. Gewässern befinden, sind legitime Ziele zur Vernichtung. Niemand kann wissen, ob ein Frachtschiff Weizen oder Panzer geladen hat. Und der Krieg, jeder Krieg, endet nicht durch Interviews von Trump, er beginnt auch nicht so, sondern durch einen Sieger und einen Verlierer oder einen völkerrechtsverbindlichen Friedensvertrag.
    Da die Ziele antagonistisch sind, die USA wollen den Iran zerstören und haben sich als Weg dorthin für regime change und Bürgerkrieg entschieden. Der Iran muss das verhindern und versuchen, die 47 Jahre illegaler Sanktionskriege abzuschütteln und die Anwesenheit der U. S. Army in der Region zu beenden. Es klingt wie ein Märchen, aber die Völker in den monarchistisch geführten Staaten am Golf werden jubeln, könnten sie auch nur ersten Schritt je eine islamische Republik gründen. Das alles ist nicht unser Problem, unseres ist der US-Imperialismus, und alles, was ihn zurückwirft, ist wunderbar.
  • Onlineabonnent*in Ulf Gerkan aus Hannover 8. Juli 2026 um 13:07 Uhr
    Das Seerechtsübereinkommen gilt natürlich zumindest in Friedenszeiten. Die Google-KI beantwortete meine Frage nach der Gültigkeit für den Kriegsfall wie folgt: »Der UNCLOS-Vertrag (Artikel 293) regelt nicht die Frage von Kriegshandlungen. Im Kriegszustand ist ein angegriffener Staat nach den Regeln des internationalen Rechts bewaffneter Konflikte (wie dem San-Remo-Handbuch) berechtigt, das Recht auf friedliche Durchfahrt für Schiffe des Aggressorstaates aufzuheben. Der Feind darf Schiffe aufbringen, blockieren oder abwehren«. Nun sind laut der UN-Definition einer Aggression (Resolution 3314 (XXIX) vom 14.12.1974) auch all jene Staaten Beteiligte einer Aggression, die dem Aggressor ihr Territorium für die Aggression zur Verfügung stellen. Deutschland hatte den Amerikanern die Nutzung der Basen wie Ramstein bei uns für den Angriff gegen den Iran nicht untersagt. Damit ist Deutschland ebenfalls an der Aggression gegen den Iran beteiligt und der Iran würde deutschen Schiffen folglich vollkommen zu Recht die Durchfahrt durch seine Territorialgewässer und durch die Straße von Hormus verweigern. Gleiches gilt wohl für die Schiffe der arabischen Staaten, in denen die US-Basen liegen, von denen aus Amerika den Iran angegriffen hatte. Wenn Wadephul die iranischen Gegenangriffe auf Mitaggressoren verurteilt, sollte er sich zunächst einmal an die eigene Nase fassen. Deutschland ist Aggressorstaat. Und als solcher fehlt ihm jegliche moralische Autorität, die Aggressionen anderer zu verurteilen. Wenn der Iran nun von Schiffen der Aggressorstaaten Durchfahrtgebühren verlangt, dann zieht er damit aus meiner Sicht nur die ihm zustehenden Reparationen ein.
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