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Zweiter Weltkrieg

»Nach Absonderung zu erledigen«

Vor 85 Jahren wurde der »Kommissarbefehl« erlassen – ein lange beschwiegenes Verbrechen der Wehrmacht

Foto: Scherl/SZ Photo/picture alliance
Für sie sollten Grundsätze der Menschlichkeit ausdrücklich unbeachtet bleiben: Sowjetische Kriegsgefangene (Aufnahme von 1941)

Er gehörte in der alten Bundesrepublik zu einem der am meisten »vergessenen« NS-Verbrechen, der »Kommissarbefehl« vom 6. Juni 1941, der bereits vor dem gut zwei Wochen später erfolgten Überfall auf die Sowjetunion in Zusammenarbeit von Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und Oberkommando des Heeres (OKH) erlassen wurde. In den ersten Nachkriegsjahren war an der Legende der »sauberen Wehrmacht« gestrickt worden. Risse bekam dieses Trugbild 1965, als Martin Broszat vom Münchner Institut für Zeitgeschichte in den Studien zur »Anatomie des SS-Staates« seinen Beitrag zu »Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener« veröffentlichte. Zwar ging dieser Text nicht über das hinaus, was bereits seit Jahren in der Geschichtsschreibung der DDR Allgemeingut war, und versuchte, die Hauptverantwortung den SS-Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD zuzuweisen, dennoch tabuisierte die bundesrepublikanische Militärgeschichtsschreibung dieses Thema weiterhin. Dabei sind die Fakten unzweifelhaft und liegen bereits seit dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal (IMT) für jeden nachlesbar vor. Im Urteil gegen Wilhelm Keitel, Chef des OKW, heißt es: »Am 12. Mai 1941, fünf Wochen vor der Invasion der Sowjetunion, drängte das OKW bei Hitler darauf, einen Befehl an das Oberkommando des Heeres zu geben, wonach politische Kommissare durch das Heer zu erledigen seien.«

Und so geschah es. Im Befehl vom 6. Juni 1941 heißt es (siehe Kasten): »Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe (…) werden nicht als Soldaten anerkannt; der für die Kriegsgefangenen völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.«

Kritik einzelner militärischer Befehlshaber konterte Wilhelm Keitel mit dem Hinweis: »Die Bedenken entsprechen den soldatischen Auffassungen vom ritterlichen Krieg. Hier handelt es sich um die Vernichtung einer Weltanschauung, deshalb billige ich die Maßnahmen und decke sie.«

Vernichtungskrieg

Dieser Befehl zeigt, wie der Überfall auf die Sowjetunion ebenfalls seitens der Wehrmacht als Vernichtungskrieg gegen den »jüdischen Bolschewismus« angelegt war. Dies wird in der mehrfach konkretisierten Auflistung der »in politisch, krimineller oder sonstiger Hinsicht untragbare(n) Elemente« erkennbar. Genannt wurden Funktionäre der Kommunistischen Internationale (Komintern), maßgebende Parteifunktionäre, Volkskommissare, politische Kommissare der Roten Armee, Intelligenzler, Juden und »fanatische Kommunisten« sowie »unheilbar Kranke«. Sie wurden entweder bereits an der Front getötet oder später in den Durchgangs- und Kriegsgefangenenlagern von den anderen Kriegsgefangenen isoliert. Das OKH befahl, diese Aussonderungen möglichst unauffällig vorzunehmen und die Liquidierung ohne Verzug abseits von Durchgangslagern und Ortschaften durchzuführen.

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Bis heute ist das tatsächliche Ausmaß der Mordaktion unklar. Reinhard Otto spricht schon für das erste Kriegsjahr von etwa 38.000 Morden an sowjetischen Kriegsgefangenen, die zuvor von den Einsatzgruppen selektiert worden waren. Auch Christian Streit schätzt die Zahl der Kommissare, die schon bei der Gefangennahme an der Front von Angehörigen der Wehrmacht erschossen wurden, auf mehrere tausend. Das deckt sich mit dem »Tätigkeitsbericht« eines Einsatzkommandos, der als Beweis in Nürnberg vorgelegt wurde. Dort ist zu lesen, innerhalb weniger Wochen habe man von 3.788 sowjetischen Kriegsgefangenen 456 als »untragbar« ausgesondert und ermordet.

Beispiel Buchenwald

In seiner 2007 verteidigten Dissertation zum »Kommissarbefehl« meint der Historiker Felix Römer eine Mindestzahl von »3.430 nachweisbaren Exekutionen« belegen zu können, wobei die tatsächliche Zahl einer hohen vierstelligen nahekomme, »die aber wahrscheinlich nicht oder nur knapp fünfstellig« gewesen sei.

Das widerspricht selbst den hinreichend dokumentierten Vorgängen im KZ Buchenwald. Dort waren im Oktober 1941 sowjetische Häftlinge in sechs Blöcken in einem mit einem Zaun abgetrennten und zum »Kriegsgefangenenlager« erklärten Bereich untergebracht. Schon im Oktober 1941 gab es erste Morde an sowjetischen Kriegsgefangenen – basierend auf dem »Kommissarbefehl«. Später wurde dafür eine Genickschussanlage außerhalb des Lagergeländes, im sogenannten Pferdestall, errichtet. Der ehemalige Buchenwald-Häftling Ludwig Rusch beschrieb die Mordaktion folgendermaßen: »Hatten sie (…) den Eingang passiert, so befanden sie sich in dem Auskleideraum. Hier mussten sie sich nackt ausziehen und alle Wertsachen, Papiere und Erkennungsmarke abliefern. Dann wurden sie einzeln bei lauter Radiomusik – um irgendwelche verdächtigen Geräusche zu übertönen – in das sogenannte Arztzimmer geführt. Dort nahmen als Ärzte getarnte SS-Offiziere eine formelle Untersuchung vor. Als gesund erklärt, wurden die Opfer sodann zur angeblichen Messung der Körpergröße unter eine an der Wand angebrachte Messvorrichtung gestellt. Auf ein Klopfzeichen öffnete dann ein im gegenüberliegenden Zimmer befindlicher SS-Schütze eine Klappe und schoss durch einen in der Messskala befindlichen etwa zwei Zentimeter breiten Schlitz in das Genick des Gefangenen. Die Leiche wurde sofort weggeschafft. Der Raum mittels eines Wasserschlauches vom Blut gesäubert.«

Für diesen Massenmord gab es Zeugen unter den Häftlingen, die unter anderem die SS-Korrespondenz erledigen mussten. Armin Walther, Häftling in der Schreibstube, bekam von der illegalen Häftlingsorganisation den Auftrag, »festzustellen, ob Transporte von sowjetischen Kameraden über den Funk oder über den Fernschreiber gemeldet wurden«. Er gab später zu Protokoll (Buchenwald Archiv 502, 22. Bericht Armin Walther, 17. März 1958): »Tatsächlich kamen solche Meldungen: Transport X 65, davon Ex. 40. Der größte Transport, der gemeldet wurde, umfasste 800 Häftlinge, davon Ex. 423. (…) ›Ex‹ bedeutete: Beseitigen! Diese Zahlen wurden von mir auf einem Fernschreibstreifen festgehalten. Bei einem vollen Tausend legte ich ein kleines Stück Papier in den Mikrofonbehälter. So ist mir ganz fest die Zahl 8.475 im Gedächtnis geblieben. – Bei der Vernehmung im Buchenwald-Prozess in Dachau 1947 gab der ehemalige SS-Oberscharführer Dietrich eine versuchsweise Erschießung von acht Häftlingen zu, so dass die Gesamtzahl der erschossenen sowjetischen Kriegsgefangenen 8.483 beträgt.«

Basierend auf diesen Fakten muss die Zahl der Ermordeten des »Kommissarbefehls« deutlich im fünfstelligen Bereich gelegen haben. Dass viele dieser Morde von der SS durchgeführt worden sind, kann bezüglich der Wehrmacht in keinem Fall als eine wie auch immer geartete Entschuldigung aufgefasst werden. Denn die Grundlage dieser Morde war ja eben jener Befehl, den das OKW aus Gründen der »Weltanschauung« veranlasst hatte.

Keine »falsche Rücksichtnahme«

→ Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare (Kommissarbefehl), 6. Juni 1941:

»Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine hasserfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.

Die Truppe muss sich bewusst sein:

1.) In diesem Kampfe ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.

2.) Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muss daher sofort und ohne Weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden.

Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.

Im übrigen gelten folgende Bestimmungen: (…)

1.) Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind entsprechend dem ›Erlass über Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa‹ zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstandes, der Sabotage oder der Anstiftung hierzu verdächtig sind. (…)

2.) Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe (…) sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d. h. noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede Einflussmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten zu nehmen. Diese Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für Kriegsgefangene völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.«

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Erschienen in der Ausgabe vom 06.06.2026, Seite 15, Geschichte

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