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Überstunden ohne Anspruch
Bundesrichter verweigern Lehrkräften Ausgleich für Mehrarbeit – Bildungsgewerkschaft fordert verbindliche Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitszeit abhängig Beschäftigter ist genau geregelt – inklusive Mehrarbeit und Ruhepausen. Eine Ausnahme bilden allerdings Lehrkräfte. Für die wollte der frühere niedersächsische Grundschulrektor Frank Post ein Urteil erreichen, damit Mehrarbeit ausgeglichen wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gab ihm am Donnerstag nicht recht.
Vorausgegangen war eine jahrelange juristische Auseinandersetzung, die die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt hatte. So reichte der damalige Rektor Frank Post aus Hannover zusammen mit dem niedersächsischen GEW-Landesverband Klage beim Verwaltungsgericht in der niedersächsischen Landeshauptstadt ein. Grundlage dafür bildete die niedersächsische Arbeitszeitstudie, bei der im Schuljahr 2015/2016 Lehrkräfte repräsentativ im Auftrag der Gewerkschaft ihre Arbeitszeit erfassten. Zentrales Ergebnis: Die Arbeitszeit der Pädagogen an Grundschulen, Gesamtschulen und Gymnasien lag damals durchschnittlich über dem Sollwert der 40-Stunden-Woche von Verwaltungsbeamten. Allein an Gymnasien hätten sich wöchentlich rund 50.000 unbezahlte Überstunden ergeben. Während das Verwaltungsgericht in Hannover die Klage des Grundschulrektors abwies, erhielt Frank Post in nächster Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg recht.
Das Land Niedersachsen wollte sich dem Urteil nicht beugen und legte beim BVerwG Rechtsmittel ein, da das OVG eine Revision nicht zugelassen hatte. Der »Nichtzulassungsbeschwerde« gaben die Bundesrichter statt und ermöglichten das Revisionsverfahren, da sie die grundsätzliche Bedeutung des Falles erkannten. In seiner Entscheidung am vergangenen Donnerstag leugnete das Gericht allerdings die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die permanente Mehrarbeit des Grundschulrektors und seiner Kollegen. Nur wenn über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Pflichten angeordnet würden, sei der Dienstherr verantwortlich zu machen. Andernfalls müssten die Lehrkräfte ihre Überlastung anzeigen und möglicherweise Aufgaben später erledigen. Die GEW bedauerte die Gerichtsentscheidung und nannte in einer Erklärung zahlreiche Gründe für ein anderes Ergebnis.
»Die Bundesländer geben Lehrerinnen und Lehrern immer mehr zu tun, wie Inklusion, Digitalisierung, Ganztag oder Dokumentationspflichten, ohne sie an anderer Stelle zu entlasten«, stellte die Gewerkschaftsvorsitzende Maike Finnern klar. Schulbehörden und -aufsichten erwarteten offenkundig, dass die Lehrkräfte in derselben Zeit immer mehr Nebenaufgaben leisteten – und zudem einen »guten Unterricht samt Vor- und Nachbereitung stemmen«. Das sei komplett weltfremd. Schutzregelungen des Arbeitszeitgesetzes hätten so für Lehrer faktisch keine Bedeutung, denn sie könnten eben nicht – wie von den Bundesrichtern angeregt – einfach Pflichten wie Korrekturen, Konferenzen oder Elterngespräche verschieben oder aussetzen, wenn die Arbeit überhandnähme. Dabei hätte das Gericht sogar eingeräumt, dass es strukturelle Probleme mit der Arbeitszeit von Lehrkräften gebe. Um so weniger nachvollziehbar sei, »dass das Gericht der Ansicht ist, Lehrerinnen und Lehrer hätten keinen Anspruch auf Ausgleich für zuviel geleistete Arbeit«, so Finnern. Stefan Störmer, Vorsitzender der GEW Niedersachsen, nannte das Urteil bitter, auch, weil der ehemalige Grundschulrektor Post nicht für sich allein gekämpft habe, »sondern für alle Lehrkräfte, deren Arbeit über die Unterrichtsstunden hinaus unsichtbar bleibt«.
Wie es nun weitergehen soll, will die Gewerkschaft nach einer genauen Auswertung der Urteilsbegründung entscheiden. Klar sei, dass das Urteil die Politik nicht aus der Verantwortung entlasse, betonte die GEW‑Vorsitzende. »Die Bundesländer müssen jetzt endlich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte umsetzen.« Denn die ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der europäischen Rechtsprechung. »Arbeitszeiterfassung ist Gesundheitsschutz«, unterstrich Finnern. Daran ändere das Urteil nichts.
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