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Karlsruhe rügt den Bundestag
Das Verfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom Donnerstag eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Im Beschlusstext erinnert Karlsruhe den Bundestag bzw. den Wahlprüfungsausschuss des Parlaments an deren Pflicht »zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung«. Es erschließe sich »nicht ohne Weiteres«, warum der 21. Deutsche Bundestag auch 15 Monate nach der Bundestagswahl »lediglich 450 der rund 1.000 Einsprüche erledigen konnte«, heißt es in dem Entscheid. Dies gelte vor allem auch, weil etwa die Hälfte dieser Einsprüche »im wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden konnten«. Es sei auch nicht ersichtlich, so der Zweite Senat weiter, »dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen«. Dies gelte nicht zuletzt »im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte«.
Der Zweite Senat weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages abzusichern, nicht verfehlen dürfe. Zwar habe die Zahl der Wahleinsprüche, insbesondere in den letzten beiden Wahlperioden, erheblich zugenommen. »Gleichwohl hat der Bundestag die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen und die Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zeitnah und sachgerecht nachzukommen«, argumentierten die Richter.
Die Beschwerde selbst richtete sich gegen die Anwendung der Fünfprozenthürde. Der Beschwerdeführer, der in der Mitteilung nicht namentlich benannt wird, argumentierte, die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Parteien. Durch die Anwendung der Hürde seien, so berechnete es jedenfalls der Beschwerdeführer, 58 Sitze im Bundestag nicht entsprechend dem Wählerwillen verteilt worden. An Karlsruhe habe er sich gewandt, weil der Bundestag »in Anbetracht seiner offensichtlichen Befangenheit« für seine Beschwerde nicht zuständig sei. Niemand solle »Richter in eigener Sache« sein.
Der Zweite Senat wies die Beschwerde als »nicht statthaft« zurück. Der Bundestag habe über den Einspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Er habe jedoch bereits in anderen Einspruchsverfahren unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 entschieden, »dass gegen die Anwendung der Fünfprozentsperrklausel bei der Bundestagswahl 2025 keine Bedenken bestehen«. Daher sei »keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig«.
Fabio De Masi, Kovorsitzender des BSW und fraktionsloser EU-Abgeordneter, begrüßte die beigefügte Rüge aus Karlsruhe am Donnerstag im Onlineportal X trotzdem. Die Pressemitteilung des Gerichts sei »eine Ohrfeige für den Bundestag«. Zugleich wies De Masi darauf hin, dass es sich bei der vom Senat verworfenen Beschwerde nicht um die Wahlprüfungsbeschwerde des BSW handelt. Seine Partei hatte im Februar des laufenden Jahres eine entsprechende Beschwerde in Karlsruhe eingereicht, nachdem der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages den Einspruch des BSW gegen das Wahlergebnis als »unbegründet« zurückgewiesen hatte.
Bei der Wahl im Februar 2025 war das BSW mit einem Ergebnis von 4,981 Prozent denkbar knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert. Am Ende fehlten weniger als 10.000 Stimmen zum Einzug ins Parlament. Bereits kurz nach der Wahl zweifelte die BSW-Führung die Korrektheit des Wahlergebnisses an, verwies auf Auszählfehler und Ungereimtheiten und forderte eine Neuauszählung. Dies zu erreichen, ist auch das Ziel der Beschwerde beim Verfassungsgericht, über die noch nicht entschieden worden ist.
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