Zum Inhalt der Seite
Unternehmensrecht

EU plant Wegwerffirmen

»28. Regime« bedroht Mitbestimmung: gewerkschaftsnahe Böckler-Stiftung warnt vor Aushöhlung von Betriebsdemokratie durch neue »EU Inc.«, Juristen befürchten Mißbrauch durch Unternehmer

Foto: Anders Wiklund/TT/IMAGO
Kabelsalat: Findige »Gründer« könnten digitale Deregulierung samt Entkopplung von Firmensitz und Wirtschaftstätigkeit nutzen

Die EU-Kommission hat im März 2026 einen Verordnungsentwurf für die Schaffung einer neuen europäischen Gesellschaftsform für Unternehmen vorgelegt. Die »EU Inc.« soll ein Eckpfeiler des 28. Regimes werden. Mit »Regime« bezeichnet die Kommission in diesem Zusammenhang ein Rechtssystem. Mit der neuen Verordnung will die EU-Kommission einen zusätzlichen, optionalen Rechtsrahmen zu den bestehenden 27 nationalen Rechtssystemen ihrer Mitgliedstaaten schaffen. Das 28. Regime soll die 27 Rechtssysteme ergänzen und nicht ersetzen.

Seitens der Bundesregierung wird der Vorschlag in der Ratsarbeitsgruppe Gesellschaftsrecht beraten, die federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrgenommen wird. Das bestätigte ein Regierungssprecher auf jW-Anfrage.

Die neue Unternehmensform der EU Inc. soll eine vollständig digitale Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung werden, die ohne Notar innerhalb von 48 Stunden online und für höchstens 100 Euro registriert werden kann. Mindestkapital ist nicht vorgesehen. Gründer können natürliche Personen und bereits bestehende Firmen sein. Die Unternehmungen nach diesem neuen Recht sollen EU-weite Aktienoptionspläne für Angestellte aufsetzen können, die erst bei Verkauf besteuert würden. Zusätzlich sind digitale Liquidations- und vereinfachte Insolvenzverfahren vorgesehen, die laut EU-Kommission »Neustarts« erleichtern sollen. Die Löschung einer solchen Firma soll innerhalb von nur drei Monaten möglich sein.

Ziel ist laut EU-Kommission mit dem Konstrukt, Firmengründungen zu erleichtern und Europas Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Das Angebot richtet sich vordergründig an Startups und Scaleups. Damit sind Unternehmen gemeint, die die Gründungsphase hinter sich gelassen haben und nun schnell wachsen wollen. Letztlich kann aber jede Firma die neue Gesellschaftsform annehmen oder auf Basis der EU Inc. neue Holdings und Töchter gründen. Der Vorschlag stößt auf breite Kritik bei Gewerkschaften, der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der deutschen Kreditwirtschaft.

EU-Abwärtsspirale

Es gelten die jeweiligen Arbeits- und Steuergesetze im Land des Firmensitzes. Und den können die Gründer der EU Inc. innerhalb Europas frei wählen. Unternehmer und Gründer könnten so ihre Firma gezielt dort anmelden, wo es schwache Gesetze zum Schutz von Beschäftigten und Gewerkschaften und starke Einschränkungen beim Streikrecht gibt. In Europa dürften sich dafür augenblicklich Rumänien, Ungarn, Griechenland und Bulgarien empfehlen.

Für in Deutschland tätige Angestellte werden deutsche Arbeitsgesetze gelten, unabhängig von der Frage, ob sie in einer EU Inc. mit Sitz im Ausland beschäftigt sind. Rechtsanwalt Marc André Gimmy vom Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet deshalb gegenüber jW nicht, dass damit der bisherige Gestaltungsspielraum im Arbeitsrecht für Unternehmer erweitert würde. Das schätzt die Bundesregierung ähnlich ein und teilte auf jW-Anfrage mit, dass der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den 28. gesellschaftsrechtlichen Rahmen »EU Inc.« das Betriebsverfassungsrecht nicht schwächen wird.

Allerdings bietet die geplante Unternehmensform großen Firmen, ähnlich wie die europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE), die Möglichkeit, eine paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat zu umgehen. Bereits aktuell, so kritisiert das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung (I. M. U.) in einem Beitrag vom Mai 2026, unterlaufen rund 400 Unternehmen für etwa 2,4 Millionen Angestellte die Mitbestimmung in einem Aufsichtsrat per SE oder Konstrukten mit ausländischen Rechtsformen wie der niederländischen B. V. oder der irischen Ltd.

Die Befürchtung des I. M. U. ist deshalb, dass große Konzerne die EU Inc. für eine weitere Deregulierung nutzen könnten. Denn selbst eine bestehende Mitbestimmung durch einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat wäre, Stand jetzt, nicht geschützt, wenn sich existierende Unternehmen in eine EU Inc. umwandeln und ihren Registersitz ins Ausland verlegen.

Entkopplung vom Firmesitz

Anzeige

Findige »Gründer« könnten die Kombination aus digitaler Deregulierung und Entkopplung von Firmensitz und Wirtschaftstätigkeit für sich nutzen. Die niedrige Hürde, innerhalb von 48 Stunden für maximal 100 Euro und ohne verpflichtendes Mindestkapital eine Firma anmelden zu können, begünstigt unkontrollierte Registrierungen. Zumal es dafür weder einen realen Verwaltungssitz noch eine physische Betriebsstätte im gewählten Land braucht. Es reicht, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung in der EU wohnt.

Die Rechtsanwälte der BRAK bezweifeln in einem Positionspapier vom Mai 2026, dass eine sichere Identifizierung ohne einen Notar und allein durch Datenabgleich gewährleistet werden kann. Der Verzicht auf eine verpflichtende Aufklärung und die Sicherstellung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung könnten, so warnt der Verband, zusätzlich zur Stolperfalle für schwächere Anteilseigner werden.

Die Entkopplung von Firmensitz und Wirtschaftstätigkeit ist jetzt schon mit gravierenden Auswirkungen auf die Mitbestimmung in Deutschland möglich. Das zeigen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Es entschied 2026 sowohl bei Malta Air am Berliner Flughafen BER als auch bezüglich mehrerer Lieferando-Standorte über deren Betriebsratsfähigkeit.

Ein zentraler Aspekt beider Urteilsfindungen war die Frage, ob am Standort ausschließlich ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden oder zusätzlich vor Ort anwesendes Führungspersonal Weisungen gibt. Tenor beider Urteile ist, dass Angestellte an Standorten, an denen ausschließlich ausführende Tätigkeiten verrichtet werden und keine Führungskräfte arbeiten, keinen Betriebsrat wählen können. Und zwar, weil sie keine eigenständige organisatorische Einheit bilden.

Insofern bietet die neue Unternehmensform die Option, Angestellte in Deutschland zu beschäftigen, Betriebsratswahlen jedoch zu verhindern, indem das Führungspersonal den Betrieb aus dem Ausland steuert. Dafür bietet sich besonders Plattformarbeit an, bei der die Arbeitsaufträge per App erteilt werden.

Fast Track durch Insolvenz

Doch vor allem das vereinfachte ­Liquidations- und Insolvenzverfahren bieten ein Einfallstor, um Haftungsansprüche zu unterlaufen. Gläubiger müssten ihren Einspruch innerhalb von nur 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens einreichen.

Das ist brisant, weil nach EU-Definition unter »innovative Startups, Scaleups und Unternehmen« Firmen mit bis zu 99 Beschäftigten fallen können. Eine Abwicklung von Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen im oberen Bereich dieses Spektrums ist aber, so die BRAK, in der Regel eine äußerst komplexe Angelegenheit.

Offene Haftungs- und Lohnansprüche drohen nach Ablauf dieser kurzen Frist unwiderruflich verlorenzugehen. Davor warnt die Deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme vom April 2026. Denn die schnelle Verlagerung der Verantwortung auf die Gläubigerseite hieße im schlimmsten Fall, dass Vertragspartner beständig das Insolvenzregister überprüfen müssten, um einen möglichen Fristablauf zu vermeiden. Doch welcher Geschäftspartner, welcher Angestellte macht das schon?

Der Dachverband sieht in den geplanten Regelungen zum vereinfachten Insolvenzrecht der EU Inc. gar ein Investitionshemmnis. Das Geld kann einfach zu schnell weg sein. Die BRAK warnte im Mai 2026 ebenfalls ausdrücklich vor einer möglichen Aufweichung des Gläubigerschutzes. Der Verband der Rechtsanwälte sieht vor allem in einer ungeordneten Abwicklung ohne Begleitung durch einen Insolvenzverwalter ein Problem. Zumal zahlungsunfähige Unternehmer laut den Erfahrungen des Berufsstandes regelmäßig versuchen, der Insolvenzmasse noch Vermögenswerte zu entziehen.

EU Inc. schon 2027?

Welche Ländervertreter, Institutionen und vor allem Berater an der Entwicklung des Vorschlags zur EU Inc. beteiligt waren, ließ die EU-Kommission auf jW-Nachfrage offen. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sagte im Mai 2026 in einer Rede beim Startupverband Deutschland, dass man das 28. Regime ermöglichen müsse. Das überrascht nicht. Wenngleich Deutschland kaum zu den Gewinnern des Modells zählen dürfte.

Unternehmern geht der Entwurf indes längst nicht weit genug. Sie beklagen, dass Streitigkeiten immer noch vor den jeweiligen nationalen Gerichten verhandelt würden. Ein Delaware-Effekt, gemeint ist die Sogwirkung, die der kleine US-Bundesstaat durch die Kombination aus liberalem Gesellschaftsrecht und Senkung der Unternehmenssteuern auf Gründer und Betriebe entfaltete, könne so nicht erzeugt werden.

Liefe es nach den Wünschen der EU-Kommission, würde die neue Vereinbarung noch im Jahr 2026 vom Rat, vom Parlament und im Trilog (EU-Kommission, -Rat und -Parlament) ausverhandelt, damit die neue Gesellschaftsform schon 2027 verfügbar ist. Bis dahin wird die Kommission aber viele Kritiker, nicht nur in Deutschland, überzeugen und bestenfalls nacharbeiten müssen. Nach jetzigem Stand wäre Jobsuchenden, Kunden und Dienstleistern wohl zu empfehlen, einen großen Bogen um Angebote von Unternehmen der Gesellschaftsform EU Inc. zu machen.

→ Sie können uns auch mit einer Spende unterstützen
Erschienen in der Ausgabe vom 16.06.2026, Seite 9, Schwerpunkt

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

→ Teilen und weiterempfehlen
Pressefreiheit schützen, Solidarität jetzt!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Revision möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.

In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.

Genau das aber ist unser Ziel: Aufklärung mit gut gemachtem Journalismus. Sie können das unterstützen. Darum: junge Welt abonnieren für die Pressefreiheit!