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28.05.2026
- → Betrieb & Gewerkschaft
»Da könnte ja jeder kommen«
Urteil des Arbeitsgerichts München: Gewissensnot des Beschäftigten reicht nicht aus, um Fahren der Bundeswehr-Tram zu verweigern
Das Urteil war nach dem Verlauf der Güteverhandlung durchaus überraschend. Im Streit um die Bundeswehrtram hat das Arbeitsgericht München in erster Instanz am 20. Mai entschieden, dass der Straßenbahnfahrer Michael Niebler die Bahn mit Bundeswehr-Werbung fahren muss. Gewissensnot reiche demnach nicht aus, um das »Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern«, hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Der Pazifist und Kriegsdienstverweigerer Niebler ist gut anderthalb Jahre, nachdem er und zwei weitere Kollegen gegenüber der Münchner Verkehrsgesellschaft dargelegt hatten, warum sie die Bundeswehr-Bahn nicht fahren wollen, für genau diese Bahn eingeteilt worden. Er übernahm die Straßenbahn zunächst, meldete der Leitstelle aber sofort sein Problem und schlug einen Tausch vor. Obwohl der unproblematisch gelang, erhielt Niebler zweieinhalb Monate später eine Ermahnung, weil er angeblich behauptet hätte, eine Ausnahmeregelung für die Bundeswehr-Tram zu haben. Verdi und der DGB-Rechtsschutz werteten die Ermahnung als Abmahnung. Der Kollege klagte dagegen. In der Verhandlung konnte die MVG ihre Behauptung nicht aufrechterhalten und nahm die Ermahnung zurück.
Allerdings hatte die MVG ihrerseits auf dem Wege einer Widerklage die Feststellung beantragt, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Straßenbahn mit der Bundeswehr-Werbung zu fahren. Der Widerklage gab das Gericht statt, die Begründung jedoch überzeugt nicht. Als Arbeitgeberin müsse das Unternehmen die Gewissenskonflikte des Angestellten mit den eigenen Interessen abwägen. »Dabei sei zu berücksichtigen«, so das Gericht, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn »den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiere«. Das Arbeitsgericht führte außerdem an, dass »diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen« und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten sei. Umgekehrt müsse die MVG sonst »praktisch täglich« sicherstellen, dass der Kläger nicht für die Bahn eingeteilt werde. Das Arbeitsgericht kam deshalb zu dem Schluss, dass es sich beim Fahren der Bundeswehr-Tram um einen »relativ geringen Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers« handle, der »nicht höher zu bewerten sei« als die »Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand«. Das Gericht folgte damit der Argumentation der MVG, die laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts darüber hinaus angeführt hatte, dass sich »dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen« könnten, denen sie dann zur Gleichbehandlung verpflichtet wäre.
Aus Sicht der Rechtsanwältin des Straßenbahnfahrers, Gabriele Heinecke, beruht das Urteil des Gerichts auf »Behauptungen mit starker Schlagseite zu Gunsten der MVG«. Sie speisen sich »ausschließlich aus dem Bauch heraus mit einer Mischung aus ›wo kämen wir denn da hin‹, ›da könnte ja jeder kommen‹«. Heinecke wies in ihrer vorläufigen Beurteilung, die jW vorliegt, auch darauf hin, dass das Verfassungsrecht ein Grundrecht, das »nur am Rande tangiert« sei, nicht kenne.
Ihrer Einschätzung nach war das Gericht auch mit der »Problematik der Geltung von Grundrechten im Arbeitsrecht, insbesondere im Arbeitsverhältnis mit dem öffentlichen Arbeitgeber, entweder überfordert oder unwillig – oder beides«. Das Gericht hatte sich auf eine Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2011 bezogen. Damals ging es um einen rein privaten Arbeitgeber. Aber auch sonst ließen sich laut Heinecke aus dem BAG-Urteil keine Argumente für den Fall der Bundeswehrtram ableiten. Denn darin hieß es: »Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen (…) Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen (…) ein Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die (…) Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle.«
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