Muss das weg?
Ist der Staat in der Pflicht, jedwede Kunst zu finanzieren? Christoph Möllers’ und Nils Weinbergs Buch »Öffentliche Kunstfreiheit«
Der womöglich größte Hit des Sängers und Musikers Danger Dan ist das Lied von der Kunstfreiheit: »Also jetzt mal ganz spekulativ / Ich nutze ganz bewusst lieber den Konjunktiv / Ich schriebe einen Text, der im Konflikt mit dem Gesetz / Behauptet, Gauland sei ein Reptiloid / Und angenommen, der Text gipfelte in einem / Aufruf, die Welt von den Faschisten zu befreien / Und sie zurück in ihre Löcher / Reinzuprügeln noch und nöcher / Anstatt ihnen Rosen auf den Weg zu streuen«, tja, was wäre dann? Jetzt nur einmal, hm, spekulativ? »Juristisch wär’ die Grauzone erreicht / Doch vor Gericht machte ich es mir wieder leicht / Zeig’ mich an und ich öffne einen Sekt / Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt.«
Das ZDF fand ja nun, Danger Dans neustes Lied »Keine Angst«, das sich mit der Vorbereitung auf die Machtübernahme der AfD beschäftigt und durchblicken lässt, Widerstand umfasse auch die Methoden der »Hammerbande«, deren Mitglieder Neonazis ins Krankenhaus geprügelt haben und wegen gefährlicher Körperverletzung und Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sind – das ZDF fand also, Danger Dan (samt dem jüdischen Starpianisten Igor Levit, der ahnen mag, dass ihm linke Militanz eher vor den neuen Nazis schützen wird als der Staat, der womöglich in die Hände ebendieser Nazis geraten wird) sei auszuladen, wegen des dringenden Verdachts des Aufrufs zur Gewalt, eines Verdachts, den etwa die FAZ, die sich vor links traditionell mehr fürchtet als vor rechts, vollauf teilte. Dabei darf angenommen werden, dass auch dieses Lied von der Kunstfreiheit gedeckt ist, und sei’s mit dem Hinweis auf Tucholsky: Schlagt die Faschisten, wo ihr sie trefft.
Ganz so spekulativ ist es leider nicht mehr, dass sich ein AfD-Ministerpräsident bald für »deutsche« (statt »entartete«) Kunst einsetzt. Der Berliner Rechtsprofessor Christoph Möllers und sein Koautor Nils Weinberg haben da in ihrem Buch »Öffentliche Kunstfreiheit« eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute: Eine Behörde kann ein Bild nicht einfach aus dem Verkehr ziehen, wenn es ihr nicht passt, sofern das Bild nicht die Rechte Dritter berührt, wie das Grundrecht auf Kunstfreiheit seine Schranke, wie die Juristen das nennen, in den allgemeinen Gesetzen hat. Volksverhetzung wäre so eine Schranke, aber damit hat die AfD ja nun kein Problem.
Die schlechte: Aus der Kunstfreiheit folgt, jedenfalls nach Ansicht von Möllers und Weinberg, kein Anspruch auf Förderung, und wenn ein AfD-geführtes Kultusministerium linke, abstrakte, woke Kunst nicht mehr fördert, hat die Kunst erst mal Pech gehabt. Gut und schlecht sind hier, versteht sich, eine Sache der Perspektive, denn Anlass für den Band ist nicht der mögliche Nazitriumph in einem deutschen Bundesland, sondern die Fixierung von Kunst auf Israel, was auch das rechtswissenschaftliche Autorenduo für codierten Antisemitismus hält. Die Frage, die sich zumal nach der Documenta 15 stellte, als das kuratierende indonesische Künstlerkollektiv Ruangrupa keine Schwierigkeiten mit der Kombination von Schläfenlocken und SS-Runen hatte, lautete: Muss das weg, oder ist das Kunst?
Auch für den Laien unmittelbar einleuchtend ist, dass Kunstfreiheit, eng definiert, keine mehr wäre, und so wie Satire (fast) alles darf, darf Kunst (fast) alles, auch antisemitisch sein; wobei ein auch in der juristischen Literatur vorgetragener Einwand lautet, dass Antisemitismus eine solche Unwahrheit vorstellt, dass schwer vorstellbar ist, wie er als Kunst gelten können sollte. Andererseits ist Kunst das Offene, Mehrdeutige, und wer, sagen wir, Netanjahu im Stile einer Stürmer-Karikatur porträtiert, wird darauf abheben können, er habe das Klischee dekonstruieren wollen. (So zeigt Gustave Courbets »Ursprung der Welt«, wie Feminismus angeekelt finden mag, nicht schlicht einen nackten weiblichen Schoß; es zeigt unseren Blick darauf.) Die Rechtsprechung ist jedenfalls gehalten, kunstimmanente Kriterien anzulegen, womit Kunst schon ziemlich weit kommt. Auch eine Kulturinstitution – etwa ein Museum – kann sich auf die Kunstfreiheit berufen, und der Staat kann eine Ausstellung auch dann nicht einfach verbieten, wenn er sie finanziell ermöglicht hat. Allerdings ist er nicht nur der Kunstfreiheit, sondern auch dem grundgesetzlichen Diskriminierungsverbot verpflichtet, und wenn er das Ausstellen antisemitischer oder rassistischer Kunst, weil und sofern es Kunst ist, schon nicht verbieten kann, muss er sich dazu verhalten, sich etwa öffentlich von einem als judenfeindlich eingeschätzten Werk distanzieren.
Der Staat ist nicht verpflichtet, Kunst, die er für rassistisch oder antisemitisch hält, im Namen der Kunstfreiheit zu fördern, wobei projektbezogene Förderkriterien auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sind. Eine persönliche Bekenntnispflicht bedürfte aber jedenfalls jenes allgemeinen Gesetzes, das allein die Kunstfreiheit einschränken kann, wobei die Autoren »erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken« sehen; verfassungsrechtlich unzulässig sei es jedenfalls, »die Künstler per Bekenntnis auf eine bestimmte Definition von Antisemitismus festzulegen«. Das bedeutet auch, dass die AfD keine Künstlerin auf ein Bekenntnis zur Nation verpflichten kann; »nationale« Kunst zu fördern ist dagegen nicht gleich verfassungswidrig. Man hofft geradezu, das falsch verstanden zu haben.
»Öffentliche Kunstfreiheit« wendet sich an ein Fachpublikum, und Nichtfachleute werden stellenweise gegen die Versuchung kämpfen, die eine oder andere Spezialität zu überblättern. Historisch interessant ist aber die Genese des »Grundrechtsschutzes öffentlicher Korporationen« und der, sit venia verbo, deutsche Sonderweg zwischen französischem Etatismus und US-amerikanischer Privatisierung: Die institutionelle Kunstfreiheit profitiert hier von der Wissenschaftsfreiheit, die von der Freiheit der Universität nicht zu trennen ist. Geradezu anrührend wird die Studie aber dadurch, dass sie in Zeiten seiner tendenziellen Bedrohtheit die Schönheit rechtsstaatlichen Denkens zelebriert, eines Denkens, das Text und Welt dialektisch vermittelt, während die faschistische Reaktion bloß die Welt und der postmoderne Progressismus bloß den Text kennen will. Juristische Dogmatik dagegen ist der Anfang des Denkens, nicht sein Ende: »Die Praxis des Rechts ist freilich immer moralisch relativistisch. Juristen, die vorgeben, mit Absolutem zu handeln, verfehlen ihren Gegenstand. Das mag man als Mangel des Rechts bewerten, uns erscheint es eher als zivilisatorische Errungenschaft.«
Uns auch.
Christoph Möllers/Nils Weinberg: Öffentliche Kunstfreiheit. Suhrkamp-Verlag, Berlin 2026, 180 Seiten, 20 Euro
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