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EU-Migrationspolitik

Ist das mit dem deutschen Asylrecht vereinbar?

Geflüchtete sollen in Länder abgeschoben werden, zu denen sie keinerlei Bezug haben, warnt Alexander Gorski

Interview: Annuschka Zak
Foto: Boris Roessler/dpa

In der vergangenen Woche haben die Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über ein EU-Gesetz erzielt, das »schnellere und wirksamere EU-weite Verfahren für die Rückführung von Personen ermöglicht, die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten aufhalten«. Die Verordnung sieht unter anderem die Einrichtung sogenannter Rückführungszentren in Ländern außerhalb der EU vor. Wie ordnen Sie diese Vereinbarung juristisch ein?

Die jetzt von der EU getroffene Vereinbarung zielt schlicht und ergreifend darauf ab, so viele Menschen wie möglich aus der EU abzuschieben. Momentan werden auf EU-Ebene Sachen gesetzlich festgelegt, die so vor noch wenigen Jahren undenkbar waren, nämlich dass Menschen in Länder abgeschoben werden, aus denen sie nicht kommen und zu denen sie keinerlei Bezug haben. Und dort sollen Lager eingerichtet werden, in denen diese Menschen dann auf unbestimmte Zeit unter ungewissen Bedingungen verharren müssen. Das ist nur einer von vielen problematischen Aspekten dieser Einigung. Doch gerade dieser Aspekt zeigt, wie menschenrechtsfeindlich die Migrationspolitik der EU ist.

Die Rückführungsverordnung erlaubt auch Sanktionen gegen Asylsuchende, die »der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nicht nachkommen«, wie etwa die Kürzung von Leistungen und Beihilfen oder die Beschlagnahmung von Reisedokumenten. Die Mitgliedstaaten können sogar strafrechtliche Sanktionen verhängen, einschließlich Freiheitsstrafen. Ist das mit dem deutschen Asylrecht – das einst als Lehre aus dem Faschismus dienen sollte – vereinbar?

Diese Regelungen zielen darauf, Menschen, die nach Europa gekommen sind, um Schutz zu suchen, völlig mittellos zu machen, um sie so dazu zu zwingen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Das bedeutet, dass diese Menschen keinen Zugang zu existenzsichernden Leistungen haben sollen. Es ist also ein Programm zur Verelendung dieser Menschen. Ich bin überzeugt davon, dass das Grundrecht auf Asyl, wie es einst in der deutschen Verfassung als Lehre aus dem Faschismus festgelegt wurde, damit nicht vereinbar ist. Allerdings ist das Problem, dass dieses Grundrecht auf Asyl spätestens seit den frühen Neunzigern so stark ausgehöhlt wurde, dass es nur noch ein Schatten seiner selbst ist. Wenn es um Migrationspolitik geht, scheren sich weder die BRD noch die EU um Gesundheit oder Freiheitsrechte von betroffenen Menschen.

Die BRD hat seit 1954 die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert. Hält dieser EU-Vorstoß die Konvention ein?

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Aus meiner Sicht stellen sich dort viele konkrete rechtliche Probleme dar, über die ziemlich sicher der Europäische Gerichtshof, EuGH, entscheiden wird müssen. Denn es gilt ja das Prinzip des Non-Refoulement, also die Nichtzurückweisung von schutzsuchenden Menschen. Und all diese neuen Regelungen zielen ja darauf, Menschen zurückzuweisen. Zwar nicht in ihr Herkunftsland, aber in Drittstaaten. Das begegnet großen menschenrechtlichen Bedenken, wie auch das gescheiterte Ruanda-Modell der britischen Regierung oder die Debatten vor dem EuGH bezüglich des Albanien-Modells der italienischen Ministerpräsidentin Giorgia Meloni zeigen.

Als mögliche Länder für die sogenannten Rückführungszentren sollen Ruanda, Mauretanien, Uganda oder Usbekistan im Gespräch mit der BRD sein. Solche Rückführungszentren könnten entweder als Endziel oder als Transitzentren dienen, die die Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein anderes Drittland erleichtern. Als Endziel dienen – was ist damit gemeint?

Die Rückführungsverordnung ist tatsächlich so zu verstehen, dass Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können, auch auf ungewisse Zeit in diese Drittstaaten verbracht werden sollen. Das heißt, dass sie dann dort unter noch unklaren Umständen ihr Dasein fristen müssen.

In den Lagern, die dafür errichtet werden sollen?

Die genaue Ausgestaltung davon ist noch unklar, aber es ist davon auszugehen, dass diese Menschen dort dann in Lagern leben müssen.

Die neue Verordnung sieht besondere Maßnahmen für Personen vor, die »ein Sicherheitsrisiko« darstellen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise ein Einreiseverbot verhängen, das über die übliche Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht, bis zu einem unbefristeten Einreiseverbot. Zudem können sie eine Inhaftierung anordnen. Wer entscheidet, welche Person ein Sicherheitsrisiko darstellt?

Wir haben in den vergangenen Jahren gesehen, dass europäische Regierungen, insbesondere die der BRD, immer häufiger Gebrauch davon machen, unliebsame Menschen über das Migrationsrecht zu drangsalieren oder aus der EU fernzuhalten. Und auch hier geht es wieder darum, politisch missliebige Leute oder Menschen, die mit missliebigen Organisationen in Verbindung gebracht werden, aus Europa fernzuhalten. Darüber entscheiden werden am Ende europäische Regierungen auf Grundlage von geheimdienstlichen Informationen, die selbstverständlich politisch gefärbt sind und im Interesse der europäischen Außen- und Machtpolitik stehen.

Alexander Gorski ist ­Rechtsanwalt aus Berlin

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Erschienen in der Ausgabe vom 08.06.2026, Seite 2, Inland

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