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Kufiyas in Buchenwald

Gedenken gefährdet »öffentliche Ordnung«

Kampagne »Kufiyas in Buchenwald« klagt gegen Verbot von Mahnwache

Foto: Jens Kalaene/dpa
Die auch als »Palästinensertuch« bezeichnete Kufija ist seit den 1960er Jahren ein weltweit bekanntes Symbol des palästinensischen Befreiungskampfes

Eine Woche vor dem 81. Jahrestag der Selbstbefreiung des KZ Buchenwald ist unklar, in welcher Form das Gedenken der Kampagne »Kufiyas in Buchenwald« (KiB) stattfinden wird. Ursprünglich hatten die Organisatoren geplant, am 12. April eine Mahnwache am Glockenturm von Buchenwald abzuhalten, bei der politische Reden gehalten, antifaschistische Musik gespielt und jüdische Gebete rezitiert werden sollten. Doch nach einer wochenlangen medialen und politischen Kampagne gegen KiB wurde die Versammlung am 30. März von den Behörden verboten. In der Verbotsverfügung, die jW vorliegt, heißt es unter anderem, die Mahnwache sei »strukturell in einen Kampagnenkontext eingebettet, der nicht mit dem Stiftungszweck der Gedenkstätte vereinbar ist«. »Eine Verknüpfung der nationalsozialistischen Verbrechen mit aktuellen politischen Konflikten« werde »als erhebliche Störung eines würdevollen Gedenkens empfunden« und zeige »die unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Ordnung«.

Diese »apolitische« Argumentation ist durchaus bemerkenswert, schließlich hat die Gedenkstätte 2022 die Vertreter Russlands und Weißrusslands vom Gedenken ausgeschlossen und die Fahne der prowestlichen belarussischen Opposition gehisst. Zugleich beeilen sich die Behörden, zu betonen, dass man weder die »politischen Überzeugungen« von KiB noch dessen »Haltung zum Nahostkonflikt« bewerte. Als wäre diese Bewertung durch die staatlichen Behörden nach zweieinhalb Jahren, in denen die BRD den Genozid in Gaza offen unterstützt und jeden Protest dagegen kriminalisiert hat, nicht längst offenkundig.

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Diese Erläuterungen erinnern an die bisherige Taktik der Gedenkstätte, die in der Öffentlichkeit meist zurückhaltend argumentiert hat, wenn es um das Thema Gaza und Kufiya ging: So erklärte Leiter Jens-Christian Wagner mehrfach, man dürfe darüber diskutieren, ob in Gaza ein Genozid stattfinde, aber eben nicht in Buchenwald. Und auch die Kufiya sei nicht per se verboten, zum Beispiel nicht, wenn sie, wie Pressesprecher Rikola-Gunnar Lüttgenau erläuterte, »als modisches Accessoire« getragen werde. Hin und wieder verriet sich die Gedenkstätte aber doch: Nämlich als ihre interne Handreichung über angeblich antisemitische Symbole im Juli 2025 bekannt wurde, in der palästinensische Symbole mit denen der Nazis auf eine Ebene gestellt wurden. Oder als Wagner die Aussage einer jungen Spanierin, in Palästina finde ein Völkermord statt, gegenüber dem Stern als »antisemitischen Übergriff« bezeichnete. Ebenfalls in diese Reihe gehört eine Pressemitteilung vom 30. März, in der die Gedenkstätte das Verbot des KiB-Gedenkens begrüßt und Wagner zitiert, der von »provokativen und antisemitisch motivierten Aufmärschen« spricht. Dass diese »antisemitischen Provokateure« zu einem Großteil Nachkommen jüdischer und antifaschistischer Verfolgter des Naziregimes sind, unterschlägt Wagner geflissentlich.

Genauso weigern sich die Verantwortlichen, das Verbot des Gedenkens als solches zu bezeichnen. Vielmehr wird behauptet, man habe die Versammlung »verlegt«, und betont, KiB seien großzügig gleich zwei alternative Versammlungsorte angeboten worden. Beide befinden sich jedoch in Weimar, etwa acht Kilometer vom Glockenturm entfernt. Für die Initiatoren von KiB ist das inakzeptabel. »Das Verbot unserer Mahnwache ist nur das jüngste Kapitel in Deutschlands langer Geschichte, den Nazi-Genozid auszunutzen, um kritische Stimmen zu kriminalisieren und zum Schweigen zu bringen, die sich solidarisch mit Palästina äußern«, erklärt Tair vom Verein »Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost« und von KiB. »Wir ehren das Vermächtnis derer, die sich den Nazis widersetzt haben, indem wir uns heute organisieren«, für die Palästinenser und »gegen den zionistischen Faschismus«. Die Kampagne teilte mit, sie werde gerichtlich gegen das Verbot vorgehen. Eine Eilklage sei eingereicht worden.

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Erschienen in der Ausgabe vom 04.04.2026, Seite 4, Inland

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