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Fankultur

Stadionverbote und Rechtszoff

Geräuschlos und ohne große Ankündigung sind die neuen Richtlinien des DFB im Juli in Kraft getreten – mit Folgen für Fanrechte und aktive Kurven

Foto: IMAGO/ZUMA Wire
In den eigenen vier Wänden: Ein Schrein für den verstorbenen Luchador El Gran Felipe (Xochimilco, Mexiko, 25.11.2020)

Auffällig an den neuen »Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten« des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist vor allem, dass sich der DFB offenkundig eng mit Polizei und Politik abgestimmt hat – anders lassen sich mehrere der nun eingeführten Regelungen kaum erklären. Und für mich als Fananwalt steht fest: Die eigentlichen Auseinandersetzungen beginnen erst, wenn diese Vorgaben in der Praxis greifen.

Da ist beispielsweise die sogenannte Zentrale Aufsichts- und Überprüfungsstelle Stadionverbote. Auch wenn es danach klingt, ist sie zwar keine Berufungsinstanz für ein ausgesprochenes Stadionverbot, aber dennoch sehr einflussreich. Denn ihr obliegt die Aufsicht über die weiterhin tätigen lokalen Stadionverbotskommissionen. Ursprünglich war angedacht, dass diese aufgelöst werden. Nach Protesten hat man dann aber davon abgesehen. Somit bleibt es dabei, dass diese Gremien über ein Stadionverbot zu entscheiden haben. Allerdings ist es jetzt so, dass die zentrale Stelle Weisungen an die lokalen Kommissionen geben kann – ein Zustand, der selbstverständlich untragbar ist.

Eine weit entfernte Zentralstelle soll also entscheiden, welches Verhalten gegenüber einem einzelnen Fan »richtig« oder »falsch« ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass ein Stadionverbot ausweislich des eigenen Sprachgebrauchs des DFB keine Strafe oder Sanktion sein soll, sondern eine präventive Maßnahme. Das heißt: Man muss in die Zukunft schauen, wie es mit der betreffenden Person weitergeht. Doch wie soll eine zentrale Stelle dies vorhersehen? Nur die Menschen vor Ort – etwa Fanprojektmitarbeiter –, die sich tatsächlich mit der jeweiligen Person beschäftigen, können das beurteilen. Mehr Realitätsferne als diese Regelung lässt sich kaum konstruieren.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch die Polizei oder Ermittlungsbehörden wie die Staatsanwaltschaft Anträge auf Erlass eines Stadionverbots stellen können. Damit stellt sich die Frage, wie die Zuständigkeit der lokalen Kommission überhaupt noch gewahrt bleiben soll. Aus meiner Sicht ist dies ein Ausfluss jener leidigen Innenministerkonferenzen, die sich zuletzt kaum mit etwas anderem beschäftigt haben als mit Fußballfans – und das unter der Prämisse, dass uns die große Politik zugleich versichert, unsere Stadien seien sicher. Warum also dieser Aufwand?

Richtig interessant wird es an der Stelle: Die neue Stadionverbotsrichtlinie enthält erstmals die Regelung, dass Vereine durch die Sportgerichtsbarkeit des DFB sanktioniert werden können, wenn sie Weisungen der zentralen Stelle nicht befolgen.

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Im Umkehrschluss bedeutet das, dass über Meisterschaft oder Abstieg entschieden werden könnte, weil ein Verein sich weigert, auf Antrag der Polizei oder auf Weisung der zentralen Stelle ein Stadionverbot auszusprechen. Viele Vereine von der ersten bis zur vierten Liga, für die die Richtlinie gilt, dürften sich dessen noch gar nicht bewusst sein. Aus meiner Sicht könnte dies dazu führen, dass sich die Vereine noch weniger gegen den DFB stellen und der Einfachheit halber entsprechende Anträge auf Stadionverbot eher durchwinken. Hier wartet viel Arbeit auf die örtlichen Fanhilfen und die Fananwälte.

Eine Verschlechterung für den Fan ergibt sich auch daraus, dass nun die Regelung aufgenommen wurde, wonach nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Fußballanhänger zwingend ein Stadionverbot von mindestens drei Monaten ausgesprochen werden muss. In den bisherigen Fassungen der Stadionverbotsrichtlinie war dies noch eine Soll-Vorschrift – sie fällt jetzt weg. Auch wenn nun festgeschrieben ist, dass der Verdacht gegen den Fan konkreter begründet werden muss, führt das realistisch gesehen nicht weiter. Weder der Verein noch die lokale Kommission sind Ermittlungsbehörden und überhaupt nicht in der Lage, einen Verdacht konkret zu prüfen. In der Regel erfahren sie von der Polizei lediglich den Fakt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Wer diesen Strafverdacht nun wie näher begründen soll, bleibt völlig offen.

Gänzlich rechtsstaatswidrig wird es dort, wo die neue Richtlinie festlegt, dass selbst bei Ingewahrsamnahmen oder Platzverweisen – also ohne jeden strafrechtlichen Bezug – ein Stadionverbot ausgesprochen werden soll. Diese Regelung findet sich nun ausdrücklich in Paragraph 5 Absatz 4. Jeder Fußballfan weiß, wie schnell eine Gruppe eingekesselt wird und die Personalien festgestellt werden, ohne dass irgend etwas Weiteres passiert und ein Verfahren eingeleitet wird. Genau solche Situationen können nach der neuen Stadionverbotsrichtlinie nun dazu führen, dass ein mehrjähriges Stadionverbot ausgesprochen wird.

Auch wenn nun – anders als in der früheren Richtlinie – in Paragraph 6 festgelegt ist, dass über ein Stadionverbot innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Strafverfahrens oder nach Mitteilung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden werden soll, bedeutet das aus meiner Sicht nicht, dass diese sechs Wochen eine Ausschlussfrist darstellen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Gericht ein Stadionverbot für unwirksam erklärt, nur weil der Verein die Frist verpasst hat. Auch hier finden sich also – wie an vielen Stellen der neuen Richtlinie – unklare Regelungen, die aus meiner Sicht dringend gerichtlich überprüft werden müssen.

Eine weitere Chance wurde vertan, rechtsstaatliche Komponenten in die neue Richtlinie aufzunehmen. Wie bisher bleibt es dabei, dass ein Stadionverbot nach strafrechtlichen Einstellungen nach Paragraph 153 a oder Paragraph 153 Strafprozessordnung (StPO) nicht automatisch aufgehoben werden muss. Lediglich über Fortdauer und Länge soll neu nachgedacht und entschieden werden. Meine Kritik der vergangenen Jahre bleibt bestehen: Gericht und Staatsanwaltschaft werden sich etwas dabei gedacht haben, ein Strafverfahren einzustellen. Wenn solche Behörden ein Verfahren beenden, löst es bei mir nur Kopfschütteln aus, wenn der DFB meint, es besser zu wissen. Hier wäre eine Regelung angebracht gewesen, wonach auch bei einer Einstellung nach Paragraph 153a und Paragraph 153 StPO – ebenso wie nach Paragraph 170 Absatz 2 StPO – ein Stadionverbot aufzuheben ist. Wieder eine Gelegenheit, die ungenutzt blieb.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die neue Stadionverbotsrichtlinie weder Verbesserungen für die Fans gebracht hat, noch rechtsstaatlicher ist als ihre Vorgänger. Getrieben von Polizei und Law-and-Order-Politikern, hat der DFB es versäumt, eigenständig und selbstbewusst aufzutreten.

Aber so kennen wir diesen Verband seit eh und je. Wer macht dort endlich die Fenster auf und lüftet durch? Die jetzigen Funktionäre können oder wollen es jedenfalls nicht. Zu wichtig ist der eigene Posten, zu unwichtig der gemeine Fan.

»Sport frei!« vom Fananwalt.

René Lau ist Fachanwalt für Sport und Strafrecht in Berlin und schreibt seit Jahren die jW-Kolumne »Beim Fananwalt«.
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Erschienen in der Beilage vom 19.08.2026, Seite 4, Sport

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