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Dreifach rechtswidrig
Als Fananwalt beobachte ich natürlich die Rechtsprechung der Gerichte aus den verschiedensten Rechtsgebieten, die auch Fußballfans betreffen. Interessant sind dabei nicht nur Strafrechtsurteile, sondern auch Urteile aus dem Zivil- oder Verwaltungsrecht. Im Zivilrecht sind es beispielsweise Urteile, die Stadionverbote betreffen. Interessant wird es aber auch bei Urteilen der Verwaltungsgerichte, da es dort immer um das Verhältnis des Bürgers zum Staat geht. Im Fußballkontext ist das meist das Verhältnis des Fans zur Polizei. Dieses Verhältnis kann, zurückhaltend formuliert, als angespannt gelten. Und da Team Blau weiß, dass sein Handeln bis hin zur gerichtlichen Überprüfung beobachtet wird, schafft es oft rechtswidrig Fakten, gegen die der Fan vor Ort kaum etwas ausrichten kann. Die Polizei ist im Besitz der Macht des Faktischen. Besonders deutlich wird dies durch ein gerade veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen.
Was war passiert? Ein Werder-Fan wollte vor dem letzten Heimspiel der Saison 2022/23 in Ruhe ein Bier trinken und sich danach einem Fanmarsch der Werder-Fans anschließen. Nach der Ansicht Bremer Zivilbeamter verhielt er sich auffällig und wurde dann auch festgenommen. Ohne Tatvorwurf ist dies allerdings schwierig, denn zulässig wäre nur eine sogenannte Präventivhaft zur Verhinderung etwaiger Straftaten. Das Missliche aus Polizeisicht ist aber, dass der Verdacht unverzüglich durch einen Richter überprüft werden muss, was hier durch die Polizei verzögert wurde. Der Fan wurde erst nach etwa sechs Stunden wieder entlassen. Er ließ den Vorfall vom Verwaltungsgericht überprüfen. Das Ergebnis war für Team Blau verheerend. Das Gericht stellte dreifach die Rechtswidrigkeit fest. Weder wurde bei der richterlichen Überprüfung korrekt gehandelt, noch war die Inhaftierung verhältnismäßig, da auch das mildere Mittel des Platzverweises zielführend gewesen wäre. Letztlich gab es für das Vorgehen der Polizei auch keine sachliche Grundlage in der Person des Fans oder in seinem Verhalten vor Ort. Deutlicher kann ein Urteil kaum ausfallen. Ein Sieg des Fans und der örtlichen Fanhilfe auf der ganzen Linie.
So schön aus Fansicht dieser gerichtliche Erfolg auch ist, um so bedenklicher bleibt das Handeln der Polizei. Wann beginnt die Polizei im Umgang mit den Fans, endlich rechtsstaatlich zu handeln? Fast jeder Fan hat derartiges Verhalten kennenlernen dürfen, ohne dass es Konsequenzen hat. Um so dringender muss polizeiliches Handeln gerichtlich überprüft werden.
»Sport frei!« vom Fananwalt.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Berufung möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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