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Interessante Einstellung
Die Einstellung eines Verfahrens kann in bestimmten Fällen durchaus interessant sein. Auch deshalb, weil gewisse Einstellungen im Erwachsenenstrafrecht nicht in das Bundeszentralregister oder ins Führungszeugnis eingetragen werden. So einen Fall hatte ich kürzlich. Dem Mandanten hatte die Anklage vorgeworfen, bei einem Auswärtsspiel im Hauptbahnhof einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten verübt zu haben. Beweismittel waren zwei Videos, aufgenommen aus unterschiedlichen Perspektiven. Auf keinem der beiden war für mich der zur Anklage gebrachte Tritt gegen den Polizeibeamten zu erkennen, nicht einmal ein Tritt in seine Richtung war zu sehen. Der Beamte hatte laut Akte behauptet, er sei getroffen worden, habe aber im Dienst bleiben können.
Gut, das Video hatte keine gute Qualität, die Gefahr bestand durchaus, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Dinge anders sehen würden. Das Video wurde in der Hauptverhandlung gleich mehrfach in Augenschein genommen. Wie zu erwarten, war für den Staatsanwalt alles glasklar zu erkennen. Das Gericht hielt sich vornehm zurück. Gemeinsam mit dem Mandanten wurde abgestimmt, ob wir aufs Ganze, meint, auf einen Freispruch, gehen wollen oder ob wir die Sache mit einer Einstellung beenden möchten. Mein Mandant entschloss sich zur Einstellung des Verfahrens, das Gericht stimmte zu. Der Staatsanwalt wollte diese Option nicht und meinte, sollte es im Zuge der dann weiteren Verhandlung einen Freispruch geben, würde er in die Berufung gehen. Wir wirkten auf den Staatsanwalt solange ein, bis er der Einstellung zustimmte.
Das Verfahren wurde zwar ohne Auflage eingestellt, meine Anwaltskosten muss der Mandant trotzdem tragen. Doch er war glücklich und zufrieden: Immerhin kein Eintrag ins Bundeszentralregister oder ins Führungszeugnis. Das Verfahren ist für immer beendet.
»Sport frei!« vom Fananwalt.
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