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Sudan verlangt Gerechtigkeit
Kenia: Strafverfolgungsbehörde prüft mögliche Anklage gegen RSF-Miliz nach dem Prinzip der Universalgerichtsbarkeit
Im Sudan wird gefoltert, vergewaltigt, gemordet. Die Schnellen Eingreiftruppen (Rapid Support Forces, RSF) sind eine sudanesische paramilitärische Truppe, die seit April 2023 gegen die reguläre Armee kämpft und der internationale Menschenrechtsorganisationen systematische Kriegsverbrechen vorwerfen. Nun haben zwölf Überlebende in Kenia in der vergangenen Woche Strafanzeige gegen Mitglieder der Truppe gestellt. Die 196seitige Eingabe, eingereicht von der Schweizer Rechtsorganisation »Legal Action Worldwide« und dem »African Centre for Justice and Peace Studies«, stützt sich auf die Möglichkeit, schwere Menschenrechtsverbrechen auch außerhalb des Landes, in dem sie begangen wurden, zu verfolgen.
Die Klageschrift beschreibt, was zwischen April 2023 und März 2025 in Geheimgefängnissen in und um Khartum geschah: im Soba-Gefängnis, im Al-Riad-Komplex und an informellen Haftorten. Gefangene wurden geschlagen, verbrannt, erstickt, mit Elektroschocks gefoltert und vergewaltigt. Manche wurden gezwungen, Leichen aus den Hafteinrichtungen zu transportieren. Frauen wurden in sexuelle Sklaverei gezwungen. Amnesty International dokumentierte Fälle, in denen RSF-Kämpfer Mütter und ihre minderjährigen Töchter vergewaltigten. Ein Überlebender berichtete, unter Waffengewalt gezwungen worden zu sein, selbst sexuelle Gewalt an einem Mithäftling zu verüben. Männer wurden vor laufender Kamera erschossen.
Was die Überlebenden in Nairobi versuchen, dafür gibt es in der kenianischen Rechtsgeschichte bisher keinen Präzedenzfall. Das »Gesetz über internationale Verbrechen« (International Crimes Act), das Kenias Parlament 2008 verabschiedete, erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden des Landes, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und Völkermord auch dann zu verfolgen, wenn sie außerhalb Kenias begangen wurden. Dieses Prinzip der Universalgerichtsbarkeit ist in vielen Rechtssystemen verankert, wird aber selten angewandt – in Kenia war das noch nie der Fall. Nun muss der Direktor für öffentliche Strafverfolgung, Renson Ingonga, entscheiden, ob er Ermittlungen eröffnet.
Kenia braucht für eine solche Strafverfolgung keinen Tatort im Inland. Das Gesetz verlangt aber einen belastbaren Anknüpfungspunkt: etwa die Anwesenheit der Beschuldigten im Land, kenianische Staatsangehörigkeit, Reisedokumente oder operative Verbindungen nach Kenia. Genau solche Verbindungen behaupten die Kläger. Das US-Finanzministerium führt in seiner Sanktionsliste gegen Algoney Hamdan Dagalo, den Waffenbeschaffer und Bruder des RSF-Anführers Mohammed Hamdan Daglo, ausdrücklich einen kenianischen Pass auf. Im Februar 2025 reisten RSF-Vertreter zudem nach Nairobi, um dort mit Verbündeten die Gründungsdokumente für eine Parallelregierung zu unterzeichnen – eine Gegenstruktur zur international anerkannten Regierung in Port Sudan, gedacht für die von den RSF kontrollierten Gebiete. Sudan brach daraufhin die diplomatischen Beziehungen zu Kenia ab und verurteilte das Treffen scharf.
In Afrika gibt es bislang nur einen echten Präzedenzfall für eine solche Strafverfolgung: das Verfahren gegen Hissène Habré in Senegal. 2016 wurde der frühere tschadische Diktator wegen Verbrechen gegen die Menschheit, Kriegsverbrechen und Folter verurteilt – zum ersten Mal hatte ein afrikanisches Gericht einem ehemaligen Staatschef eines anderen afrikanischen Landes nach dem Prinzip der Universalgerichtsbarkeit den Prozess gemacht. Die Afrikanische Union hatte Senegal damals ausdrücklich beauftragt, Habré stellvertretend für den Kontinent vor Gericht zu bringen. Zur RSF-Klage schweigt sie allerdings bislang.
Ein europäischer Vergleichsfall ist das Koblenzer Verfahren gegen zwei syrische Geheimdienstoffiziere, das 2020 begann und 2022 mit lebenslangen Haftstrafen endete. Deutschland brauchte weder einen deutschen Tatort noch deutsche Opfer noch deutsche Täter – entscheidend war, dass die Beschuldigten in Deutschland greifbar waren und Aussagen von Überlebenden und einschlägige Dokumentationen von NGOs das Muster systematischer Gewalt belegten.
Ob eine vergleichbare Klage gegen RSF-Kommandeure in Deutschland politisch Rückhalt finden würde, ist eine andere Frage. Denn die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterstützen die RSF mutmaßlich mit Waffen und gelten als ihr wichtigster externer Unterstützer. Gut dokumentierte Frachtflüge aus den VAE gelten als Beleg für Waffenlieferungen. Gleichzeitig sind die Emirate strategischer Partner Deutschlands: Bundeskanzler Friedrich Merz ist im Februar 2026 nach Abu Dhabi gereist, Außenminister Johann Wadephul war dort unmittelbar nach Ausbruch des Iran-Krieges. Wie das Beispiel aus Koblenz belegt, wäre das juristische Instrument für eine Strafverfolgung der RSF zwar vorhanden – jedenfalls dann, wenn Beschuldigte in Deutschland greifbar wären oder belastbare Ermittlungsansätze vorlägen. Doch Deutschlands Partnerschaft mit dem Staat, der die RSF mutmaßlich bewaffnet, steht dem entgegen. Der politische Wille zur Strafverfolgung fehlt – zumindest in Deutschland.
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