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Recht auf Wohnen

Wohnen als Menschenrecht

Die Bevölkerung mit Wohnraum zu versorgen war in der DDR verfassungsmäßiger Auftrag. Es war staatliche Aufgabe, zu verhindern, dass Grund und Boden wieder der privaten Bereicherung dienen könnten. Ein Auszug

Foto: Florian Scheible
Berlin-Tempelhof, Alfred: 40 Quadratmeter, 13 Prozent

Die Wohnungsfrage ist etwa so alt wie der Industriekapitalismus selbst. Schon Friedrich Engels wies in seiner Analyse »Zur Wohnungsfrage« von 1872 auf den Zusammenhang zwischen kapitalistischer Produktionsweise und der katastrophalen Wohnsituation der mietenden Arbeiterklasse hin. Die Reformbestrebungen – von frühen Baugenossenschaften bis zum Mietendeckel – bekämpften nur die Symptome, nicht aber den grundlegenden Widerspruch von der Wohnung als Grundbedürfnis und Ware. Eine Chance, die Frage nach dem Verhältnis von Eigentum, gesellschaftlichem Bedarf und staatlicher Planung neu zu stellen und zu beantworten, ergab sich in den sozialistischen Gesellschaften nach dem Zweiten Weltkrieg.

In der DDR wurde die Wohnungsfrage zum öffentlichen Auftrag: Boden und Wohnraum sollten sich nicht länger nach privaten Verwertungsinteressen richten, sondern nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Bodenreform, Enteignungen und staatliche Planung schufen hierfür die Voraussetzungen. Die im September von der Internationalen Forschungsstelle DDR publizierte Studie »Wohnen für alle, Bauen nach Plan« widmet sich der Frage, ob tatsächlich, wie von Engels behauptet, die »Abschaffung der kapitalistischen Produktionsweise (…) zugleich die Lösung der Wohnungsfrage möglich«¹ machte. Wir veröffentlichen einen Auszug.

Wohnen für alle

In der frisch gegründeten DDR wurde die Wohnungsversorgung als öffentliche Aufgabe anerkannt und die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um zu verhindern, dass privater Gewinn mit Boden gemacht werden kann. Das politische Ziel, das Wohnen als Menschenrecht durch den Staat zu sichern, wurde in rechtlich verbindliche Formen überführt. So heißt es in der ersten Verfassung der DDR von 1949:

(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht und jeder Missbrauch verhütet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. (2) Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-Körperbehinderte, Kriegsgeschädigte und Umsiedler sind dabei bevorzugt zu berücksichtigen.²

Am 6. September 1950 verabschiedete die Volkskammer – das Parlament der DDR – das »Aufbaugesetz«³, welches den Wiederaufbau des Landes umfassend regelte. Zunächst legte es die lokalen Schwerpunkte fest und erklärte die Rationalisierung des Bauwesens zum zentralen Motor der künftigen Entwicklung. Damit wurden weiterhin die Planungshoheiten neu geordnet. Während die entsprechenden Ministerien über die grundlegenden städtischen Funktionen wie Industrie, Verwaltung und Kultur entschieden, erarbeiteten die Gemeinden ihre eigenen Aufbau- und Bebauungspläne, die vom Ministerium für Aufbau bestätigt werden mussten. Von besonderer Bedeutung war Paragraph 14 des Aufbaugesetzes, der es der Regierung erlaubte, ganze Städte oder Gemeinden zu Aufbaugebieten zu erklären und Grundstücke gegen Entschädigung zu enteignen. Diese Bestimmungen erlaubten eine ganzheitliche Stadtplanung durch das Zurückdrängen privater Kapitalinteressen und die Möglichkeit des Zugriffs des Staates auf weiträumige Bauflächen. Entschädigungen erfolgten auf Grundlage staatlich festgelegter Bodenpreise und fanden wegen finanzieller Engpässe erst ab 1960 rückwirkend auf Basis der Preise von 1936 statt.⁴

Schritt für Schritt sollte das Privateigentum an Grund und Boden in Volkseigentum überführt oder zumindest irrelevant werden.⁵ Die Wohnung wurde zur staatlichen Leistung, im Rahmen der Planwirtschaft bereitgestellt, um ein wesentliches Grundbedürfnis der Menschen zu befriedigen. Indem die DDR der Wohnung ihren Warencharakter absprach, ermöglichte sie, das Recht auf Wohnen verfassungsrechtlich zu garantieren. In der Verfassung von 1968 (und in der novellierten Verfassung von 1974) heißt es im Kapitel »Grundrechte und Grundpflichten der Bürger« in Artikel 37:

(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Förderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung vorhandenen Wohnraums und die öffentliche Kontrolle über die gerechte Verteilung des Wohnraums zu verwirklichen.
(2) Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.⁶

Damit waren Ende der 1960er Jahre die politischen Institutionen, ökonomischen und juristischen Grundlagen in der DDR geschaffen, die für eine Vergesellschaftung des Wohnens notwendig sind. Der Wohnraum wurde staatlich gelenkt, wie es in Paragraph 96 des Zivilgesetzbuches hieß: »Zur Gewährleistung des Grundrechts der Bürger auf Wohnraum und zur Sicherung einer gerechten Verteilung unterliegt der gesamte Wohnraum der staatlichen Lenkung unter Mitwirkung von Kommissionen der Bürger in den Wohngebieten und Betrieben.« Mietverhältnisse wurden also nicht auf einem freien Markt geschlossen, sondern behördlich geregelt. Damit war der Warencharakter der Wohnung aufgehoben. Das galt auch für die zahlreichen Wohnungen und Häuser, die im Privatbesitz verblieben. Das waren nach offiziellen Angaben im Jahr 1989 rund 41 Prozent der sieben Millionen Wohnungen – ein bedeutend höherer privater Anteil als in anderen Teilen der Wirtschaft.

Das Ziel des Gesetzgebers bestand darin, einmal, dass das Privateigentum, das eine Demokratisierung der Gesellschaft blockierte, seine gesellschaftspolitische Relevanz verlieren sollte, und zum anderen, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Wohnungen bzw. die Mietgemeinschaften an der Gestaltung, Pflege und Instandhaltung ihres Wohnraums aktiven Anteil nehmen sollten. Dafür sollten »die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft für die von ihnen verwalteten Wohnhäuser mit den Mietergemeinschaften Verträge (schließen), in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden.«⁷ Solche Verträge wurden auch für privates Wohnungseigentum abgeschlossen und konnten regelmäßige wie unregelmäßige Arbeitseinsätze zur Pflege von Außenbereichen, Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsräumen, die Anschaffung von kollektiv genutzten Arbeitsmitteln usw. beinhalten.

Parallel zur rechtlichen Absicherung des Wohnungsziels wurde der Aufbau einer zentral gesteuerten Bauwirtschaft in der DDR vorangetrieben, ohne die die ambitionierten politischen Ziele nicht umsetzbar gewesen wären. Das Bauwesen wurde umfassend in die Gesamtplanung der Wirtschaft durch die Staatliche Plankommission (SPK) einbezogen. Volkseigene Baubetriebe wurden gezielt ausgebaut und drängten den Anteil privater Unternehmen systematisch zurück.

Die Planungsstruktur war mehrstufig und bedarfsorientiert. Lokale Plankommissionen auf Bezirks- und Kreisebene ermittelten den konkreten Bedarf und entschieden in Absprache mit der SPK über die Ressourcenverteilung. Ihre Planziffern gaben den Rahmen vor, in dem das Ministerium für Aufbau (ab 1958 Ministerium für Bauwesen) agieren konnte. In den Bezirken entstanden Projektierungsbüros mit Außenstellen in den Kreisen, die konkrete Bauaufgaben von den Bauämtern erhielten. So wurden Bedarfsermittlung, Materialversorgung und Bau in einer Hand gebündelt.⁸

Anders als im Kapitalismus entschieden nicht Markt- oder Kapitalinteressen darüber, was und wie gebaut wurde, sondern der lokal ermittelte Bedarf im Abgleich mit den nationalen Ressourcen. Dass der zentralen Planung dabei ein Prozess von unten nach oben zugrunde lag, ergänzt von einer durch die SPK vermittelten Verfügbarkeit, wird in heutigen Darstellungen der Planwirtschaft häufig außer acht gelassen. In der DDR standen alle Instrumente der Wohnpolitik unter staatlicher Lenkung. Widersprüchliche Interessen – wie heute von Grundbesitzern, Investoren, Spekulanten, Vermietern, Baufirmen – wurden überwunden.

Das Ministerium trieb zugleich die Industrialisierung des Bauens voran: Normung, Typisierung, Mechanisierung.⁹ Es förderte die Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung, die seit Ende der 1940er Jahre erhöhte Arbeitsleistung mit sozialistischem Arbeitsethos verband, und sicherte die planmäßige Ausbildung von Ingenieuren und Architekten – vor allem aus der Arbeiterklasse und Bauernschaft.¹⁰ 1951 wurde die Bauakademie der DDR gegründet, um die Grundlagenforschung, Materialentwicklung, Typisierung, Architekturtheorie und Kaderausbildung unter einem Dach zu vereinen.¹¹

Bauen nach Plan

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Städtebau und Architektur in der DDR wurden zudem durch gesellschaftliche Debatten geprägt, die sich politisch in verschiedenen grundlegenden Programmen niederschlugen und der Baupraxis immer neue Impulse gaben. Von besonderer Bedeutung sind die »16 Grundsätze des Städtebaus«¹², die im Juli 1950 als Beilage zum Aufbaugesetz verabschiedet wurden. Vorausgegangen war ihnen eine Delegationsreise von Baupolitikern, Stadtplanern und Architekten in die Sowjetunion. Angelehnt an die Stadtgestaltungen Moskaus, Leningrads und Kiews formulierten die Grundsätze weit mehr als technische Leitlinien. Sie verstanden sich als gesellschaftspolitische Direktiven, die das Bauen in und an den Städten grundlegend bestimmen sollten.

Die Stadt sollte den Anspruch auf Arbeit, Wohnen, Kultur und Erholung in ausgewogener Weise erfüllen. Ihr Ausbau hatte sich an den städtebildenden Faktoren Industrie, Verwaltung und Kultur zu orientieren, wobei in Hauptstädten Verwaltung und Kultur bewusst Vorrang vor der Industrie erhielten. Das Stadtzentrum galt als politisches, administratives und kulturelles Herz, geprägt von monumentalen Bauten, großzügigen Plätzen und klaren Achsen, die Raum für Demonstrationen, Kultur und Austausch boten. Dadurch erfuhren Zentren und Magistralen eine deutliche Aufwertung, oft auf Kosten historischer Strukturen. In den 1960er Jahren entstanden zudem markante Hochbauten, wie der Berliner Fernsehturm oder der Leipziger Uniriese am heutigen Augustusplatz.

Anders als in westdeutschen Städten, wo insbesondere dem Auto eine die Stadt bestimmende Rolle zugeschrieben wurde, sollte der Verkehr in der DDR die Stadt nicht ungebührlich zerschneiden. Durchgangs- und Güterverkehr sollten aus dem Zentrum genauso verbannt werden wie aus den Wohngebieten.¹³ Die Wohngebiete, die 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner und mehr umfassten, gliederten sich in Wohnbezirke, deren Herzstück die Bezirkszentren bildeten. Dort fanden sich alle wichtigen Einrichtungen für das tägliche Leben – von Kultur- über Sozial- bis zu Versorgungseinrichtungen. Innerhalb dieser Bezirke entstanden Wohnkomplexe, die wiederum mehrere Häuserviertel für 5.000 bis 15.000 Bewohner umfassten und mit Gärten, Schulen, Kindergärten und Versorgungsgeschäften ausgestattet waren, um den Alltag zu erleichtern.¹⁴ Der städtische Verkehr blieb aus diesen Bereichen herausgehalten, doch weder Wohnkomplexe noch Wohnbezirke waren als abgeschlossene Inseln gedacht. Ihre Struktur sollte sich stets in das größere Gefüge der Stadt einfügen. Auch Begrünung, Licht und Luft gehörten zu den Grundsätzen.

Entscheidend zum Verständnis der Baukultur der DDR ist, dass Stadtplanung, Architektur und Wohnen nicht mehr als getrennte Bereiche begriffen wurden. Statt dessen sollten sie als eine hierarchische Einheit verstanden werden: Wohnraum, Wohnung, Wohnhaus, Wohngebiet, Stadt und Siedlungsraum.¹⁵ Diese großflächige und weitsichtige Planung war möglich, weil das Privateigentum seine dominante Rolle verlor. Anders als heute musste die öffentliche Stadtplanung nicht mit privaten Interessen um städtische Flächen konkurrieren. Kaufhäuser und Luxusvillen wurden nicht gegen gesellschaftliche Bedürfnisse z. B. nach Grünflächen, ÖPNV und soziokulturellen Einrichtungen errichtet. Statt dessen konnte ganzheitlich geplant und gebaut werden.

Mit ihrem Stadtkonzept fügte sich die DDR mit einer eigenen Stimme in eine internationale städtebauliche Entwicklung ein. So gab es beispielsweise die 1943 als Manifest veröffentlichte »Charta von Athen«, die nach dem Zweiten Weltkrieg große Wirkung entfaltete. Darin wurden die Folgen von Industrialisierung und Bodenspekulation scharf kritisiert: dichte Städte, schlechte Wohnverhältnisse und mangelnde Grünflächen. Zwar liegt der Charta wie den 16 Grundsätzen eine am Menschen orientierte Planung zugrunde, doch vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesellschaftlicher Grundlagen stellte der Architekturhistoriker Kurt Junghanns auch gravierende Unterschiede fest: Während die Athener Charta vom bürgerlichen Individuum, der Wohnung und dem Verkehr ausgehe, würden die 16 Grundsätze die sozialistische Gesellschaft, Kultur und den politisch verstandenen öffentlichen Raum in den Mittelpunkt stellen.¹⁶

Anmerkungen

1 Friedrich Engels, Zur Wohnungsfrage, S. 243.

2 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949, in: http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html.

3 Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin (Aufbaugesetz), Gesetzblatt der DDR, 1950, Nr. 104, S. 365–367, in: https://de.wikisource.org/wiki/Aufbaugesetz_(DDR)_1950.

4 Vgl. Thomas Hoscislawski: Bauen zwischen Macht und Ohnmacht, Berlin: Verlag für Bauweisen 1992, S. 51–52.

5 Vgl. Thomas Hoscislawski: Die »Lösung der Wohnungsfrage als soziales Problem« – Etappen der Wohnungsbaupolitik in der DDR, in: COMPARATIV, 3/1996, S. 68.

6 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968, in: http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1968.html.

7 Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Paragraph 114, 1. Absatz, https://www.verfassungen.de/ddr/zivilgesetzbuch75.htm.

8 Vgl. Christine Hannemann: Die Platte, Braunschweig/Wiesbaden: Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft 1996, S. 82.

9 Vgl. Ministerium für Bauwesen Teil 1: Ministerium für Aufbau (1949-1958) DH 1 (1945) 1949-1958 (1966), Koblenz 2004, in: http://www.argus.bstu.bundesarchiv.de/DH1-24875/.

10 Vgl. Die Aktivist*innenbewegung in der DDR, in: https://www.ddr-museum.de/de/blog/archive/die-aktivistenbewegung-der-ddr.

11 Christian Peter Ludz/Johannes Kuppe (Hg.): DDR Handbuch, Köln: Verlag Wissenschaft und Politik 1979, S. 134.

12 Die 16 Grundsätze des Städtebaus, in: https://www.bpb.de/themen/nachkriegszeit/wiederaufbau-der-staedte/64346/die-16-grundsaetze-des-staedtebaus/.

13 Ebd.

14 Bruno Flierl: Individualität und Gesellschaftlichkeit des bewohnten Raumes, in: Ders.: Architektur und Kunst, Dresden: Verlag der Kunst 1984, S. 193.

15 Vgl. Bruno Flierl: Individualität und Gesellschaftlichkeit des bewohnten Raumes, S. 193.

16 Vgl. Kurt Junghanns: Zwei interessante städtebauliche Dokumente, in: Planen und Bauen 5/1951.

Martin Küpper ist Philosoph und Mitautor der von der Internationalen Forschungsstelle DDR publizierten Studie »Wohnen für alle, Bauen nach Plan«

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Erschienen in der Beilage vom 16.09.2026, Seite 4, Kapital & Arbeit

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