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Wir waren schon mal weiter
Nach der Wahl in Berlin nimmt die Diskussion um Vergesellschaftung von Wohnungen an Fahrt auf. Linke berufen sich auf das Grundgesetz und die Weimarer Republik. Ausgeblendet bleiben die Erfahrungen aus der DDR. Über das sozialistische Wohnungswesen und Keimformen realer Vergesellschaftung
»Wenn die Linke regiert, wird vergesellschaftet«, verkündete die Wahlsiegerin Elif Eralp am Wahlabend in der ARD mit Bezug auf den Volksentscheid »Deutsche Wohnen & Co enteignen« von 2021.¹ Mit mehr als 25 Prozent ist Die Linke die stärkste Partei in Berlin, die Wohnungsfrage war das wichtigste Thema der Wahl zum Abgeordnetenhaus. Die Grünen wollen den Volksentscheid ebenfalls umsetzen, die SPD erklärte dagegen, sie werde in keine Koalition eintreten, in der die Zustimmung zur Enteignung großer Wohnungskonzerne das Entreebillet sei.
Gegen das Vorhaben steht auch die Bundesregierung. Anfang Juli verkündete der Koalitionsausschuss von Union und SPD, Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene durch ein Bundesgesetz unmöglich machen zu wollen. Die Initiative »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« (DWE) hat unterdessen ein Vergesellschaftungsgesetz entworfen, über das in Berlin in einem zweiten Volksentscheid direkt abgestimmt werden soll – denn durch das erste Volksbegehren war der Senat nur dazu aufgefordert worden, eine Vergesellschaftung zu prüfen und einen entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeiten.
Beide Seiten streiten letztlich über zwei Artikel aus der Verfassung der Weimarer Republik: das Versprechen auf eine Wohnung (Art. 155) und die Möglichkeit, Unternehmen zu vergesellschaften (Art. 156). In der BRD blieb ersteres als staatliches Ziel in einigen Landesverfassungen bestehen, doch zweiteres wurde nie angewendet. Die DDR übernahm hingegen beide Artikel in ihre Verfassung und versah sie mit den erforderlichen Werkzeugen. In der aktuellen Debatte kommt das jedoch nicht vor.
Recht auf Wohnraum
Als sich die Initiative DWE 2018 erstmals der Öffentlichkeit präsentierte, berief sie sich auf Artikel 28 der Berliner Verfassung. Darin wird jedem Menschen das Recht »auf angemessenen Wohnraum« zugestanden, der durch das Land geschaffen und erhalten werden soll. Zudem hat dort »die Bildung von Wohnungseigentum« Verfassungsrang. Weil das aber als nicht einklagbares Staatsziel gilt, konzentrierte sich die Initiative auf Artikel 15 des Grundgesetzes.² Darin ist das Wohnen nicht als Anspruch verankert; es schützt die Wohnung vor dem Zugriff des Staates und das Eigentum allgemein, doch eine Wohnung verspricht es niemandem. Das will die Partei Die Linke mit dem Einfügen eines Artikels 14 a im Grundgesetz ändern, mit dem das Recht auf Wohnen einklagbar wäre. Es ist ihr dritter Anlauf seit 2011. Der neue Antrag stützt sich dabei auf den UN-Sozialpakt, die Europäische Sozialcharta und verschiedene Landesverfassungen.³
Dabei hatten beide deutschen Staaten dasselbe Menschenrecht fast gleichzeitig anerkannt. Die DDR ratifizierte im November 1973 den UN-Sozialpakt, dessen Artikel 11 das Recht auf angemessene Unterbringung enthält, und die Bundesrepublik nur einen Monat später ebenfalls. Für beide Staaten trat er zum Jahresbeginn 1976 in Kraft. Zur gleichen Zeit löste das Zivilgesetzbuch der DDR das BGB ab. Der Paragraph 94 verpflichtete den Staat, »jedem Bürger und seiner Familie das Recht auf Wohnraum« zu gewährleisten. Die hierfür notwendigen Mittel wurden dort auch aufgelistet: Neubau, Modernisierung und »gerechte Verteilung des Wohnraums«.⁴ In der BRD blieb das Menschenrecht eine Staatspflicht, über deren Erfüllung an die UN berichtet wurde. In der DDR war es ein im Artikel 37 der Verfassung konkret geregelter Staatsauftrag. Der Staat gewährte das Recht allerdings nur im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und der örtlichen Bedingungen.⁵ Mit dem Ende der DDR blieb nur die Pflicht aus dem UN-Sozialpakt. Einzelne können sich aber erst seit 2023 beim zuständigen UN-Ausschuss über konkrete Verstöße gegen den Sozialpakt beschweren. Im September 2025 ging die erste Beschwerde eines syrischen Geflüchteten gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, ein Anspruch vor deutschen Gerichten folgt daraus allerdings nicht – zumal sich die Spruchpraxis des UN-Ausschusses hauptsächlich um Räumungen dreht, also um den Schutz der Wohnung, die man bereits hat, nicht um den Zugang zu einer, die man braucht.
2018 hatte sich die Initiative weniger auf das Recht auf das Wohnen fokussiert, weil es sich nicht einklagen lässt. In ihrem Gesetzentwurf kehrt es in anderer Rolle zurück: nicht als Anspruch einzelner, sondern als Begründung für den Eingriff ins Eigentum. Die Vergesellschaftung soll dem Recht auf angemessenen Wohnraum dienen. Denn die Wohnkosten dürfen nach Auffassung des UN-Ausschusses die übrigen Grundbedürfnisse nicht gefährden, notfalls soll der Staat den Wohnungsmarkt regulieren. Welche Eigentumsformen hierfür in Frage kommen, lässt der UN-Sozialpakt offen. Neu ist die Verknüpfung von Wohnrecht und Bodenordnung aber nicht. Die Verfassung der DDR von 1949 regelte beides bereits in Artikel 26 – sowohl die Kontrolle über den Boden als auch die »gesunde« Wohnung für jede Familie.
Beide Instrumente stammen aus der Weimarer Verfassung. Darin wurde im Artikel 155 das Ziel gesetzt, »jedem Deutschen eine gesunde Wohnung« zu sichern. Er erlaubte die Enteignung von Grundbesitz »zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses« und verlangte, dass »die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht«, für die Gesamtheit nutzbar gemacht wird. Artikel 156 schrieb die Möglichkeit einer Vergesellschaftung fest.⁶ Eingelöst wurde jedoch keines von beiden. Der gemeinnützige Wohnungsbau der 1920er Jahre linderte die Not nur geringfügig und ließ die Eigentumsordnung unberührt.
Die KPD wollte, dass die Städte die Initiative ergreifen und die Aktienmehrheit an Baubetrieben halten, die mit industriellen Bautechniken experimentieren. Die gewerkschaftlichen Bauhütten, auf die neben den Genossenschaften auch die SPD setzte, kamen jedoch nicht über zwei Prozent des Umsatzes der gesamten Baubranche hinaus. Der Historiker Ralf Hoffrogge urteilt über den Vergesellschaftungsartikel der Weimarer Republik: »Der Preis der Verrechtlichung war (…), dass das Recht nie verwirklicht wurde.«⁷ Hierfür gab es nicht die nötigen politischen Mehrheiten, obwohl rund eine Million Wohnungen fehlte.
Nach 1945 galt zunächst in allen Besatzungszonen dasselbe Wohnungsrecht. Wohnungsämter lenkten gemäß dem Kontrollratsgesetz Nr. 18 vom März 1946 die Wohnraumvergabe. Hiernach trennten sich rasch die Wege. Die Bundesrepublik setzte eher auf die schrittweise staatliche Förderung des privaten Wohnungsmarkts. Zwar stimmten im Dezember 1946 bei dem Volksentscheid in Hessen 71,9 Prozent für einen »Sozialisierungsartikel«, doch die mögliche Teilsozialisierung von Bergbau, Eisen, Energie und Verkehr war äußerst umstritten, wurde nur teilweise vollzogen und schließlich in den 1960er Jahren wieder rückgängig gemacht. Das Grundgesetz übernahm mit den Artikeln 14 und 15 den Weimarer Kompromiss und ließ die Wirtschaftsordnung offen. Den Wohnungsbau überließ die Bundesrepublik mehrheitlich privaten Bauherren mit staatlichem Zuschuss. Nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz von 1950 entstanden binnen eines Jahrzehnts 3,3 Millionen Sozialwohnungen. Sie blieben im Eigentum privater und gemeinnütziger Unternehmen, Miete und Belegung waren nur auf Zeit gebunden, meist 15 bis 25 Jahre. Ab 1960 kehrte der Wohnraum schrittweise auf den Markt zurück, ab 1965 unterstützte der Staat mit dem Wohngeld zunehmend die Mieter, 1971 kam ein Kündigungsschutz hinzu. Zum 31. Dezember 1989 fiel die Wohnungsgemeinnützigkeit. Von 3,9 Millionen westdeutschen Sozialwohnungen 1987 sind heute bundesweit nur noch 1,05 Millionen übrig, die Bindungen sind ausgelaufen, wie es das Gesetz vorsah.⁸
Drei Prozent für Miete
Die DDR übernahm in der Verfassung von 1949 beide Weimarer Artikel fast wörtlich. Doch anders als in Weimar stand dahinter eine veränderte Eigentumsordnung, die nicht nur von oben verfügt wurde, sondern die auch von unten mitgestaltet wurde. Zehntausende arbeiteten in Bodenreformkommissionen mit, von denen sich allein bis Februar 1946 rund 9.500 bildeten. Die einen prüften, wie tief die Grundbesitzer in Nazi- und Kriegsverbrechen verstrickt waren, die anderen verteilten das Land. Im Rahmen der Bodenreform wurde 1945 Großgrundbesitz von über 100 Hektar pauschal und ohne Entschädigung enteignet. Ein Drittel der Fläche blieb beim Staat und wurde zu volkseigenen Gütern, zwei Drittel gingen vor allem an Landarbeiter, landlose Bauern und Umsiedler.⁹ Durch Grundstücksverkehrsgesetze wurde jeder Eigentumswechsel genehmigungspflichtig und dem Staat wurde ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Grundstücke enteigneter Banken und Versicherungen bildeten einen Bodenfonds für die ersten Bauvorhaben. Wer nach dem Aufbaugesetz von 1950 Bauland abgeben musste, wurde entschädigt – allerdings erst ab 1960 in Raten von etwa 3.000 Mark pro Jahr und zu den Preisen von 1936, also deutlich unter dem Marktwert.¹⁰
Die Wohnraumlenkung des Alliierten Kontrollrats lebte in der DDR fort. Wohnraum wurde zugewiesen und nicht auf dem Markt gehandelt. Das galt auch für Mietwohnungen in Privathäusern. Im Jahr 1989 gehörten noch rund 41 Prozent aller Wohnungen Privatleuten, ebenso viele waren volkseigen und 18 Prozent genossenschaftlich. Der Großteil des Privatbesitzes bestand aus selbst genutzten Eigenheimen: 28 Prozent der Haushalte lebten im eigenen Haus und knapp 13 Prozent zur Miete bei Privatpersonen. Die Mieten für Altbauten blieben auf dem Stand des Preisstopps von 1936. Für Neubauten legte eine Verordnung von 1981 in Ostberlin 1,00 bis 1,25 Mark der DDR und in den Bezirksstädten 0,80 bis 0,90 Mark pro Quadratmeter fest. Eine 80-Quadratmeter-Wohnung kostete somit zwischen 60 und 100 Mark im Monat, was im Durchschnitt etwa drei Prozent des Haushaltseinkommens entsprach. Zwangsräumungen waren selten und Obdachlosigkeit galt als überwunden.¹¹
Für Privatvermieter bedeutete dies, dass sie zwar den Titel behielten, aber fast alles verloren, was Privateigentum sonst ausmacht. Sie konnten weder die Mieter auswählen noch die Miete festsetzen. Ein Verkauf bedurfte der Genehmigung der Wohnbehörde. Dennoch hatten sie weiterhin die Pflicht zur Instandhaltung. Selbst wenn die Mieter Reparaturen durchführten, mussten die Eigentümer die Kosten tragen. So wurde aus dem vermieteten Privateigentum mehr und mehr formales Eigentum, ein Rechtstitel ohne Verfügungs- und Aneignungsmacht. Das Vererben des Eigentums war zwar möglich, jedoch häufig unattraktiv. Zudem sah das Zivilgesetzbuch vor, dass auch private Vermieter Verträge mit den Mietergemeinschaften ihrer Häuser schließen sollten, um Alltagsfragen zu regeln. Streit im Haus schlichteten Schiedskommissionen. Der private Vermieter verlor zusehends seine soziale Stellung, ohne förmlich enteignet zu werden.
Diese Maßnahmen hatten einen Preis. Ende der 1980er Jahre deckte die Miete nur noch etwa ein Drittel der Kosten, was vielerorts am Verfall der Altbauten sichtbar wurde. Eine einkommensabhängige Mietstaffelung hätte womöglich Abhilfe schaffen können, ohne soziale Härten hervorzurufen.
Gemeinsam gestalten
Der erwähnte Beschluss des Koalitionsausschusses spricht von »Verstaatlichung« durch »Vergesellschaftungsgesetze« und setzt damit gleich, was die Initiative DWE trennt. Vergesellschaftung sei »keine bloße Verstaatlichung, bei der der Staat schlicht an die Stelle des bisherigen Eigentümers tritt«, heißt es in der Begründung ihres Gesetzentwurfs.¹² Die DDR kommt darin nicht vor. Der selbst in der Initiative aktive Hoffrogge erwähnt sie nur zur Abgrenzung. Gemeineigentum und Gemeinwirtschaft seien »keine ostdeutschen Traditionen«. Die Initiative habe den Volksentscheid mit einem Begriff von Gemeineigentum gewonnen, »der sich von der Zentralverwaltungswirtschaft der DDR abhob«.¹³ Auch marxistische Ökonomen urteilen streng. Das Volkseigentum sei »eine formale, nicht eine reale Vergesellschaftung« gewesen, schreibt Jürgen Leibiger.¹⁴ Ein breites Bewusstsein von Miteigentümerschaft war unterentwickelt.
Die Trennung von staatlicher Verfügung und Selbstverwaltung war jedoch auch in der DDR ein Thema, weil man begonnen hatte, den Weg der Vergesellschaftung zu beschreiten. So forderte der Ökonom Fritz Behrens 1957 die »Selbstverwaltung der Wirtschaft durch die Werktätigen, weil die Vergesellschaftung der Produktionsmittel ihre Ergänzung durch die Vergesellschaftung der Verwaltung erfordert«.¹⁵ Vorschläge dieser Art wurden zwar als Revisionismus gebrandmarkt. Ganz ohne reale Entsprechung blieb die Forderung gleichwohl nicht. Gerade beim Wohnen griffen Formen der formalen und realen Vergesellschaftung am ehesten ineinander über. Über die Vergabe, die Miethöhe und die Investitionen entschieden nicht der Markt oder ein bürgerlicher Staat. Wohnungen wurden durch das Amt für Wohnungswesen zugewiesen. Die Miethöhe wurde staatlich festgesetzt. Wo und womit gebaut wurde, entschieden die Plankommissionen der Bezirke und Kreise, wieviel, die Zentrale. Eine eigene zentrale Instanz für die Wohnungswirtschaft gab es nicht, Wohnungspolitik lief als Bauprogramm. Die Wohnung war billig, sicher und kaum kündbar, gleich wem das Haus gehörte, denn die Wohnung, ihr Bau und ihre Verwaltung waren nicht mehr warenförmig organisiert.
In der Bewirtschaftung und Nutzung gab es sogar Elemente realer Vergesellschaftung, und sie reichten bis in die konkrete Ausgestaltung. In den Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, die ab 1954 entstanden, bauten die Mitglieder mit. Ihre Mitglieder leisteten Aufbaustunden, vom Ausheben der Kellergrube bis zur Grobreinigung. Danach verwalteten die Genossenschafter ihre Häuser selbst. Die Leitungen von Hausgemeinschaften, deren Gründung auch in staatlichen Wohneinheiten gefördert wurde, organisierten Reparaturen und Feste. Für Flurreinigung und Arbeitseinsätze zahlte die Verwaltung Geld auf das Hauskonto, über das die Hausgemeinschaft selbst verfügte. In Reparaturstützpunkten liehen Mieter Werkzeug und Material für den Altbau, im Wettbewerb »Mach mit!« begrünten Anwohner Höfe und legten Spielplätze an. Echte Aneignung setzt die formale voraus. Die reale Vergesellschaftung meint nicht Besitz, sondern die Fähigkeit, die gegenständliche Welt gemeinsam zu gestalten. »Entfaltete, arbeitsteilig nicht reduzierte Lebenstätigkeit von Menschen ist gestaltend«, schrieb der Philosoph Lothar Kühne 1981.¹⁶ Das hatte seine Grenzen. Gestalten konnten die Bewohner Flur, Hof und Spielplatz, nicht aber Grundriss, Haus und Quartier.
Heute fließen Fragen nach neuen Formen des Zusammenlebens allerdings nur sehr zögerlich in die Wohnungskämpfe ein. Der weithin verbreitete Unwille, solche Keimformen realer Vergesellschaftung zu erforschen und sich anzueignen, wirkt hemmend. Dagegen wären Fragen aufzuwerfen: Was war objektiv möglich? Wie wurden die Möglichkeiten subjektiv umgesetzt und umgestaltet? Welche Folgen hatten die Aneignungsformen für das Bewusstsein? Und wie kann daran heute angeknüpft werden? Der Kampf um das Wohnen kann nicht nur über die ökonomische Achse laufen, sondern muss die ästhetischen und kulturellen Fragen miteinbeziehen.
Mehr als nur Verwaltung?
Zwischen der DDR und dem heutigen Berlin liegt die Abwicklung des sozialistischen Wohnungswesens. Die Reprivatisierung diente dazu, die Eigentumsverhältnisse von vor 1945 wiederherzustellen. Die Baukredite der DDR wurden zu Schulden der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen bei westdeutschen Banken umgewandelt und wuchsen durch die Zinsen von 36 auf 50 Milliarden D-Mark an. Das Altschuldenhilfegesetz von 1993 schuf Abhilfe, allerdings nur für diejenigen, die 15 Prozent ihres Bestands verkauften. Das hat bis heute Auswirkungen. An der Karl-Marx-Allee wurden 1993 rund 2.700 Wohnungen an die Depfa-Bank verkauft. 2018 sollten rund 700 Wohnungen an die »Deutsche Wohnen« gehen. Nach Protesten kaufte die landeseigene Gewobag drei Blöcke.¹⁷
Auch das Ende der Wohnraumförderung in der Bundesrepublik wirkt bis heute nach. Die gemeinnützige GSW mit mehr als 65.000 Wohnungen wurde 2004 vom rot-roten Senat an Finanzinvestoren verkauft. 2013 übernahm die Deutsche Wohnen die GSW und 2021 wiederum Vonovia die Deutsche Wohnen. Vonovia hält heute rund 138.000 Wohnungen in Berlin und schüttete für das Jahr 2025 gut eine Milliarde Euro Dividende aus. Größter Einzelaktionär mit 14 Prozent ist die norwegische Zentralbank Norges-Bank, die den norwegischen Staatsfonds verwaltet. In der jüngeren Vergangenheit kaufte das Land Berlin damals verkaufte Wohnungen zu heutigen Marktpreisen zurück. 2021 erwarb es zum Beispiel 14.750 Wohnungen von Vonovia und Deutsche Wohnen für 2,46 Milliarden Euro, was einem Preis von rund 167.000 Euro je Wohnung entspricht.¹⁸
Der im September 2025 von der Initiative DWE vorgelegte Gesetzentwurf regelt die Überführung von 200.000 bis 220.000 Wohnungen. Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin sollen alle darüber hinaus abgeben. Die Entschädigung beträgt je nach Objekt 40 bis 60 Prozent des Marktwerts und wird in Schuldverschreibungen gezahlt, die hundert Jahre lang mit 3,5 Prozent verzinst werden. Gemessen an den 167.000 Euro, die das Land 2021 je Wohnung zahlte, ist das nur ein Bruchteil. Die künftige Anstalt öffentlichen Rechts »Gemeingut Wohnen« ist im Gesetz dagegen kaum mehr als ein Name, ihre Verfassung soll ein eigenes Errichtungsgesetz regeln.
Ein Modell dafür hat die Initiative bereits 2023 vorgelegt. An der Spitze der Anstalt steht ein Verwaltungsrat mit 15 Sitzen: fünf für die gewählten Mieterräte, vier für die Beschäftigten, vier für von der Stadtbevölkerung gewählte Vertreter und zwei für den Senat. Der Verwaltungsrat soll die Leitlinien für Investitionen und Mietniveau beschließen; die Geschäftsführung ist ihm gegenüber weisungsgebunden.
Geregelt ist davon noch nichts. Ob ein solcher Rat tatsächlich über Mieten, Vergabe, Instandhaltung und Investition entscheidet und nicht bloß gehört wird, entscheidet sich an Fragen, die sich im Kapitalismus besonders eindringlich stellen: Woher kommt das Geld für Neubau und Modernisierung, wenn die Mieten niedrig bleiben sollen? Wer trägt die Kosten, wenn die Mieteinnahmen nicht ausreichen? Wie begegnet man den Spielregeln der Banken, etwa bei anhaltend hohen Zinsen? An dieser Stelle entscheidet sich, ob »Gemeingut Wohnen« mehr als nur eine Wohnungsverwaltung mit Beirat wird.
Laut Hoffrogge hat die Linke mit 1989 ein Bezugssystem verloren, als sich »die einzige ›real existierende‹ nicht marktförmige Wirtschaftsform« auflöste.¹⁹ Die Bewegung heute beruft sich auf Weimar, das Grundgesetz und Hessen, nicht auf die DDR. Aus politischer Perspektive ist das verständlich, denn positive Bezüge zur DDR rufen die üblichen antikommunistischen Reflexe hervor. Dabei zeigt gerade die DDR, dass ein Recht auf Wohnen weitgehend realisierbar ist, wenn nicht der Markt über Boden, Vergabe und Miete entscheidet. Und sie zeigt auch, wo ein solches System an Grenzen stößt, wenn die reale Vergesellschaftung ins Stocken gerät. Eine Berliner Anstalt müsste trotz der unterschiedlichen historischen Situation bei diesen Erfahrungen ansetzen.
Anmerkungen
1 Zit. n. Berliner Zeitung, Liveticker zur Berlin-Wahl, 20./21.9.2026
2 Vgl. Ralf Hoffrogge: Vergesellschaftung von Wohnraum – Die Initiative »Deutsche Wohnen und Co. enteignen« und ihr Volksentscheid. In: Hermann K. Heußner u. a. (Hg.): Mehr direkte Demokratie wagen. 4. Aufl., Reinbek 2024, S. 298
3 Vgl. Bundestagsdrucksache 21/6525 vom 16.6.2026
4 Zivilgesetzbuch der DDR, Paragraph 94. Siehe: www.verfassungen.de/ddr/zivilgesetzbuch75.htm
5 Verfassung der DDR, Artikel 37. Siehe: www.verfassungen.de/ddr/verf68.htm
6 Vgl. Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, Artikel 155/156. Siehe: www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#FÜNFTER_ABSCHNITT02
7 Ralf Hoffrogge: Nie wirklich weg. Fünf Formen von Gemeineigentum in der Geschichte und ihre Bedeutung für das Ringen um Vergesellschaftung heute. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte 2024/I, S. 13
8 Vgl. Björn Egner: Wohnungspolitik seit 1945. In: www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/183442/wohnungspolitik-seit-1945
9 Vgl. Junkerland in Bauernhand. In: www.ifddr.org/publikationen/studies-on-the-ddr/junkerland-in-bauernhand
10 Vgl. Thomas Hoscislawski: Bauen zwischen Macht und Ohnmacht. Berlin 1991, S. 51f.
11 Vgl. Wohnen für alle, Bauen nach Plan. In: www.ifddr.org/publikationen/studies-on-the-ddr/wohnen-fuer-alle-bauen-nach-plan
12 Begründung zum Gesetz zur Überführung von Wohnimmobilien in Gemeineigentum (Vergesellschaftungsgesetz – VergG), Entwurf der Initiative »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« vom 26.9.2025, S. 3
13 Hoffrogge: Nie wirklich weg (wie Anm. 7), S. 11 und S. 31
14 Jürgen Leibiger: Vergesellschaftung. Köln 2025, S. 67
15 Fritz Behrens: Zum Problem der Ausnutzung ökonomischer Gesetze in der Übergangsperiode. In: Wirtschaftswissenschaft 1957, S. 125f., zit. n. Matthew Read: Der Weg zur »sozialistischen Warenproduktion«, Internationale Forschungsstelle DDR 2026
16 Lothar Kühne: Gegenstand und Raum. Über die Historizität des Ästhetischen. Dresden: VEB Verlag der Kunst 1981, S. 9
17 Karl-Marx-Allee: Gesetz von 1993 schützt Mieter vor Eigenbedarfskündigungen durch Vermieter. In: Berliner Zeitung, 1.10.2017; Taz, 15.7.2019
18 Pressemitteilung Nr. 2021-016 vom 17.9.2021. Siehe: www.berlin.de/sen/finanzen/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1127587.php
19 Ralf Hoffrogge: Ist sozialistische Tagespolitik möglich? In: ND, 5.8.2026
→ Martin Küpper schrieb an dieser Stelle zuletzt am 8. Oktober 2025 über den Philosophen Wolfgang Heise: »Sich auf die Widersprüche einlassen«
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Onlineabonnent*in Peter S. aus B. 8. Okt. 2026 um 13:38 UhrLeider ist im Artikel (wohl kürzungsbedingt) ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Aspekt der Unterschiede in der Bewirtschaftung von Mietwohnraum in der DDR und der heutigen BRD etwas unterbetont. Wenn die Warenförmigkeit der Ware Wohnraum kurz benannt wird, dann versteckt sich dahinter der eigentlich wesentliche Mechanismus und Antrieb für Vermietung, nämlich das Gewinnstreben. In der DDR wurde Gewinnstreben auch bei privaten Vermietern durch Preisfestlegungen gesetzlich reglementiert. Dies führte zu für jedermann bezahlbaren Mieten, aber auch zur Unterinvestition durch diese Vermieter mit den benannten Folgen im Altbau wie Überalterung und fehlende Sanierungen. Eine ganz ähnliche Mietregulierung gab es auch so in der jungen Bundesrepublik in der Aufbauphase. Jedoch wurde sie im Laufe der Neoliberalisierung, vor allem seit den 70er Jahren, abgeschafft, verbunden mit einem Rückfahren des Mieterschutzes und der Abschaffung der Gemeinnützigkeit. Dies ist die eigentliche finanztechnische Basis der Bildung und des Erfolges der großen Immobilienkonzerne, denn damit waren der Profithöhe jetzt keine staatlichen und gesetzlichen Grenzen mehr gesetzt, und entsprechend der Entwicklung des Marktes wuchsen die finanziellen Interessen der »Investoren«, denn die erzielbaren Renditen waren praktisch freigegeben. Wo eine Investition in Wohnungsbau in den 50er Jahren vorrangig gesellschaftlichen Zwecken (Wohnraumschaffung) dienen musste, trat an diese Stelle das Renditeinteresse, wobei für jede investierte Milliarde in möglichst kurzer Zeit mehrere Milliarden Gewinn erwirtschaftet und in den Kapitalmarkt (bzw. in Steueroasen) rückgeführt werden sollen. Diese Gewinne müssen ausschließlich die Mieter aufbringen, die somit mit jeder Mietzahlung enteignet werden! Sie erhalten für diese Gewinne ja keinerlei Gegenleistung. Am Beispiel Vonovia wurde das Ausmaß sichtbar: Durchschnittlich zahlt jeder Mieter einen leistungslosen Aufschlag von annähernd 100 Prozent auf seine Kaltmiete!
Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Berufung möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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