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Wie bestellt
Hessische Regierung legt zu gefordertem Sonderstrafrecht für Israel-Leugner Rechtsgutachten vor. CDU-Minister sieht Bedenken ausgeräumt
Manch einer mag sie für wahnsinnig halten. Manch anderer für wahnsinnig gefährlich. Ernst nehmen sollte man ranghohe proisraelische Lobbyisten in jedem Fall. Die von der CDU kontrollierte hessische Landesregierung greift in ihrem Kampf gegen die – bei jeder Gelegenheit als judenhassend und terrorverherrlichend diffamierte – Palästina-Solidaritätsbewegung mit aller Kraft nach dem politischen Strafrecht. Einen Gesetzentwurf, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, sobald jemand »öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels geleugnet oder zu dessen Beseitigung« aufgerufen hat und diese Äußerung als geeignet angesehen wird, »die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern«, konnte Hessen bereits durch den Bundesrat bringen. Am Montag hat Landesjustizminister Christian Heinz (CDU) in der Bundespressekonferenz in Berlin nachgelegt und ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vorgestellt. Das Gutachten räume Heinz zufolge sämtliche Bedenken an dem geplanten Sonderstrafrecht aus.
Mit der bisherigen Rechtslage zu Volksverhetzung, Aufruf zu Straftaten und dergleichen will man sich in Wiesbaden nicht zufriedengeben. Denn, so die Behauptung, oftmals verstecke sich hinter der offenen Ablehnung des Staates Israel der Aufruf zum Massenmord an Jüdinnen und Juden. »Als hessische Landesregierung können wir das nicht hinnehmen«, ließ Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) mit Verweis auf den seit dem 7. Oktober 2023 »immer offener geäußerten und verbreiteten« sogenannten israelbezogenen Antisemitismus mitteilen. Die Logik des Regierungschefs: »Wer Israel das Existenzrecht abspricht, gefährdet jüdisches Leben. Und wer jüdisches Leben angreift, greift unsere freiheitliche Ordnung an.« Im Laufe der Pressekonferenz suggierten Heinz und seine Sitznachbarn wiederholt eine Identität des Staates Israel mit der jüdischen Bevölkerung dort, hier oder generell.
Das verlangte Gesetz »zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts Israels« sei notwendig, da die bisherige Rechtsprechung in den Bundesländern zu Parolen wie »From the River to the Sea, Palestine will be free« noch immer uneinheitlich sei, erklärte der Justizminister. Einzelne Gerichte sehen solche Parolen mitunter noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Heinz und seine mitgebrachte Schützenhilfe in Person des hessischen Beauftragten für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus, Uwe Becker (CDU), kennen nur eine Interpretation: Wer so die Freiheit des palästinensischen Volkes von Unterdrückung und Besatzung fordere, verlange in Wahrheit die Auslöschung des jüdischen Volkes.
Bei den »inkriminierten Äußerungen zur Existenzberechtigung des Staates Israel« handele es sich »um eine von individuellen Wertungen gekennzeichnete Stellungnahme«, stellt der Autor des Rechtsgutachtens, Steffen Augsburg von der Justus-Liebig-Universität Gießen, darin fest. »Damit unterfallen sie dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit«, weiß der auf öffentliches und Gesundheitsrecht spezialisierte Jurist. Das Schlupfloch: Äußerungen genießen diesen Schutz nicht mehr, »wenn sie lediglich ›unter dem Deckmantel sprachlicher Äußerungen auf außerargumentative Druckmittel, insbesondere Gewalt und Drohungen‹, zurückgreifen«. »Israel wird als Chiffre für Jüdinnen und Juden verwendet«, erklärte der ebenfalls angereiste Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, zum vorgelegten Gutachten. Dessen Anliegen und »Analyse« unterstütze er explizit. Seine Kritik beschränkte sich auf Zweifel daran, ob »der Paragraph 130 StGB dafür der richtige Ort ist«.
Augsbergs Gutachten spricht sich ausdrücklich dafür aus, ein Sonderstrafrecht für antiisraelische Meinungsäußerungen zu schaffen. Alternativ könnte wohl auch das Infragestellen des »Existenzrechts« eines beliebigen Staates unter Strafe gestellt werden. Auf Nachfrage sagte Augsberg gegenüber junge Welt, dass jedem Staat mit einem Sitz bei den Vereinten Nationen und unabhängig von seiner Verfasstheit oder von ihm begangener Völkerrechtsverstöße ein solches Recht zustehe. Er sehe Aufrufe, die sich gegen ein staatliches »Existenzrecht« richten, allerdings nur im Falle Israels.
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Gerhard Theis aus Essen 6. Okt. 2026 um 12:49 UhrDie »bundesdeutsche Staatsraison« lässt (wieder einmal) grüßen. Nun verwundert es kaum, dass diverse »ranghohe proisraelische Lobbygruppen«, eine CDU-geführte Landesregierung [instrumentalisiert (?) haben] »das Existenzrecht Israels«, welches bereits inhaltlich von der genannten Staatsraison durch die – selbstbezüglich sich zugeschriebenen demokratischen Parteien – in diesem Lande; offenkundig eine Notwendigkeit darstellen. Ungeachtet, dass jener »einzige demokratische Staat in Nahost« seit seiner Genese es nicht erreicht, mit den dortigen Anrainerländern eine friedliche Koexistenz – in mithin einem halben Jahrhundert – etabliert zu haben. Überdies wäre zu prüfen, inwieweit jene Rabulistik dieser Auguren (u.a. der Landesjustizminister Christian Heinz) also, »die Bereitschaft zu antisemitischen und Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern«, tatsächlich Bestand hat. Die Perfidie jener mutmaßlichen »Lobby« gipfelt im Bemühen, jene Einschränkung – als »Analyse« verbrämte Feststellung eines »Schlupflochs« des Rechtsgutachtens zu den inkriminierenden Äußerungen zur Existenzberechtigung des Staates Israel – abzulösen. Weg von einer »individuellen, als Wertungen gekennzeichneten Stellungnahme« als Meinungsfreiheit, hin zu einem straftatbewehrten Gesetzentwurf [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (§130 STGB)]. Es sei denn, den Initiatoren schwebte eine ganz andere Intention vor; nämlich die Schaffung eines Sonderstrafrechts für antiisraelische Meinungsäußerungen. Was sowohl mit Blick auf die innerisraelische »Rechtspraxis«; wie auch jenen juridischen »Ausnahmezustand« einer zwölfjährigen, zeitgeschichtlichen Phase in diesem Lande beschriebe.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Berufung möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
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