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Das Gift aus dem Gemäuer
Folgen von Asbestkontakt häufigste Todesursache bei Berufskrankheiten. Durch Deregulierung droht Verschlimmerung
Die Verwendung des Baustoffs Asbest ist in der Bundesrepublik seit 1993 verboten. Doch in vielen Altgebäuden befindet sich noch immer das gefährliche Material, das bei einem Kontakt schwere Erkrankungen verursachen kann. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) meldete am Donnerstag, dass im vergangenen Jahr 291 ihrer Versicherten an den Folgen von Kontakt mit Asbest gestorben seien.
Diese aus bisher nicht veröffentlichten Zahlen entnommene Neuigkeit bedeutet, dass asbestbedingte Erkrankungen »die häufigste Ursache für Todesfälle durch Berufskrankheiten« seien, hieß es in der Mitteilung. Auch Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gingen zu einem wesentlichen Teil auf den Kontakt mit dem früheren Baustoff zurück. Diese stiegen seit Jahren an. Inzwischen sterben jährlich etwa 1.600 Menschen deutschlandweit an den Spätfolgen eines Kontakts. Allein in Westdeutschland wurden zwischen 1950 und 1985 rund 4,4 Millionen Tonnen Asbest verbaut, schreibt die Deutsche Umweltakademie. Die Asbestose ist eine seit langem bekannte schwere Lungenerkrankung, die durch Aufnahme des lungengängigen Asbestes ausgelöst werden kann. Dabei kann viel Zeit zwischen der Aufnahme von Asbestfasern bis zum Beginn einer Erkrankung vergehen.
Trotz des Verbotes in Deutschland 1993 und in der EU im Jahr 2005 befinden sich noch Unmengen Asbest in Bestandsgebäuden, »zum Beispiel in Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen«, so die BG BAU weiter. In etwa drei Viertel aller Bestandsbauten sei mit Asbest zu rechnen. Werde saniert, renoviert oder abgerissen, könne das problematische Material in die Umwelt und damit in die Körper der Menschen gelangen, die diese Arbeiten ausführen. »Werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, drohen für Beschäftigte und die Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude ernsthafte Gefahren«, warnte Björn Kass, Präventionsleiter der Berufsgenossenschaft. Die 291 durch Asbest verursachten Todesfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich würden auf Erkrankungen wie Mesotheliom, Lungenkrebs und die erwähnte Asbestose zurückgehen.
»Die hohe Zahl zeigt einmal mehr, wie sehr wir eine Vorabgesamtuntersuchung der potentiell asbesthaltigen Gebäude brauchen«, sagte Frank Tekkiliç, Pressesprecher der IG Bauen, Agrar, Umwelt (IG BAU), gegenüber jW. »Nur dann können wir sicherstellen, dass die danach stattfindenden Abbruch-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten so gestaltet werden, dass keiner der Beschäftigten mit dem Giftstoff in Kontakt kommt.« Die jüngsten, laut Tekkiliç grundsätzlich zu begrüßenden Bestrebungen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen, dürften nicht zum Wegfallen von Berichtspflichten beim Arbeitsschutz führen. »Jeder Tote oder Erkrankte durch Asbest ist einer zuviel.«
Generell wird die große Mehrheit der Todesfälle im Bausektor durch Berufskrankheiten ausgelöst. Insgesamt starben 396 Versicherte an einer solchen. Demgegenüber gingen 2025 die tödlichen Arbeitsunfälle auf dem Bau auf 74 zurück. Häufigste Ursachen waren weiterhin »Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Unfälle durch Anfahren oder Überfahren«. Mit 89.113 meldepflichtigen Arbeitsunfällen sei im vergangenen Jahr erstmals der Schwellenwert von 90.000 unterschritten worden; gegenüber dem Vorjahr habe sich die Zahl somit um 2.700 Fälle verringert. »Die Unfallzahlen sinken kontinuierlich. 2025 wurden uns fast 15.000 Arbeitsunfälle weniger gemeldet als noch vor fünf Jahren«, so Präventionsleiter Kass. »Das freut uns und zeigt, dass Prävention wirkt.« Die hohe Zahl der Berufskrankheiten verdeutliche zugleich jedoch, wie wichtig auch hier Vorbeugung sei. Belastungen müsse frühzeitig entgegengewirkt werden – das gelte auch für den Umgang mit Gefahrstoffen.
Die 2024/25 novellierte Gefahrstoffverordnung hat laut Berufsgenossenschaft den Umgang mit Asbest neu geregelt. Grundsätzlich seien Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten, sofern es sich nicht um Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten handele. Durch diese vielen Ausnahmen habe sich »der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, deutlich erweitert«. Um so wichtiger sei es, vor Beginn der Bauarbeiten zu klären, ob und wo sich asbesthaltige Materialien befänden, um die Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Betriebe sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Angaben über das Vorhaben zu machen sowie Nachweise über die eingesetzten Beschäftigten, die erforderlichen Fachkenntnisse sowie zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge zu erbringen.
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