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27.03.20263 Leserbriefe
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Überwachen und Strafen
Wie der Fußballfan weiß, sind Polizeibeamte eigen. Das Verhältnis beider Gruppen ist ein wenig kompliziert und war auch schon Thema dieser Kolumne. Wir sind viel gewohnt. Doch bei meiner Tätigkeit als Fananwalt begegnen mir immer wieder Dinge, die nur noch Kopfschütteln auslösen.
Im Jahre 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in drei Entscheidungen klargestellt, dass das Kürzel »ACAB« im Allgemeinen nicht strafbar ist. Zuvor wurden Fußballfans bei Verwenden dieses Kürzels oft wegen Beleidigung verurteilt. Seit fast zehn Jahren ist damit Schluss. Sollte man meinen.
Doch vor kurzem hatte ich einen Fall, bei dem Polizeibeamte hinter einem Fahrzeug fuhren und dieses letztlich nur deshalb anhielten, weil an der Heckklappe ein »ACAB«-Aufkleber und der Sticker eines Fußballvereins angebracht waren. Die Polizisten erläuterten ihr Verhalten wortreich in der Hauptverhandlung. Dennoch wusste einer von ihnen auf meine Nachfrage, warum er wegen Stickern, die keinerlei strafrechtliche Relevanz haben, ein Fahrzeug anhalte, nicht recht zu antworten. Noch erstaunlicher wurde es, als ich ihn fragte, ob er denn wisse, dass das Kürzel »ACAB« seit fast zehn Jahren keinen strafbewehrten Inhalt mehr hat. Das bejahte er nämlich. Ich hakte nach, warum er denn dann das Auto angehalten habe? Keine Antwort. Der Mann wurde sichtlich nervös und blickte fragend zu Staatsanwalt und Richter, die ihm allerdings nicht halfen. Der nächste vernommene Beamte erklärte detailliert, welche Mühe er hatte, den »ACAB«-Aufkleber vom Fahrzeug zu entfernen. Er habe schließlich aufgegeben, da er das Fahrzeug bzw. den Lack nicht beschädigen wollte. Kopfschütteln im Saal.
Welches Verständnis vom Rechtsstaat haben »Ordnungshüter«, die wissen, dass ein Sticker nicht strafbewehrt ist und dennoch deswegen eine Kontrolle durchführen? Hätten die Beamten glaubhaft versichert, sie seien sich der aktuellen Rechtsprechung in der Sache nicht bewusst gewesen, wäre das zwar auch sehr bedenklich, ihr Verhalten aber noch einigermaßen nachvollziehbar. Aber nein, sie sind im sicheren Wissen, dass nichts strafrechtlich Relevantes vorliegt, gegen den Fahrzeugführer vorgegangen.
Den Aufkleber und andere Sachverhalte moralisch zu bewerten, ist nicht die Aufgabe von Polizisten. Offenbar meinen immer mehr Ordnungshüter, selbst der Rechtsstaat zu sein, statt ihn zu schützen.
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Onlineabonnent*in Joachim S. aus B. 28. März 2026 um 09:05 UhrNach dem Sinn von »ACAB« darf man aber trotzdem fragen. Klar, Polizisten sind Diener eines Staates, Teil seiner repressiven Macht. Sie allein deshalb alle in einen Topf zu werfen ist Blödsinn. Sie sind durchaus auch Menschen mit unterschiedlichen Aufgaben und Individuen mit unterschiedlichen Haltungen. Dass die durchaus auch lebensrettend sein können, haben Häftlinge in der Zeit des Faschismus nicht nur einmal erlebt. Die anarchistische Generalisierung von ACAB spart zwar das Nachdenken, verengt aber den Blick. Denn wir sehen jene nicht mehr, die wir durchaus noch einmal dringend brauchen könnten.
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Onlineabonnent*in Franz S. aus R. 27. März 2026 um 09:44 UhrNicht nur die Polizisten hatten »moralische« Bedenken bei der Kontrolle der Fußballfans, auch der Fananwalt scheint Zweifel am Inhalt des Aufklebers zu haben, verschweigt die Bedeutung und zwingt die Leser zum googeln: »ACAB steht primär für den englischen Slogan ›All Cops Are Bastards‹ (zu Deutsch: ›Alle Polizisten sind Bastarde‹)«. Die Rechtslage stellt er verkürzt dar. Dass der »Sticker nicht strafbewehrt ist«, wie Lau schreibt, stimmt so nicht und könnte für die Klientel, die er vertritt, fatale Konsequenzen haben. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. KI: »Rechtliche Lage in Deutschland: Die Verwendung kann [!] als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar sein, wenn sie sich auf eine ausreichend kleine, identifizierbare Gruppe von Polizisten bezieht. Eine Beleidigung gegen die Polizei als Gesamtheit ist hingegen oft nicht strafbar.«
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Onlineabonnent*in Heinrich H. aus S. 27. März 2026 um 16:45 UhrWer lesen kann, hat Vorteile: »Doch vor kurzem hatte ich einen Fall, bei dem Polizeibeamte hinter einem Fahrzeug fuhren und dieses letztlich nur deshalb anhielten, weil an der Heckklappe ein «ACAB»-Aufkleber und der Sticker eines Fußballvereins angebracht waren.« Und: »Noch erstaunlicher wurde es, als ich ihn fragte, ob er denn wisse, dass das Kürzel «ACAB» seit fast zehn Jahren keinen strafbewehrten Inhalt mehr hat. Das bejahte er nämlich.«
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.
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