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Beim Fananwalt

Erlaubt und bestraft

Von René Lau
Foto: jW

Sowohl die Sportgerichte der Fußballverbände als auch das Kürzel »ACAB« waren hier schon Thema. Beides triggert wohl jeden Fußballfan. Sportgerichte bestraften nicht nur Unsportlichkeiten auf dem Feld, sondern auch vermeintliche Verfehlungen von Fanlagern. Die Abkürzung »ACAB« steht für »All Cops are Bastards«. Das meinte das Sportgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV) nun sanktionieren zu müssen. Anhänger des SV Babelsberg 03 hatten mit einem großen Transparent Polizeigewalt kritisiert, Aufschrift: »Emotionen statt Schlagstock – ACAB«. Was man dazu wissen muss: Das Transparent war zwar von vielen Zuschauern im Stadion zu sehen, hatte aber keinerlei Einfluss auf das Spiel. Der Schiedsrichter erwähnte es nicht einmal im Spielbericht. Trotzdem interessierte es das Sportgericht, es forderte den Verein zur Stellungnahme auf. Der argumentierte, dass die Formulierung zwar zugespitzt sei, aber eben im Kern eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Polizei gegenüber Fußballfans. Das sah das NOFA-Gericht anders und belegte den Klub mit einer Geldstrafe von 250 Euro. Kein Betrag, für den andere ein Fass aufmachen würden. Wobei man wissen muss, dass die Verbandsregularien eine Berufung von Vereinen erst dann erlauben, wenn der Berufungsstreitwert mehr als 550 Euro beträgt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass die Geldstrafe in diesem Fall niedriger ist. Umso ärgerlicher, weil der Verein in seiner Stellungnahme sehr ausführlich auf die Vorwürfe einging und aus prinzipiellen Gründen willens ist, sich weiter gegen das Urteil zu wehren. Was er – zumindest formaljuristisch – nun nicht kann.

Wichtig ist: Der Inhalt des Banners ist von Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt, der die freie Meinungsäußerung garantiert. Bereits vor mehr als zehn Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Kürzel »ACAB« in der Regel nicht mehr strafbar ist. Es gab auch keine Strafanzeige in der Sache, Polizeibeamte wurden nicht aktiv. Allein der Verband nahm Anstoß – obwohl er und seine Funktionäre nicht Gegenstände der geäußerten Kritik sind und das Transparent auch keinen Einfluss auf das Spielgeschehen hatte.

Welche Moralvorstellungen herrschen also bei den Sportgerichten? Auch sie müssen den Gang der Zeit erkennen oder zumindest juristische Tatsachen anerkennen – nämlich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ein Verband, der allein den Spielbetrieb zu organisieren hat, muss nicht ein Banner völlig straffreien Inhalts sanktionieren, das diesen nicht stört. Die Verbände und ihre Sportgerichte müssen sich endlich nur um das kümmern, wofür sie da sind.

»Sport frei!« vom Fananwalt.

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Erschienen in der Ausgabe vom 08.05.2026, Seite 16, Sport

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