- → Inland
Todesschütze muss vor Gericht
Mehr als ein Jahr nachdem Lorenz A. von einem Polizisten erschossen worden ist, lässt das Landgericht Oldenburg die Anklage zu
Drei Schüsse von hinten – in die Hüfte, den Oberkörper und in den Kopf. Ein vierter Schuss streifte den Oberschenkel. So wurde Lorenz A. im April 2025 in der Oldenburger Fußgängerzone von einem Polizisten erschossen. Mehr als ein Jahr später hat das Landgericht Oldenburg nun die Anklage gegen den Beamten zugelassen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der Vorwurf lautet auf fahrlässige Tötung. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg beschuldigt den inzwischen 28 Jahre alten Mann, die tödlichen Schüsse fahrlässig und unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation auf den flüchtenden Lorenz A. abgegeben zu haben.
Die Darstellung der Polizei hatte zunächst den Eindruck erweckt, der Todesschütze habe in Notwehr gehandelt. In der Nacht zum 20. April 2025 soll A. vor einer Diskothek Reizgas versprüht haben. In einer Nebenstraße soll er das Pfefferspray auch gegen die herbeigerufenen Beamten eingesetzt haben, bevor einer von ihnen den 21jährigen niederstreckte. Auch von einem Messer war die Rede. Noch in den folgenden Tagen wurde allerdings das Obduktionsergebnis publik: Der junge Mann war auf der Flucht von hinten niedergeschossen worden. Die Bodycams der Polizisten waren ausgeschaltet. Videoaufnahmen eines nahegelegenen Ladens bewiesen, dass A. die Beamten nicht mit einem Messer attackiert hatte.
Die Initiative »Gerechtigkeit für Lorenz«, die von einer rassistischen Tat ausgeht, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts am Montag. Der Beschluss sei »ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen Aufklärung«. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, die bereits im November 2025 Anklage erhoben hatte, soll Lorenz A. zwar Reizgas versprüht, ein mitgeführtes Messer aber nicht verwendet haben, wie aus der Mitteilung des Landgerichts hervorgeht. Zum Zeitpunkt der Schüsse habe er lediglich fliehen wollen. Der Schütze hätte das erkennen können und müssen. Die »Verkennung der nicht mehr bestehenden Notwehrlage« sei »vermeidbar« gewesen, hieß es.
Das Gericht befand den Polizisten in dem sogenannten Zwischenverfahren für hinreichend verdächtig und ließ die Anklage zu. Termine für den Prozess wurden noch nicht mitgeteilt. Die Kammer verwies allerdings auf ein »hochdynamisches Geschehen«, in dem der Angeklagte fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass ein Angriff auf ihn fortbestehe. Will heißen: »Einen hinreichenden Tatverdacht für ein vorsätzliches Tötungsdelikt konnte die Kammer im Hinblick auf das angeklagte Geschehen nach vorläufiger Bewertung nicht feststellen.«
Für Die Linke Oldenburg/Ammerland ist das unverständlich. »Warum die Anklage bei mehreren Schüssen auf eine fliehende Person nicht Totschlag heißt, ist unklar«, erklärte Pressesprecherin Esther Dannemann-Janßen am Montag auf Anfrage von junge Welt. »Ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ist das Mindeste, was im Fall Lorenz geschehen muss.« Dennoch begrüße der Kreisverband die Entscheidung, die sie auf gesellschaftlichen Druck zurückführt. Der Fall hatte zu einer Großdemonstration in Oldenburg geführt, »Gerechtigkeit für Lorenz« wurde bundesweit bei Protesten gefordert. »Struktureller und institutioneller Rassismus« müsse weiter im Fokus bleiben, sagte Dannemann-Janßen, die vor einem »Reinwaschen« der Polizeiarbeit innerhalb des Gerichtsverfahrens warnte.
Durch Polizeischüsse verursachte Todesfälle sind keine Ausnahmen. Laut offiziellen Angaben von Mitte Juni machten Polizisten im vergangenen Jahr 77mal von Distanzwaffen Gebrauch, 46 Menschen wurden so verletzt und 16 getötet.
»Wenn ein Mensch durch staatliche Gewalt sein Leben verliert, muss besonders genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für diesen Einsatz tatsächlich vorlagen«, hieß es auch in der Mitteilung von »Gerechtigkeit für Lorenz«. Eine subjektive Einschätzung allein könne nicht der Maßstab sein, wenn es um den Verlust eines Menschenlebens gehe. »Seine Familie, seine Freund*innen sowie die Öffentlichkeit haben ein Recht darauf, dass alle offenen Fragen in einem transparenten und fairen Verfahren geklärt werden.«
Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
Durchschnittliche Bewertung: 3,0
Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Juli 2024 in der ersten Instanz entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden. Seit vielen Monaten warten Verlag und Redaktion inzwischen auf eine Entscheidung des Gerichtes, ob eine Revision möglich oder gleich ein Gang vor das oberste Gericht nötig ist.
In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.
Genau das aber ist unser Ziel: Aufklärung mit gut gemachtem Journalismus. Sie können das unterstützen. Darum: junge Welt abonnieren für die Pressefreiheit!
