-
23.05.2026
- → Ansichten
Niederlage für das Kapital
Gutachten des IGH zum Streikrecht. Gastkommentar
Nicht allzu häufig kann über Niederlagen des Kapitals berichtet werden. Und das auch noch auf internationaler Bühne. Aber nun hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag entschieden und ein Gutachten zum Streikrecht in dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vorgelegt.
Sein Gutachten und der Streit, der diesem Gutachten zugrunde liegt, wurden von der Kapitalseite in der ILO ausgelöst. Anders als die Gewerkschaftsvertreter wollte die Kapitalseite nicht anerkennen, dass das Übereinkommen Nr. 87, das die Vereinigungsfreiheit von Beschäftigten garantiert, auch das Streikrecht schützt. Die Kapitalseite war deswegen nicht bereit, Fälle zu erörtern, die sich auf das Streikrecht bezogen. Das ging so weit, dass keine Einigung mehr über die Fälle zustande kam, die erörtert werden sollten. Damit war die »institutionelle Krise« der ILO da. Das führte zu dem Beschluss des Verwaltungsrats der ILO, dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag die Frage vorzulegen, ob das »Streikrecht der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen« durch das Übereinkommen Nr. 87 geschützt ist. Damit nahm die ILO das erste Mal in ihrer Geschichte den internationalen Gerichtshof in Anspruch.
Jetzt hat der Gerichtshof geantwortet: Ja, das Streikrecht der Beschäftigten und ihrer Organisationen ist durch das Übereinkommen Nr. 87 der ILO geschützt. Das ist ein Erfolg der Beschäftigten und ihrer Gewerkschaften. Sie wurden in dem wichtigsten Recht gestärkt, das sie haben, in dem Recht auf Streik.
Und auch die ILO wurde gestärkt. Der Gerichtshof beschränkte sich darauf, zu beantworten, wonach er gefragt worden war, und erklärte ausdrücklich, dass er damit keine Feststellung zum genauen Inhalt, zum Umfang oder zu den Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts getroffen habe.
Zugleich hat der Gerichtshof eine Basis geschaffen, auf der aufgebaut werden kann.
Das Ziel muss nun sein, dass die bundesdeutschen Gerichte nicht nur anerkennen, dass das Übereinkommen Nr. 87 das Streikrecht allgemein schützt, sondern auch die Auslegungen zum Recht auf Streik stärker gewichten, die die Ausschüsse der ILO anhand von konkreten Fällen vornehmen – etwa bei der Beurteilung von Proteststreiks, die nach der ILO auch bei politischen Forderungen zulässig sind. Auch verbandsfreie Streiks müssen danach erlaubt sein. Hans Carl Nipperdey – ab 1954 als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts –, der während der Nazizeit die Unterdrückung sämtlicher Streiks gefeiert hatte und nach dem Krieg erfolgreich die herrschende Meinung prägte, nach der der politische und verbandsfreie Streik verboten sein soll, dieser Nipperdey muss endlich beerdigt werden. Die Entnazifizierung des deutschen Streikrechts muss beginnen. Ohne politischen Streik keine Demokratie. Der erste Schritt ist, darüber zu sprechen. Diese Diskussion ist überfällig, vor allem in den Gewerkschaften, deren wichtigster Hebel zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder der Streik ist.
→ Benedikt Hopmann ist Rechtsanwalt
Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
Durchschnittliche Bewertung: 0,0
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.
In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.
Genau das aber ist unser Ziel: Aufklärung mit gut gemachtem Journalismus. Sie können das unterstützen. Darum: junge Welt abonnieren für die Pressefreiheit!
