Staatsräson in Gesetzesform
Existenzrecht Israels
Die hessische Landesregierung macht weiter Druck, um die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen. Am Montag präsentierte sie in Berlin ein Rechtsgutachten, das verfassungsrechtliche Bedenken der Bundesregierung ausräumen soll.
Im Sommer hatte der Bundesrat auf Initiative Hessens einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des Volksverhetzungsparagraphen auf den Weg gebracht. Demnach soll mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung des Staates aufruft. Die Einschränkung, »wenn es in einer Weise geschieht, die die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen fordert«, öffnet dabei behördlicher Willkür Tür und Tor.
Ziel sei es, den Behörden eine Handhabe zu geben, um entsprechende Versammlungen zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen, machte Hessens Justizminister Christian Heinz am Montag deutlich, dass es um die Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geht. Der Vorstoß richtet sich gegen die Solidaritätsbewegung mit Palästina sowie in der Konsequenz gegen alle, die die deutsche Waffenhilfe beim Genozid in Gaza anprangern.
Hessens Ministerpräsident Boris Rhein preist den Gesetzentwurf als ein »Signal an alle Jüdinnen und Juden in unserem Land: Der Staat schaut nicht weg. Wir stehen an eurer Seite.« Die damit vorgenommene Identifikation von Juden in Deutschland mit dem Staat Israel reproduziert selbst antisemitische Stereotype. Ignoriert wird zudem die Vielfalt jüdischen Lebens, die der hessischen Landesregierung offenbar ein Dorn im Auge ist. So fordert deren christlicher Beauftragter für jüdisches Leben, Uwe Becker, ein Verbot der antizionistischen Vereinigung »Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost«.
Ganz grundsätzlich: So etwas wie ein Existenzrecht von Staaten kennt das internationale Recht gar nicht. Die hessische Initiative erscheint damit als Versuch, die deutsche Staatsräson in Gesetzesform zu gießen. Mit der Staatsräson verhält es sich freilich wie mit dem Existenzrecht im Völkerrecht. Es handelt sich um einen politischen Begriff, nicht um eine eigenständige verfassungsrechtliche Kategorie. Politischer Wille kann aus einer solchen Chimäre dennoch sehr wohl staatliche Praxis machen – zu Lasten von demokratischen Rechten und Freiheiten.
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