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Repression

Ungebrochene Verbotsfreude

Konferenz der Innenminister fordert Bundesinnenministerium zum Vorgehen gegen Portal »Indymedia« auf

Von Detlef Georgia Schulze
Foto: Hanno Bode/imago
Erprobter Ablageort für politische Erklärungen unklarer Provenienz: Das Portal »Indymedia«

Wie zuerst die Taz in der vergangenen Woche berichtete, hat die Konferenz der Innenminister der Länder im Juni in Hamburg das Bundesinnenministerium aufgefordert, »alle rechtlichen Möglichkeiten für ein vollständiges Verbot des linksextremistischen Portals ›indymedia.org‹ zu prüfen und sich innerhalb der Bundesregierung für ein solches einzusetzen«. Das Portal »Indymedia« entstand 1999 anlässlich des damaligen Gipfeltreffens der Welthandelsorganisation in Seattle. Die deutsche Subdomain de.indymedia gibt es seit 2001.

Die Taz versteht den IMK-Beschluss als Drängen auf ein Verbot von »de.indymedia.org«. Diese Beschränkung auf die deutsche Subdomain mag gemeint sein. Sie findet sich aber nicht im Beschluss. Eine Anfrage an die für die IMK aktuell zuständige Pressestelle der Hamburger Senats-Innenbehörde wurde bislang nicht beantwortet. Es sollte erwartet werden können, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den rechten Compact-Medien aus dem vergangenen Jahr und im Zusammenhang mit »linksunten.indymedia« aus dem Jahr 2020 in den Innenministerien der Länder bekannt sind. »linksunten.indymedia« war von 2008 bis 2017 die zweite deutsche »Indymedia«-Subdomain. Gegen sie war das Bundesinnenministerium 2017 – und 2024 gegen Compact – vorgegangen, aber nicht direkt gegen die Medien (auch wenn es sich in den Pressemitteilungen des BMI teilweise anders anhörte), sondern in Form von Vereinsverboten gegen die dahinterstehenden »Personenzusammenschlüsse« bzw. Unternehmen.

Vereine bzw. Verlage und deren Medien sind zweierlei – deshalb betonte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen: »Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ›http://linksunten.indymedia.org‹ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinterstehenden Personenzusammenschlusses ›linksunten.indymedia‹ als Organisation« bzw. »Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter Compact-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hinter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin.«

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Die Frage an die IMK-Pressestelle, ob dort zugestimmt werde, dass angesichts der genannten Urteile »auch im Zusammenhang mit der Domain indymedia.org oder der Subdomain de.indymedia.org allenfalls in Betracht käme, die dahinter stehenden BetreiberInnenkreise zu verbieten« (sofern sie erstens überhaupt vereinsförmig im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts organisiert sind und zweitens mindestens einer der drei in Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz genannten Verbotsgründe vorliegt), blieb vorläufig unbeantwortet. Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz lautet: »Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.«

Eine entsprechende Bestimmung gibt es dagegen weder in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz unter anderem über die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten noch in den Landespresse- und -mediengesetzen. Kein Wunder also, dass die IMK-Pressestelle Schwierigkeiten hat, die Frage nach den Bundesverwaltungsgerichts-Urteilen zu beantworten.

Auch eine dritte Frage blieb bisher unbeantwortet. In dem IMK-Beschluss steht nämlich außerdem noch, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht »bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ›indymedia.org‹, insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Löschungsaufforderungen gegenüber den Hostingprovidern sowie den Erlass von Netzsperren als Ultima Ratio« biete. Welche Normen des »Gefahrenabwehrrechts« die IMK hier im Auge hat, und welche Behörden ihrer Ansicht nach für die Anwendung dieser Normen zuständig sind, ist vorläufig unklar.

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Erschienen in der Ausgabe vom 06.07.2026, Seite 4, Inland

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