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Paragraph 129 a

Foto: Seeliger/IMAGO
Demonstration gegen die Verschärfung der deutschen Sicherheitsgesetze in Berlin, 2007

Die 1970er Jahre – das war auch die Zeit, in der die Bewegung 2. Juni und die Rote Armee Fraktion (RAF) die Bundesrepublik in Aufruhr versetzten. Die zuständigen staatlichen Stellen und die Justiz unternahmen alles, um deren Mitglieder aufzugreifen, festzusetzen und vor allem für möglichst lange Zeit in den Knast zu bringen. Um letzteres zu erreichen, setzten bundesdeutsche Staatsanwälte und Richter zunächst auf den Paragraphen 129 des Strafgesetzbuches, der die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt. Mit der Zeit genügte dies den zuständigen Behörden nicht mehr. Sie wollten härter zuschlagen und vor allem auch größere »Fangnetze« auswerfen dürfen – es ging nicht mehr nur darum, die Bewegung 2. Juni und die RAF selbst zu bekämpfen, sondern auch darum, ihr weiteres Umfeld anzugreifen. Das Ergebnis war die Einfügung eines neuen Paragraphen ins Strafgesetzbuch, des Paragraphen 129 a, der am 24. Juni 1976 vom Bundestag mit den Stimmen der Abgeordneten der beiden Regierungsparteien SPD und FDP verabschiedet wurde.

Der Paragraph 129 a ist von Anfang an nicht nur von der Linken, sondern auch von Bürgerrechtlern scharf kritisiert worden. Zum einen sieht er harte Strafen auch gegen Personen vor, die sich keinerlei klassische Straftat zuschulden kommen lassen haben. Allein die Mitgliedschaft in einer Gruppierung genügt, um jemanden für – heute, nach einer Verschärfung des Paragraphen – ein bis zehn Jahre in den Knast zu bringen. Zum anderen nimmt der Paragraph auch das tatsächliche oder konstruierte Umfeld einer als »terroristisch« inkriminierten Organisation ins Visier und belegt die Unterstützung, ja sogar die tatsächliche oder angebliche Werbung für sie mit überaus drakonischen Strafen von bis zu zehn respektive fünf Jahren Haft. Anfang der 1980er Jahre wurden Leute, die in der Münchner U-Bahn die Parole »Krieg den Palästen« an die Wand sprühten und sie mit einem fünfzackigen Stern verzierten, wegen angeblichen Werbens für eine terroristische Vereinigung glatt zwölf Monate in den Knast gesteckt.

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Der Paragraph 129 a war also von Anfang an geeignet, weite Teile der bundesdeutschen Linken zu bedrohen und unter Druck zu setzen. Er wurde 1986 sogar noch verschärft. Seitdem gehören nicht mehr nur Mord, Totschlag und die Entführung von Personen zu den Straftaten, deren Planung die Gründung einer terroristischen Vereinigung impliziert, sondern auch »gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr« oder die »Störung öffentlicher Betriebe«. Spätestens damit wurde der Paragraph 129 a endgültig zum Gummiparagraphen, der sich nun beispielsweise auch gegen die Anti-AKW-Bewegung anwenden ließ. Dabei diente er nicht zuletzt dazu, immer größere Teile der linken Szene in der Bundesrepublik zu durchleuchten. Der Verdacht, irgendwer gehöre einer terroristischen Vereinigung an, war bei der Ausweitung des Paragraphen schnell konstruiert: Man konnte dann gegen die Person ausgedehnt ermitteln. Eine Bundestagsanfrage der damaligen PDS ergab, dass in den 1990er Jahren nicht einmal drei Prozent der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit 129 a in ein gerichtliches Urteil gemündet waren. Mit den übrigen 97 Prozent der Verfahren wurden schlicht Leute ausspioniert.

Der Paragraph ist kein Instrument, das sich ausschließlich gegen die Linke richtet. Er wird von staatlichen Stellen gegen alle genutzt, die ihnen in die Quere kommen. Das können auch Zusammenschlüsse von Dschihadisten sein oder Schlägerklubs der extremen Rechten. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erweiterte die Bundesregierung den bestehenden Paragraphen. Mit dem neuen, 129 b, wurde der schon seit einigen Jahren gehegte Plan realisiert, auch Organisationen im Ausland als terroristisch einstufen zu dürfen. Klar ist allerdings: Der Paragraph hat seine Ursprünge im Kampf des bundesdeutschen Staats gegen jede fundamentale Opposition von links, und er wird, sollten sich die Verhältnisse zuspitzen – etwa im erstarkenden Kampf gegen Militarisierung und Krieg –, zu seinen Ursprüngen zurückkehren. In dem Falle wird mit ihm noch stärker als ohnehin schon Repression ausgeübt werden.

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Erschienen in der Ausgabe vom 24.06.2026, Seite 14, Feuilleton

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