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Malta Air verliert gegen Verdi

»Strahlt das Urteil auf andere Branchen aus?«

Verdi gewinnt gegen Malta Air: Entscheidung ermöglicht Gründung von Betriebsrat trotz Hauptbetrieb im Ausland, erklärt Daniel Weidmann

Foto: Manngold/imago
Warnstreik der Gewerkschaft Verdi am Flughafen BER am 13. März 2023

Am 13. Mai urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Ryanair-Tochter Malta Air und der Gewerkschaft Verdi. Was wurde entschieden?

Die Frage war, ob es sich bei Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) um einen betriebsratsfähigen Standort handelt. Nach der Bestellung eines Wahlvorstandes 2023 hatte das Unternehmen das Verfahren eingeleitet. Es beantragte, festzustellen, dass nicht nur der Unternehmenssitz, sondern auch der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in der Republik Irland liege, weil dort der gesamte Leitungsapparat angesiedelt ist und die wesentlichen Entscheidungen der Arbeitgeberseite in sozialen und personellen Angelegenheiten dort getroffen werden. Dieser Argumentation folgte das BAG nun nicht – zugunsten der Beschäftigten am BER.

Wie lief das Verfahren ab?

Wir konnten in den ersten beiden Instanzen nachweisen, dass Malta Air am BER einzelne Vorgesetzte mit Weisungsbefugnissen ausgestattet hatte und es sich daher mindestens um einen sogenannten »qualifizierten Betriebsteil« handelt, weshalb gemäß Paragraph 4 BetrVG Betriebsratswahlen möglich sein müssen. Trotzdem hatte die Airline die Blockadehaltung beibehalten. Sie stellte darauf ab, dass Betriebsratswahlen in qualifizierten Betriebsteilen nur möglich sein sollen, wenn der Hauptbetrieb im Inland liegt. Nach unseren Siegen am Arbeitsgericht Cottbus und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat Malta Air mit der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt und diese jetzt verloren.

Ist es nicht normal, dass in inländischen Betrieben von Firmen mit Sitz im Ausland Betriebsräte gewählt werden?

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Frage, wo der Leitungsapparat sitzt, maßgeblich für die Frage, ob von einem Hauptbetrieb im Sinne des BetrVG gesprochen werden kann. Die einzige Alternative zu einer Wahl im Hauptbetrieb ist die Wahl im qualifizierten Betriebsteil. Dafür reicht, dass vor Ort überhaupt Vorgesetzte angesiedelt sind, die Weisungsrechte ausüben, sofern der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder organisatorisch eigenständig ist.

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Was bedeutet die Schließung der Basis am Flughafen BER, die Ryanair wenige Tage vor dem BAG-Urteil verkündete?

Das ist bitter. Wenn es bei dieser Entscheidung bleibt, werden sich viele Beschäftigte um eine Versetzung an einen anderen Ryanair-Standort bemühen oder sich einen anderen Arbeitgeber suchen. Allerdings kann der Betriebsrat nun Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einfordern. Er wird versuchen, den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen und andernfalls auf hohe Abfindungen pochen.

Ist denn der Betriebsrat der tatsächliche Grund für die Schließung?

Die Arbeitgeberseite bestreitet das. Ich denke aber schon, dass es hier einen Zusammenhang gibt. Unmittelbar vor der Schließungsentscheidung hatte der Betriebsrat per einstweiliger Verfügung die einseitige Veränderung der Pilotendienstpläne untersagen lassen. Diese mögliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen schmetterte das Berliner LAG wenige Tage vor der Ankündigung der Betriebsschließung ab.

Ist mit dem BAG-Urteil auch der jahrelange Streit um eine Betriebsratsgründung der Beschäftigten am Flughafen Köln/Bonn erledigt?

Das Argument »Hauptbetrieb im Ausland« ist mit dem Urteil vom 13. Mai vom Tisch. Beschäftigte der Airline an deutschen Basen, an denen auch Vorgesetzte mit Weisungsbefugnissen sitzen, können Betriebsräte wählen. Ob das in Köln der Fall ist, muss noch gerichtlich festgestellt werden, da sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Köln der Arbeitgeberauffassung gefolgt sind. Das BAG wird dieses Verfahren wahrscheinlich zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LAG Köln zurückverweisen müssen.

Wird das Urteil auf andere Branchen ausstrahlen? Auch Lieferando argumentierte zuletzt, dass Standorte ohne Verwaltungseinheit nicht betriebsratsfähig wären.

Die Lieferando-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind quasi das Gegenstück zu unserem Verfahren. Der Lieferando-Hauptbetrieb befindet sich im Inland. Aber an den Standorten, an denen die Lieferando-Beschäftigten Betriebsräte wählen wollen, gibt es offenbar tatsächlich kaum jemanden, der Weisungsbefugnisse innehat. Das BAG folgte der Argumentation nicht, dass trotzdem Betriebsratswahlen möglich sein müssten. Hätten wir das Malta-Air-Verfahren ebenfalls verloren, hätten sich die Arbeitgeber die Quintessenz beider BAG-Entscheidungen zunutze machen können. Uns ist bei der Entscheidungsverkündung ein Stein vom Herzen gefallen und es flossen zu Recht ein paar Freudentränen.

Daniel Weidmann ist Arbeitsrechtler in Berlin und vertrat vor dem Bundesarbeitsgericht die Gewerkschaft Verdi gegen Malta Air

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Erschienen in der Ausgabe vom 26.05.2026, Seite 2, Kapital & Arbeit

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