Zum Inhalt der Seite
Asyl in Deutschland

Ein Schritt vor, drei zurück

Asyl in Deutschland: Über den langen Kampf einer Familie in den Fängen der Behörden um Anerkennung und Unterstützung

Foto: IMAGO/Dreamstime
Sinnbildlich für das Dickicht aus Anträgen, Regularien und Behördenzuständigkeiten

Seit Sommer 2023 ist die Familie in Deutschland und hat ihren Asylantrag gestellt. Ende 2025 sind die Anträge – getrennt nach dem mittlerweile erwachsenen Sohn in Ausbildung und dem Ehepaar mit den restlichen fünf Kindern – abgelehnt worden. Alle klagen vor dem Verwaltungsgericht. Die Verfahrens­dauer ist unklar, die Aussichten stehen außer für den Sohn in Ausbildung schlecht.

Im April 2025 teilt das Ausländeramt des Landkreises der Familie mit, dass ihre Asylbewerberlei­stungen um 1.530 Euro gekürzt würden, weil sie Anrecht auf Kindergeld hätten. Anders als alle ande­ren Geflüchteten, die erst nach Anerkennung Kindergeld beantragen können, trifft dies bei Geflüchteten aus der Türkei schon nach einer gewissen Wartezeit im Anerkennungsverfahren zu. Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde führt zu der, gelinde gesagt, pampigen Antwort, dies müss­ten die Asylsuchenden doch selbst wissen, und es sei nicht Aufgabe der Behörde, dazu Hand­reichun­gen zu geben. Also springen zivilgesellschaftliche Helfer ein. Anfang Juni sind die Anträge fertig, und im Juli sind die Bescheide da.

Doch es fehlt für Juni und Anfang Juli die Auszahlung des Kindergelds, insgesamt 3.060 Euro. Eine Nachzahlung erst im August ließe die Familie schon vorher hungern. Da loben wir doch das Job­center: Wenn Geflüchtete nach der Anerkennung dort ihre Anträge auf Bürgergeld abgeben, werden sie darauf hingewiesen, Kindergeld zu beantragen. Während der Wartezeit auf den Bescheid und den Beginn der Auszahlungen geht das Jobcenter in Vorleistung. Nicht so die Ausländer­behörde. Die Leistungen im Juni werden tatsächlich um das Kindergeld gekürzt. Erst eine Intervention bei der Chefin der Leistungsstelle führt dazu, dass auch die Ausländerbehörde dieselbe Vorleistung wie das Jobcenter erbringt – Aufatmen bei der Familie.

Es wird geprüft

Im Oktober etwas Licht am Ende des Tunnels: Der Vater kann eine Arbeitsstelle zum 1. November antre­ten. Doch die Arbeitsgenehmigung lässt auf sich warten. Aber die Firma spielt dankenswerterweise mit, und die Arbeitsgenehmigung wird im November erteilt – befristet bis zum 10. Mai 2026, also für ein halbes Jahr.

Endlich kann die Familie in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden – doch eben nicht alle. Denn jetzt schaut die Ehefrau in die Röhre: In ihrer erweiterten Melde­bestätigung steht unter Familienstand »unbekannt«. Tatsächlich musste die Ehefrau bei ihrer Ein­reise in die BRD im August 2023 das türkische Familienbuch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeben – zur »Über­prü­fung«. Und diese »Überprüfung« dauert und dauert: bis April dieses Jahres.

Und so ist die Ehefrau seit dem 1. Januar nicht mehr krankenversichert. Die Ausländerbehörde teilt am 26. Januar mit, dass wegen des Einkommens des Ehemanns, des Kindergelds und der Ausbil­dungsvergütung des ältesten Sohnes keine Leistungen mehr erfolgen. Immerhin ist die unsägliche Bezahlkarte für Asylsuchende für diese Familie endlich Geschichte.

Foto: Lena Lachnit/dpa 5-2.jpg
Gesetz ist eindeutig: Auch für eine Unterkunft im Container kann Wohngeld beantragt werden

Doch für die Ehefrau bedeutet das: Es gibt für sie keine Behandlungsscheine. Und während für das Ausländeramt die Eheleute seit ihrer Einreise wie selbstverständlich als verheiratet gelten, ist das Einwohnermeldeamt stur: Ohne beglaubigte, übersetzte und amtlich bestätigte Urkunde keine Änderung des Eintrags. Und die AOK besteht mangels anderer Dokumente auf dieser erweiterten Meldebestätigung. Es bestehe nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für etwa 280 Euro im Monat. Immerhin kann die Tochter nun die fürchterliche Fehlstellung ihrer Zähne behandeln lassen.

Anzeige

Im März dann eine merkwürdige Begebenheit: Mehrere Männer mit Dolmetscherin kommen unan­gemeldet in die Unterkunft. Die anwesenden Kinder und die Mutter verstehen, dass die mittler­weile von ihnen angeschafften Möbel, Schränke und auch der Fernsehapparat entsorgt werden sollen, da sie ja nicht vom Landkreis gestellt worden sind. Der Besuch löst Panik aus. Eine Anfrage bei der Abteilung »Unterbringung« ergibt folgende nichtssagende und am Ende seltsam formulierte Antwort:

»Es fand keine Wohnungsbegehung bei der Familie (…) statt. Der Landkreis Harburg war lediglich vor Ort, um den allgemeinen Zustand der Unterkunft zu prüfen. Es wurden nur Gemeinschafts­räume und die Flure betreten. Zu keiner Zeit gab es eine Aufforderung, die Wohnungstüren zu öffnen, noch haben wir uns in den Wohnungen aufgehalten oder irgendwelche Erkenntnisse mitgenommen.«

Dazu ist zu sagen: Gemeinschaftsräume gibt es in dieser Unterkunft nicht. Die Familie ist in einer abgeschlossenen Wohneinheit untergebracht, mit eigener Wohnungstür. Der allgemeine Zustand (also Heizung, Wände, Fenster, Küche, Bad etc.) kann ohne Betreten der Wohnung nicht geprüft werden. Immerhin hat der Landkreis nach eigener Auskunft »keine Erkenntnisse« mitgenommen. Konnte er ohne Betreten der Wohnung ja auch nicht. Widersprüche über Widersprüche. Was sich genau abgespielt hat, lässt sich kaum mehr klären. Zurück bleibt die Angst, die Unterkunft verlassen zu müssen und die angeschafften Möbel zu verlieren.

Am 15. April, also fast drei Jahre nach Abgabe, erhält die Familie vom BAMF eine Kopie des Familienbuchs mit dem Hinweis zurück, dass das Original schon im Februar an das Aus­län­deramt geschickt worden sei. Da als gefälscht angesehene Papiere einbehalten würden, bestehen also dort keine Zweifel an der Echtheit. Doch in der Ausländerbehörde ist die Urkunde bis zum 28. April nicht in der Akte angekommen – so die telefonische Auskunft.

Wie aus den handschriftlichen Vermerken des Bundesamtes auf dem Familienbuch hervorgeht, wurde das Dokument am 22. März 2024 übersetzt. Am 6. Februar 2026 wurde die Urkunde an die Ausländer­behörde des Landkreises geschickt, die am 12. Februar den Empfang bestätigt hat. Warum die Urkunde aber noch knapp zwei Jahre nach der Übersetzung beim BAMF geschlummert hat, ist ebenso unklar wie die Frage, warum denn zwei Monate nach der Ankunft im Landkreis die Urkunde noch nicht in der Akte aufzufinden ist.

Foto: Patrick Pleul/dpa 5.jpg
In Asylunterkünften ist es nicht leicht, ein neues Leben aufzubauen

Antrag über Antrag

Immerhin ist die AOK mit der Kopie zufrieden, und die Ehefrau wird endlich in die Familienversicherung aufgenommen. Die Meldebehörde aber besteht auf der Vorlage des Originals. Endlich ist es soweit: Das Original wird von der Ausländerbehörde ausgeliehen und dem Einwohnermeldeamt vorgelegt. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der dortigen Prüfung erfolgt nicht, sondern muss aktiv abgefragt werden.

Und noch weiteres Unheil ist abzuwehren: Mit der Einstellung der Leistungen durch die Ausländer­behörde entfällt auch die Leistung für die Mittagsverpflegung im Kindergarten, 85 Euro im Monat. Mit Säumniszuschlag müssen insgesamt 400 Euro nachgezahlt werden. Und nicht nur das: Die Schuleingangsuntersuchung eines Kindes im Herbst ergab einen besonderen Förderungs­bedarf, damit das Kind auch in diesem Sommer eingeschult werden kann. Zwei Monate lang ist zu dem Antrag (der aufgrund der Untersuchung gestellt wurde) nichts mehr zu hören, bis dann lapidar die Mitteilung kommt, dass die Ausländerbehörde wegen Einstellung der Leistungen dafür nicht mehr zuständig sei – kein Hinweis, was denn die Eltern nun unternehmen sollten und an wen die Zustän­dig­keit denn nun übergehe.

Nun also der weitere steinige Weg: Wohngeldantrag per 30. April. Früher ging es nicht, weil der Familie erst am 7. April (vier Monate nach Einstellung der Leistungen) in einer Mitteilung der Ausländerbehörde die Höhe der Gebühren für die Familienunterkunft mitgeteilt wurde. Und ohne die Kosten für die Unterkunft gibt es eben auch kein Wohngeld. In einem Telefongespräch klagt die zuständige Sachbearbeiterin, dass die durchschnittliche Wartezeit auf die zu entrichtende »Gebühr« für die Unterkunft bei mindestens zwei Monaten liege. Monate, für die wie in diesem Fall zwar nachträglich Gebühren zu entrichten sind, aber kein Wohngeld fließt. Das gibt es nach dem entsprechenden Gesetz eindeutig auch für Personen in Aufenthaltsgestattung.

Doch dann der nächste Stolperstein. Die zuständige Wohngeldbehörde verweigert den Antrag mit der denkwürdigen Begründung, für eine Unterkunft gebe es kein Wohngeld. Dabei nennt selbst das zuständige Ministerium Gegenteiliges, wie aus einer Verwaltungsvorschrift eindeu­tig hervorgeht: »Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen.« Dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime, und: »Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind.« Hier hofft die Familie, dass dies nicht vor Gericht ausgefochten werden muss.

Und ebenfalls am 30. April – hoffentlich noch rechtzeitig für diesen Monat – wird auch der Antrag auf Kin­der­zuschlag gestellt, der ebenfalls die Kosten der Unterkunft enthalten muss. Wird dieser bewilligt, werden für die Kinder alle Leistungen entsprechend »Bildung und Teilhabe« wieder möglich: Schul­paket, Nachhilfe, Förderung des schulpflichtigen Kindes, Mittagessen in Kita und Schule, Lernmittelfreiheit, Klassenfahrten, Beiträge zum Sportverein usw. Doch auch hier erst einmal eine Ablehnung durch die zuständige Familienkasse. Dabei gibt es eine höchst­richterliche Entscheidung, nach der gerade bei Asylsuchenden aus der Türkei analog zum Kindergeld auch weitere Familienleistungen zu bewilligen seien. Also auch hier ein Einspruch gegen die Ablehnung, in der Hoffnung, dass hier nicht auf einen möglichen Sankt Nimmer­leinstag vor einem deutschen Verwaltungsgericht gewartet werden muss.

Ökonomischer Schaden

Über allem schwebt aber ein neues Damoklesschwert: Die Arbeitsgenehmigung des Vaters ist bis zum 10. Mai befristet. Ein Antrag auf Verlängerung wurde von der Firma am 9. April gestellt. Da eine Anfrage nach der Zuverlässigkeit des betreffenden Wirtschaftsbetriebs bei der Arbeitsagentur in solchen Fällen der Verlängerung eigentlich entfallen kann, stünde einer zügigen Bearbeitung nichts entgegen. Doch eine Sachstandsanfrage am 24. April blieb unbeantwortet. Dann zehn Tage vor Ablauf die erlösende Nach­richt: Die Arbeitsgenehmigung wurde um sechs Monate verlängert. Glück für ihn, dass der Chef solange stillgehalten hat und nicht schon längst nach Ersatz gesucht hatte.

Wir können zusammenfassen: Neben dem ganzen Stress des Asylverfahrens hat die ach so effek­tive deutsche Bürokratie folgenden Schaden verursacht: einen um einen Monat verspäteten Arbeitsbeginn, weil die Arbeitsgenehmigung nicht rechtzeitig ausgestellt worden ist. Dadurch um einen Monat verspätete Familienversicherung der Kinder und einen Monat längere Auszahlung von Asylbewerberleistungen; vier Monate fehlende Krankenversicherung der Ehefrau; vier Monate Nachzahlung der Mittagsverpflegung in der Kita; drei Monate Unsicherheit über die von der Familie zu entrichtenden »Gebühren« für die Unterkunft; mindestens drei Monate kein Wohngeld und keinen Kinderzuschlag (beides wird erst ab dem Antragsmonat bewilligt) – wenn es nicht langwierig eingeklagt wird; für vier Monate keine Unterstützung für die Schulkinder im Rahmen von »Bildung und Teilhabe« – konkret für den Fußballverein eines Sohnes. Noch Fragen?

Verheiratet oder nicht?

Am 19. Mai konnte endlich das Familienbuch bei der Ausländerbehörde abgeholt werden, gegen Quittung und mit der Auflage, es wieder zurückzugeben. Einen Tag später wurde das Dokument im Original dem Einwohnermeldeamt vorgelegt. Ende des Monats soll das Ergebnis einer Prüfung vorliegen.

Das türkische Familienbuch ist eine gemäß dem 15. Abkommen der »Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandwesen« (CIEC) vom 13. September 1974 anerkannte Heiratsurkunde. Demgemäß wird es aber nur in Italien, Griechenland, Luxemburg und eben der Türkei anerkannt. In Artikel 1 heißt es dazu: »Bei der Eheschließung übergibt der Standesbeamte den Ehegatten ein internationales Stammbuch der Familie, das dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster entspricht. Ein Stammbuch der Familie nach einem anderen Muster darf nicht ausgestellt werden.« Auf der Website der deutschen Botschaft in der Türkei steht dagegen lapidar:

»Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales Familienbuch (›Aile Cüzdanı‹) ausgestellt. Dies geschieht auf Grundlage des 15. CIEC-Übereinkommens vom 12.09.1974. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt, da die Bundesrepublik diesem Abkommen bisher nicht beigetreten ist. Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das Wiener CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik … beigetreten ist.«

Deutschland war von 1956 an Mitglied bei der CIEC und ist im Jahr 2015 wieder ausgetreten. Insgesamt ist das CIEC mit heute nur noch fünf Mitgliedern und weiteren acht Staaten mit Beobachterstatus im wesentlichen als gescheitert anzusehen. Neben vielen anderen internationalen Einrichtungen steht auch das CIEC für die nach dem Zweiten Weltkrieg vielfach vorhandene, mittlerweile weitgehend gescheiterte Hoffnung auf ein friedliches oder zumindest geregeltes Miteinander der Staaten. Die aufgrund der CIEC-Abkommen beschlossenen deutschen Gesetze sind aber nach wie vor in Kraft – so auch das 16. Abkommen.

Es bleibt zu hoffen, dass das Einwohnermeldeamt die mit dem »Formül B« nahezu iden­ti­sche Seite aus dem türkischen Familienbuch anerkennt und nicht doch in der Türkei eine Internationale Heiratsurkunde besorgt werden muss. (eas)

Themen:
→ Sie können uns auch mit einer Spende unterstützen
Erschienen in der Ausgabe vom 23.05.2026, Seite 4, Wochenendbeilage

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

→ Teilen und weiterempfehlen
Solidarität jetzt!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.

In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.

Genau das aber ist unser Ziel: Aufklärung mit gut gemachtem Journalismus. Sie können das unterstützen. Darum: junge Welt abonnieren für die Pressefreiheit!