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Völkerrecht – na und?

Foto: Mike Schmidt/IMAGO
Berlin, 24. März: Außenminister Johann Wadephul (CDU, r.) begrüßt Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier

Auch am Wochenende befassten sich einige Medien mit der Rede, die Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am vergangenen Dienstag hielt. Er bezeichnete darin den Krieg der USA und Israels gegen den Iran als nach seiner Meinung völkerrechtswidrig. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags bestätigten nun diese Auffassung in einem Gutachten. Das ist aber für Kriegsfreunde kein Hindernis.

Die Welt am Sonntag vermeidet Argumente und macht aus der Rede Steinmeiers eine Stilfrage: »Er ist einfach nicht in der Lage, seine Auftritte – ob im kleinen oder im großen Format – zu empathischen Publikumserlebnissen zu machen. Vorwerfen kann man ihm das nicht. Ein Ochse lässt sich nicht zum Rennpferd umformen.«

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Ohne Steinmeier namentlich zu nennen, sinniert die Taz unter der Überschrift »Der Preis des Wegsehens« über eine angeblich »jahrelange Zurückhaltung gegenüber dem islamistischen Regime«. Die jahrelangen Angriffe Israels auf Teheran und das Bombardement im Sommer 2025 auf den Iran erwähnt die Zeitung nicht. Da fällt es nicht schwer zu schreiben: »Der derzeitige Krieg in Iran ist eine Folge einer jahrelang von der iranischen Führung betriebenen, ihrerseits eskalativen Politik.« Unter den journalistischen Glanzleistungen des Artikels findet sich auch diese: »Iran wurde gefürchtet. Wohl auch deshalb setzte der ­Westen – selbst dann, als die Revolutionsgarden mit Hisbollah und Assads Anhängern durch Syrien marodierten – auf Diplomatie, auf Annäherung und Deeskalation.« Der Westen strebte zwar seit 2011 mit Hilfe von kopfabschneidenden Dschihadistenmilizen wie denen des an diesem Montag in Berlin zum Staatsbesuch erwarteten amtierenden syrischen Präsidenten in Damaskus einen Regime-Change an, aber warum so etwas ­aufschreiben?

Eine besondere Rechtfertigungsvariante für den Angriffskrieg bietet der Völkerrechtler Wolff Heintschel von Heinegg: Er beruft sich am Sonntag im Deutschlandfunk auf ein Urteil des Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag von 1997, das den Begriff »internationaler bewaffneter Konflikt« präzisiert habe. Der liege vor, wenn eine Macht die »Gesamtkontrolle« über Milizen in anderen Ländern ausübe. Das sei beim Iran in Bezug auf Hamas, Hisbollah und Ansarollah der Fall, die Frage nach einer Selbstverteidigung Israels müsse nicht aufgeworfen werden. Es sei seit Jahren Teil eines internationalen bewaffneten Konflikts. Wenn Aggressoren einen eigenen Strafgerichtshof wie den ICTY einsetzen, kann sich jeder Aggressor darauf berufen. (as)

junge Welt

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Erschienen in der Ausgabe vom 30.03.2026, Seite 2, Ansichten

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  • Onlineabonnent*in Ulf G. aus H. 1. Apr. 2026 um 15:07 Uhr
    Die Meinung des Völkerrechtlers von Heinegg hat drei Haken: Zum einen gibt es keine iranische Kontrolle über Hamas und Co, diese Widerstandsgruppen agieren vollkommen autonom und bestreiten – wie auch der Iran – entschieden eine iranische Kontrolle. Waffenlieferungen allein (die ohnehin nicht verifiziert sind) genügen nicht für die Unterstellung einer »Gesamtkontrolle«. Zweitens hat die Angriffsdefinition der UN-VV (Resolution 3314 (XXIX) von 1974) zwar das Entsenden bewaffneter Banden in einen anderen Staat als Angriff gewertet (was man ja als »Gesamtkontrolle« über diese Banden werten könnte), gleichzeitig aber sieht die Resolution 3314 in Artikel 7 antikoloniale Befreiungskämpfe zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Völker als eine Ausnahme an. Die in Artikel 7 erwähnte »Friendly Relations«-Deklaration A/RES/2625 (XXV) fordert etwa, jeder Staat müsse die »Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker« fördern, dazu gehöre etwa die »Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates« oder »die freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat«. Die Resolution 3314 ist von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages zu einer für Deutschland verpflichtenden Norm erklärt worden. Statt das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser kriegerisch zu torpedieren, wäre es deutsche Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser (wie übrigens auch das der Donbass-Russen) vielmehr zu fördern. Den Staat Palästina permanent von der Landkarte radieren und nur das Existenzrecht Israels betonen, ist da völkerrechtswidrig. Als dritter Haken wäre die amerikanische Einflussnahme auf ukrainische Kriegstaktiken zu benennen, von der regelmäßigen Beratung der Maidan-Rebellen (bzw. Maidan-Mörderbanden) in der Kiewer US-Botschaft 2014 bis hin zu strategischen Vorgaben etwa eines ukrainischen Vorstoßes zum Asowschen Meer. Von russischer Seite gab es etwa 2023 Vorwürfe, die NATO würde eine ukrainische Gegenoffensive befehligen.
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