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Hintergrund: Bundesamt für Verfassungsschutz

Offiziell ist das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ein Inlandsgeheimdienst, der Bestrebungen gegen die »freiheitlich-demokratische Grundordnung« überwacht. Tatsächlich ist er zusammen mit den Landesämtern für Verfassungsschutz politisches Instrument zur Spaltung, ideologischen Bekämpfung und Unterdrückung demokratischer Bewegungen und Parteien, die – entsprechend dem in der Bundesrepublik herrschenden »totalitären Antikommunismus« (so der verstorbene Publizist Günter Gaus) – als kommunistisch eingestuft werden. Das betraf z. B. die Bewegung gegen Wiederbewaffnung der Bundesrepublik in den 50er Jahren, die gegen Atomrüstung und die Errichtung von Atomkraftwerken, gegen die Notstandsgesetze sowie die Friedensbewegung der 80er Jahre, die Bewegung gegen den G-8-Gipfel in Heiligendamm 2007 oder bereits seit 1990 die PDS bzw. Die Linke.

Nach seiner Gründung 1950 prägten laut FAZ beim Verfassungsschutz ebenso wie beim Bundeskriminalamt und dem Bundesnachrichtendienst »alte Kameraden von Wehrmacht und SS in den ersten 20 Jahren den Arbeitsstil, bestimmten die Ausbildung, hielten ungerührt Elemente der NS-Ideologie in Ehren«. Abgesehen davon, daß nach neueren Kenntnissen leitende Funktionen über 30 Jahre von »alten Kameraden« besetzt waren, hält sich das BfV laut Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 zum NPD-Verbotsverfahren faktisch eine eigene Neonazipartei. Das Gericht begründete jedenfalls die Einstellung des Verfahrens mit der »fehlenden Staatsferne« der NPD.


Angeblich widmet sich der Geheimdienst seit dem Ende der DDR 1990 verstärkt der Wirtschaftsspionage, dem Terrorismus und der organisierten Kriminalität. Tatsächlich konzentriert er seine Tätigkeit nach wie vor auf Beobachtung und Bekämpfung von Demokraten und Linken, wie z.B. im Fall des Rechtsanwaltes, Verfassungsrichters und Publizisten Rolf Gössner: Im Herbst 2008 behauptete das BfV in einer Erklärung vor Gericht, die Überwachung Gössners nach 38 Jahren eingestellt zu haben. Am 3. Februar 2011 urteilte das Verwaltungsgericht Köln, daß die Beobachtung von Anfang an rechtswidrig war. (asc)
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Erschienen in der Ausgabe vom 02.07.2011, Seite 3, Schwerpunkt

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