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Den Fürsten keinen Pfennig!

Österreich muß deutsche Adelstitel nicht als Namensbestandteil anerkennen. Das entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall einer österreichischen Adoptivtochter der deutschen Adelsfamilie Fürst von Sayn-Wittgenstein. Das Interesse Österreichs, den Gleichheitsgrundsatz im Namensrecht umzusetzen, stehe über den Persönlichkeitsrechten der adoptierten »Fürstin«. In Österreich wie in Deutschland haben nach dem Ersten Weltkrieg Adelstitel jede rechtliche Bedeutung verloren. Während sie in Deutschland aber trotzdem noch als Namensbestandteile fortgeführt werden, ist nach dem österreichischen Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahr 1919 das Führen von Adelstiteln im Namen verboten. 1991 adoptierte der deutsche Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein eine gebürtige Wienerin. Die damals bereits 47jährige Frau ist Immobilienmaklerin und verkauft vorrangig Schlösser und sogenannte Herrenhäuser. Sie behielt ihre österreichische Staatsangehörigkeit bei, erwarb aber nach deutschem Namensrecht nun den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Die österreichischen Behörden erkannten dies zunächst an und änderten ihr Personanstandsregister entsprechend. 2003 entschied jedoch der österreichische Verfassungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall, daß das Adels­aufhebungsgesetz als Ausfluß des Gleichheitsgrundsatzes im Verfassungsrang steht und den Erwerb deutscher Adelstitel auf dem Weg der Adoption nicht zuläßt. Daraufhin wurden auch hier die Wörter »Fürstin von« wieder aus dem Namen gestrichen. Diese Praxis wurde vom EuGH bestätigt. Zwar gestand er der vermeintlichen Fürstin zu, es sei problematisch, in zwei Ländern unterschiedliche Namen zu führen, wertete aber den Wunsch Österreichs, den Gleichheitsgrundsatz auch bei den Namen durchzusetzen, höher. Auch die Rechtsordnung der Europäischen Union ziele darauf ab, »den Gleichheitsgrundsatz als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu wahren«. (AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 23.12.2010, Seite 12, Feuilleton

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