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Alkoholverkauf darf reduziert werden

Karlsruhe. Ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot verletzt nicht das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht am Freitag das in Baden-Württemberg am 1. März in Kraft getretene Verbot für Geschäfte und Tankstellen, zwischen 22.00 und 5.00 Uhr Alkohol zu verkaufen. Die Verfassungsbeschwerde eines Konsumenten, der seine Handlungsfreiheit eingeschränkt sah, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Kammer des Ersten Senats befand einstimmig, daß mit dem Verkaufsverbot die Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Nacht eingedämmt werden soll. Das seien wichtige Allgemeinwohlbelange. Der Eingriff sei deshalb gerechtfertigt. Im übrigen könne der Beschwerdeführer sehr wohl nachts Alkohol trinken, z.B. in einer Gaststätte oder daheim. Das nächtliche Verkaufsverbot sei deshalb verhältnismäßig. (apn/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 10.07.2010, Seite 4, Inland

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