Ausgabe vom 04.08.2015
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Der Verfassungsschutz versteht unter Verfassung offenbar den eigenen Zustand, also die Verfassung seines eigenen Apparates – die er, wenn er sich etwa durch Publikationen gestört sieht, mit den Mitteln des Strafrechts schützen will.
Kommentar von Heribert Prantl am Montag in der Süddeutschen Zeitung
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