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Pflegezuschlag für Kinderlose rechtens

Darmstadt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung ist rechtmäßig. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß. Damit wies es die Klage eines 57jährigen Beitragszahlers aus Bad Nauheim ab. Eine Revision beim Bundessozialgericht ließ das LSG nicht zu. Seit Anfang 2005 müssen Kinderlose einen um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung bezahlen. Ausgenommen sind unter 23jährige, vor 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld II.

(AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 18.04.2007, Seite 5, Inland

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