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Politikerklage: EuGH hält Entscheidung offen

Luxemburg. Im jahrelangen Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel online über die Veröffentlichung eines Buchbeitrags können beide Seiten weiter auf einen Sieg hoffen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befand am Montag, dass das Zitieren geschützter Werke bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zugleich machten die Richter klar: Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt habe (Rechtssache C-516/17). Endgültig muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Beck, der von 1994 bis 2017 im Bundestag saß, hatte in einem Text aus den 1980er Jahren die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Von dem Text distanziert er sich heute. Dem Herausgeber eines Sammelbands wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Originalmanuskript auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage.

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Spiegel online stellte beide Fassungen ins Netz – ohne Becks Einverständnis. Der sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts. Der BGH hatte das Verfahren 2017 ausgesetzt und sich an den EuGH gewandt. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass die EU-Staaten Ausnahmen beim Urheberrecht gewähren können. Auch gebe es Grenzen des Urheberrechtsschutzes. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung könne ein Text etwa von besonderer Bedeutung sein. Der Bundesgerichtshof müsse jedoch prüfen, ob der Herausgeber des Sammelbands in den 80ern das Recht dazu hatte, Änderungen an dem Text vorzunehmen. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 01.08.2019, Seite 15, Medien

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