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Urteil: »Racial Profiling« eingeschränkt

Münster. Ausweiskontrollen der Polizei wegen der dunklen Hautfarbe der Betroffenen sind teilweise rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht in Münster gab am Dienstag einem Kläger aus Witten recht. Der Mann war im November 2013 im Bochumer Hauptbahnhof von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Als Begründung hatten die Beamten seine Hautfarbe und sein auffälliges Verhalten genannt. Der Mann hatte sich demnach eine Kapuze ins Gesicht gezogen.

Die Kontrolle sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht in Köln die Klage noch abgewiesen. In der Begründung des aktuellen Urteils hieß es, Polizeibeamte dürften die Hautfarbe nur dann als Anlass für eine Kontrolle auswählen, wenn etwa die Träger dieses bestimmten Merkmals »an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung treten«. (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 08.08.2018, Seite 1, Inland

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