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Aus: Ausgabe vom 09.04.2013, Seite 3 / Schwerpunkt

Argumentefreie Kriminalisierung

Mehrere Unterstützter der Kampagne »Castor? Schottern!« sind bereits wegen »öffentlicher Aufforderung zu Straftaten« zu Geldstrafen verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat Ende März bekräftigt, daß Castorgegner sich selbst dann strafbar machen, wenn sie nur dazu aufrufen, Schottersteine aus dem Gleisbett zu entfernen. Das selbst dann, wenn ihre Absichtserklärung nicht in die Tat umgesetzt würde. In ihrer Urteilsbegründung merkten die Richter an, daß Personen, welche den Kampagnenaufruf unterzeichneten, »die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten« hätten. Noch abenteuerlicher hatten sich in der Vergangenheit Polizei und Staatsanwaltschaft geäußert, als sie im »Schottern« eine »Störung öffentlicher Betriebe« ausmachten, auf die eine Hafstrafe von bis zu zehn Jahren steht.

Wie absurd eine derartige »Rechtsprechung« tatsächlich ist, war bereits im März 2012 deutlich geworden. Damals hatte das Amtsgericht Lüneburg den Atomkraftgegner Gotthilf Lorch zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. Er habe sich der »öffentlichen Aufforderung zu Straftaten« (§111 StGB) schuldig gemacht, da er mit seiner Unterschrift unter die Absichtserklärung der Kampagne »Castor? Schottern!« zur »Störung öffentlicher Betriebe« aufgerufen habe. Lorch hingegen hätte seine Absichtserklärung niemals in die Tat umsetzen können: Er sitzt im Rollstuhl. (bern)


Die Kampagne »Castor? Schottern!« ruft zu Spenden für die Opfer der staatlichen Kriminalisierung auf (Kontoinhaber: Castor Schottern, Konto-Nr. 1120074500, BLZ 43060967, GLS Gemeinschaftsbank). Unterstützung erhalten Betroffene zudem bei der linken Solidaritätsorganisation Rote Hilfe (www.rote-hilfe.de)

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