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Romanübersetzer können von den Verlagen grundsätzlich eine prozentuale Erfolgsbeteiligung am Bucherlös verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden. Neben dem vereinbarten üblichen Seitenhonorar müsse ein Übersetzer literarischer Werke ab einer Auflage von 5000 Exemplaren des übersetzten Werkes am Erlös der verkauften Bücher prozentual beteiligt werden, entschied der BGH nun erstmals. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung müsse normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises betragen.

Dem Urteil liegt die Klage einer Übersetzerin gegen die Verlagsgruppe Random House zugrunde, die sich im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet hatte und sich nicht mit dem »Garantiehonorar« von rund 15 Euro für jede Seite des übersetzten Textes zufriedengab. (ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 08.10.2009, Seite 12, Feuilleton

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