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Dumpinglöhne sind sittenwidrig

Dortmund. Lehnt ein Langzeiterwerbsloser einen Job zu Dumpinglöhnen ab, darf ihm nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Bochumerin es abgelehnt, für einen Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Daraufhin senkte die ARGE ihr für drei Monate die Leistungen um 30 Prozent. Das Arbeitsgericht hat diese Kürzung nun wieder aufgehoben. Bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro sei ein Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher, erklärte das Gericht. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße demnach, Lohndumping behördlich zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.(AP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 25.02.2009, Seite 5, Inland

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