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Aus: Ausgabe vom 19.03.2016, Seite 16 / Aktion

Angriffe auf die junge Welt

Von Denis Gabriel
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Kennen Sie den Unterschied zwischen einem V-Mann und einem »Geheimen Mitarbeiter« des Verfassungsschutzes? Der wurde in einer Gerichtsverhandlung am vergangenen Mittwoch vor dem Kölner Landgericht erklärt. Der als Neonazi bekannte J. H. sei nämlich gezielt in rechte Kölner Strukturen eingeschleust worden, mit festem Gehalt vom Amt. Ein V-Mann sei hingegen einer, der sich bereits in rechten Strukturen organisiert hat, wenn ihn das Amt anwirbt. Aber eigentlich ist dieses Detail unwichtig: Die Tageszeitung junge Welt hat es gewagt, in mehreren Ausgaben auf den Umstand hinzuweisen, dass die damalige Chefin der Abteilung Verfassungsschutz im Innenministerium von NRW eine Ähnlichkeit ihres geheimen Mitarbeiters J. H. mit einem Phantombild festgestellt hat. Mit letzterem wurde nach dem Täter gesucht, der in einem Geschäft in der Kölner Keupstraße eine Bombe deponiert hatte. Der Anschlag führte zu schweren Verletzungen bei einer jungen Frau. Die Tat fand im Umfeld der NSU-Terrorgruppenaktivitäten statt.

Die junge Welt hatte damals nach Prüfung entschieden, den vollen Namen des von der Behörde eingeschleusten J. H. zu nennen. Denn der war nicht etwa nur ein kleines Licht, das für seinen Arbeitgeber die eine oder andere Information aufschrieb: Er war eine Führungsfigur in der Kölner Neonaziszene, unter anderem auch Stellvertreter von Axel Reitz, der sich gerne »Hitler von Köln« nennen ließ. Gegen die Veröffentlichung seines Namens ging J. H. vor und erwirkte beim Kölner Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die junge Welt. Am vergangenen Mittwoch ging es nun im Hauptsacheverfahren darum, ob diese Verfügung Bestand hat oder nicht. Der Anwalt des Klägers führte aus, daß es sich bei dem langjährigen Neonazichef in Wirklichkeit um einen Antifaschisten gehandelt habe. Der Vorsitzende Richter Hoppe deutete an, daß es sich womöglich um eine Verdachtsberichterstattung gehandelt habe und die Nennung des Namens des H. aufgrund der Schwere des Vorwurfes nicht zulässig gewesen sein könnte. Ein Urteil wird aber erst am 20. April verkündet – der Richter wertete die Unbefangenheit bei der Terminwahl als Beleg dafür, wie unvoreingenommen das Gericht an die Sache herangegangen sei.

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