junge Welt: Jetzt am Kiosk!
Gegründet 1947 Sa. / So., 04. / 5. Mai 2024, Nr. 104
Die junge Welt wird von 2751 GenossInnen herausgegeben
junge Welt: Jetzt am Kiosk! junge Welt: Jetzt am Kiosk!
junge Welt: Jetzt am Kiosk!
Aus: Ausgabe vom 19.01.2007, Seite 5 / Inland

Islamisten zu Unrecht ausgebürgert

Verwaltungsgericht: Mögliche verfassungsfeindliche Ziele von »Milli Görüs« nicht offenkundig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat am Donnerstag die Ausbürgerung von vier Mitgliedern der Islamischen Gemeinschaft »Milli Görüs« (IGMG) aufgehoben. Dabei ließ es das Gericht ausdrücklich offen, ob es die als islamistisch geltende Organisation für verfassungswidrig hält. Die Kriterien für die Rücknahme einer Einbürgerung seien eng, erklärte der VGH zur Begründung. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Gemeinschaft sei jedenfalls nicht so offenkundig, daß die Mitglieder ihre IGMG-Zugehörigkeit bei ihrer Einbürgerung hätten angeben müssen, urteilte das Gericht.

Mit bundesweit 27 000 Mitgliedern gilt die IGMG als größte islamistische Gruppierung in Deutschland. Sie ist europaweit vertreten und in Deutschland in 15 Regionalverbände mit nach eigenen Angaben 323 Moscheegemeinden gegliedert. Seit Jahren wird die Organisation vom Verfassungsschutz beobachtet, ihre nach außen hin geäußerte Zustimmung zum demokratischen Rechtsstaat wird in Frage gestellt.

Die vier Kläger waren mit ihren Familien in den Jahren 2002 und 2003 durch das Regierungspräsidium Gießen eingebürgert worden. In einer sogenannten Loyalitätserklärung hatten sie sich dabei zum Grundgesetz bekannt. Später erfuhr das Regierungspräsidium von einer Mitgliedschaft der Neubürger in der IGMG und nahm die Einbürgerungen deshalb zurück: Nach Angaben des hessischen Verfassungsschutzes trete die Organisation zwar nach außen für kulturelle und integrative Ziele ein, weise aber innere Strukturen auf, mit denen ein autoritärer islamistischer Gottesstaat angestrebt werde. Bei ihrer Einbürgerung hätten die Kläger daher auf ihre IGMG-Mitgliedschaft hinweisen müssen.


Der VGH folgte dem nicht: Das Grundgesetz lasse die Rücknahme einer Einbürgerung nur zu, wenn sie durch arglistige Täuschung erschlichen worden sei. Das aber könne den Klägern nicht vorgeworfen werden, urteilten die Kasseler Richter. Mögliche verfassungsfeindliche Ziele der IGMG seien jedenfalls »nicht so deutlich zu erkennen gewesen«, daß es sich ihnen habe aufdrängen müssen, entsprechende Angaben zu machen.

(AFP/jW)